Rente 2025: Steuergerücht geplatzt – das gilt wirklich

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Seit Monaten tauchen in sozialen Netzwerken und einzelnen Berichten immer wieder Behauptungen auf, wonach eine „Quellensteuer“ auf gesetzliche Renten kurz vor der Einführung stehe; tatsächlich gibt es dafür jedoch weder eine gesetzliche Grundlage noch einen ausgearbeiteten Entwurf, sodass Rentenzahlungen weiterhin ohne Einkommensteuerabzug an der Quelle erfolgen und erst im Rahmen der Steuererklärung beurteilt werden.

DRV-Klarstellung: Keine Quellensteuer auf gesetzliche Renten

Die Deutsche Rentenversicherung hat die kursierenden Meldungen ausdrücklich zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass keine Initiative zur Einführung eines automatischen Steuerabzugs bei Renten besteht; folglich bleibt es beim bekannten Verfahren, nach dem die Bruttorente ausgezahlt und erst anschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind.

Anderslautende Behauptungen, die eine bevorstehende Umstellung suggerieren, entbehren somit einer belastbaren Grundlage und führen in der Praxis lediglich zu Verunsicherung, die gerade für Menschen mit niedrigen Rentenbezügen unnötig ist.

Was eine Quellensteuer wäre – und was aktuell nicht gilt

Unter einer Quellensteuer versteht man einen Steuerabzug unmittelbar bei Auszahlung der Leistung, also dort, wo die Einkünfte „entstehen“; beim Arbeitslohn erledigt dies der Arbeitgeber über die Lohnsteuer, bei Kapitaleinkünften übernimmt es in der Regel das Kreditinstitut, während die gesetzliche Rentenversicherung einen solchen Einkommensteuerabzug gerade nicht vornimmt.

Würde es eine Quellensteuer auf Renten geben, würde die Rente bereits um den Steueranteil gekürzt auf dem Konto ankommen; genau das geschieht jedoch nicht, denn die Rentenversicherung zahlt die Bruttorente aus und behält lediglich die gesetzlich vorgesehenen Sozialbeiträge ein, sodass die steuerliche Prüfung erst später beim Finanzamt stattfindet.

So funktioniert die Rentenbesteuerung in der Praxis

Gesetzliche Renten sind einkommensteuerpflichtig, wobei für jeden Rentenjahrgang ein individueller Besteuerungsanteil gilt, der beim Rentenbeginn festgelegt und für die Zukunft nicht mehr verändert wird; der daraus abgeleitete steuerfreie Rentenanteil – häufig vereinfacht als „Rentenfreibetrag“ bezeichnet – bleibt als absoluter Betrag lebenslang erhalten, wächst also nicht automatisch mit, wenn die Rente durch Anpassungen steigt.

Maßgeblich ist am Ende das zu versteuernde Gesamteinkommen, zu dem neben der gesetzlichen Rente beispielsweise auch Betriebsrenten, Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Arbeitseinkünfte zählen können, weshalb sich die Steuerlast erst im Zusammenspiel aller Einkunftsarten verlässlich beurteilen lässt.

Grundfreibetrag 2025 und die Frage, wer tatsächlich zahlt

Ob überhaupt Einkommensteuer anfällt, entscheidet der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichert und jährlich angepasst wird; bleiben die steuerpflichtigen Einkünfte – nach Abzug von Sonderausgaben, wie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, und nach Berücksichtigung des individuellen steuerfreien Rentenanteils – darunter, entsteht keine Steuer, auch wenn die Rente dem Grunde nach „steuerpflichtig“ ist.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner profitieren in der Zusammenveranlagung von einem verdoppelten Schwellenwert, was in vielen Fällen dazu führt, dass trotz steuerlicher Pflicht dem Prinzip nach am Ende kein Zahlungsbedarf besteht.

Datenübermittlung: Meldung ja, Steuerabzug nein

Die Rentenversicherung übermittelt die Rentenbezugsdaten elektronisch an die Finanzverwaltung, wodurch der Veranlagungsprozess vereinfacht und Fehlerquellen reduziert werden; diese Datenmeldung ersetzt jedoch weder die Prüfungspflichten der Finanzämter noch die mögliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung und ist vor allem kein versteckter Quellensteuerabzug.

Wer eine Aufforderung zur Abgabe erhält oder mit seinen Einkünften voraussichtlich über den Schwellenwerten liegt, sollte die Erklärung fristgerecht einreichen und dabei alle relevanten Bescheinigungen bereithalten, um Nachfragen zu vermeiden und eventuelle Erstattungen nicht zu verzögern.

Sozialabzüge korrekt einordnen: KVdR und Pflege sind keine Steuer

Auf Rentenbescheiden erscheinen oft Abzüge, die von manchen fälschlich für „Steuern“ gehalten werden; tatsächlich handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie um die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, die die Rentenversicherung einzieht und an die Kassen weiterleitet.

Diese Pflichtbeiträge mindern zwar die Nettoauszahlung, sind aber steuerlich als Sonderausgaben grundsätzlich abziehbar, sodass sie – je nach Konstellation – die Steuerlast reduzieren können, anstatt sie zu erhöhen, was in der Gesamtrechnung häufig übersehen wird.

Beamtenpensionen sind anders organisiert als gesetzliche Renten

Während die gesetzliche Rente ohne Einkommensteuerabzug ausgezahlt wird, gelten Beamtenpensionen steuerlich als Versorgungsbezüge, für die ein Lohnsteuerabzug durch die zahlende Stelle vorgesehen ist; daher sehen Pensionärinnen und Pensionäre auf ihren Belegen häufig eine Steuerposition, die es bei DRV-Renten nicht gibt.

Diese Differenz erklärt, weshalb im Alltag widersprüchliche Erfahrungen kursieren: Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, kennt den Abzug an der Quelle, während gesetzlich Rentenversicherte ihn gerade nicht erleben – zwei Systeme, zwei Verfahren, die nicht miteinander verwechselt werden sollten.

Politik verspricht Vereinfachung, nicht den Abzug an der Quelle

In der politischen Diskussion geht es seit Langem darum, die steuerlichen Pflichten älterer Menschen zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen; von der Idee, eine Quellensteuer auf gesetzliche Renten einzuführen, ist dabei keine Rede, und konkrete Schritte, die eine solche Systemumstellung vorbereiten würden, sind auch nicht erkennbar.

Realistisch ist vielmehr, dass digitale Meldungen ausgebaut, Assistenzsysteme verbessert und Standardfälle stärker automatisiert werden, während die individuelle Prüfung – insbesondere bei zusätzlichen Einkünften – beim Finanzamt bleibt.