BSG: Anspruch bei Bedarfsgemeinschaft mit arbeitslosem Partner
Empfรคnger einer Erwerbsminderungsrente kรถnnen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben, wenn sie mit einem Arbeitslosen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das hat am Mittwoch, 28. November 2018, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 4 AS 46/17 R).
Es gab damit einer Frau in Delmenhorst recht. Sie erhรคlt eine Erwerbsminderungsrente und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der arbeitslos ist.
Das Jobcenter Delmenhorst bewilligte dem Ehemann daher Hartz-IV-Leistungen, der Frau aber nicht. Die Erwerbsminderungsrente schlieรe dies aus.
Doch das Jobcenter muss der Frau ein sogenanntes Sozialgeld zahlen, um die Erwerbsminderungsrente aufzustocken, urteilte das BSG. Zwar habe sie als Erwerbsgeminderte โdem Grunde nach” Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Wegen der โBedarfsgemeinschaft” mit ihrem Ehemann laufe dieser Anspruch jedoch leer. Das Gesetz schlieรe hier Hartz-IV-Leistungen aber nur aus, โsoweit” tatsรคchlich Geld vom Sozialamt flieรt. mwo/fle