Kein Hartz IV-Mehrbedarf für Enkelkind-Fahrtkosten

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Großeltern müssen die Fahrtkosten zum Enkelkind von der Regelleistung zahlen

21.01.2014

Großeltern haben keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf, um die Fahrtkosten zu den Enkelkindern zu decken. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen. Demnach müssen Fahrtkosten von der Hartz IV-Regelleistung bestritten werden. Die Kontaktpflege zu den Enkelkindern stelle keinen unabweisbaren, laufenden, besonderen Bedarf dar, urteilten die Richter (Aktenzeichen: L 7 AS 1470/12).

Mehrbedarf wird nur bei unabweisbarem, laufendem und nicht nur einmaligem besonderen Bedarf gewährt
Hartz IV-Bezieher können einen Mehrbedarf nur unter bestimmten Voraussetzungen und in besonderen Lebenssituationen beantragen. So gewährt das Jobcenter einen Mehrbedarf für Schwangere, chronisch Kranke, Alleinerziehende, für eine kostenaufwendige Ernährung, bei schweren Krankheiten, für Behinderte sowie für die dezentrale Warmwassererzeugung. In jedem Fall muss ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf zu erkennen sein, um den Mehrbedarf zu erhalten.

Im Fall einer Großmutter, die die Fahrtkosten zu ihrem Enkelkind als Mehrbedarf geltend machen wollte, sah das LSG jedoch diese Kriterien nicht als erfüllt an. Die Hannoveranerin gab an, ihre in der Nähe von Oldenburg lebende Enkelin an jedem zweiten Wochenende abzuholen und zurückzubringen. Diese Regelung wurde mit der Mutter des Kindes und dem Jugendamt festgelegt. Der Vater der Achtjährigen war zu diesem Zeitpunkt inhaftiert. Ein Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter war nur in Begleitung der Großmutter gestattet. Deshalb versuchte die 50-Jährige jeweils zwei Bahnfahrten für das Abholen und Zurückbringen der Enkelin beim Jobcenter als Mehrbedarf geltend zu machen. Das Amt lehnte den Antrag jedoch ab. Daraufhin klagte die Großmutter vor dem LSG – ohne Erfolg.

Die Richter sahen in den Fahrtkosten weder eine besondere Belastung noch eine Benachteiligung gegenüber anderen Großeltern. Im Hartz IV-Regelsatz sei eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und die dafür notwendige Mobilität enthalten, so dass die Fahrtkosten in diesem Fall keinen Mehrbedarf rechtfertigten. Großeltern lebten üblicherweise von ihren Enkelkindern getrennt, so dass keine außergewöhnliche Belastung vorliege. Um einen unabweisbaren Bedarf handele es sich ebenfalls nicht, so das Gericht. Die Richter bestätigten mit ihrem Urteil das Vorgehen des Jobcenters. (ag)

Bild: Helene Souza / pixelio.de

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