Hartz IV Sanktionen: Streichung von ALG II möglich

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Vollständige Streichung des ALG II Regelsatzes seit 1.1.2007 möglich. Verschärfte Sanktionen (nach § 31 SGB II)

Künftig ist der vollständige Entzug aller Hartz 4 -Leistungen (einschließlich Miete, Heizung, Mehrbedarfe usw.) sehr schnell möglich. Eine bisher im Arbeitslosenrecht beispiellose Härte, die den Betroffenen die Lebensgrundlage entzieht – und BeraterInnen vor schwierige Herausforderungen stellt. Soweit es möglich ist, sollte präventiv gehandelt werden.

Ist die Sanktion bereits verhängt, dann gilt es zu prüfen, ob der Betreffende einen wichtigen Grund für sein Verhalten hatte, der eine Sanktion ausschließt. Und: Selbst wenn die Sanktion vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein sollte, empfehlen wir die rechtliche
Gegenwehr (bei unter 25-Jährigen generell, ab 25 Jahre im Einzelfall sowie ab Sanktionsstufe 2 generell). Schließlich ist die Härte der Strafen verfassungsmäßig fragwürdig (Verhältnismäßigkeit? Vollständiger Leistungsentzug und Menschenwürde?)

Wann laut Gesetz gekürzt werden darf („Tatbestände“ nach § 31 SGB II) lesen Sie hier. Nachfolgend einige Hinweise zu dem weniger bekannten „Kleingedruckten“ und zu Verfahrensfragen.

Was wird gekürzt?
Auch bei ab 25-Jährigen können bereits ab der 1. Sanktionsstufe unter Umständen neben der Regelleistung auch die Kosten der Unterkunft oder ein Mehrbedarf gekürzt werden. Die Formulierung „30 % der maßgebenden Regelleistung“ definiert nur die Höhe
der Sanktion (z.B. 103,50 € bei Alleinstehenden); die Sanktion an sich betrifft aber das gesamte ALG II. Werden wegen Anrechnung von Einkommen weniger als 30 % der Regelleistung ausgezahlt, dann wird die Kürzung bei den anderen Hartz IV-Bestandteilen realisiert.

Beginn der Hartz IV- Sanktion
Anders als bei Sperrzeiten nach dem SGB III beginnt die Kürzung erst am 1. Tage des Folgemonats nachdem der Kürzungsbescheid zugegangen ist. Beispiel: Herr Mustermann bricht am 10. Januar eine Maßnahme ohne wichtigen Grund ab. Am 14. März erhält er
den Kürzungsbescheid. Die Kürzung beginnt am 1. April und endet am 30. Juni.

„1-Jahres-Bewährungsfrist“
Als wiederholte Pflichtverletzungen (2. und 3. Sanktionsstufe) zählt erneutes „Fehlverhalten“ innerhalb eines Jahres. Das Jahr beginnt mit dem Tag der erneuten Pflichtverletzung. Von diesem Tag an wird zwölf Monate zurück in die Vergangenheit geschaut und geprüft, ob in dieser Zeit der Beginn einer „alten“ Sanktionszeit liegt.

Wichtig: Bezugspunkt ist nicht der Tag der letzten Pflichtverletzung sondern der erste Tag des Monats, an dem die entsprechende
Kürzung begann! Pflichtverletzungen vor dem 1.1.2007 werden nicht berücksichtigt, d.h. der Rückblick in die Vergangenheit darf nie weiter gehen als bis zum Jahresbeginn 2007 (§ 69 Abs. 2 SGB II).


Abmilderung der ALG II Sanktion
18 bis 24-Jährige: Die Sanktionszeit kann von drei Monate auf sechs Wochen reduziert werden. Erklärt sich der Bestrafte nachträglich bereit, seine Pflichten (zukünftig) erfüllen zu wollen, können in der 2. Sanktionsstufe die KdU wieder an den Vermieter gezahlt werden. Ab 25-Jährige: Der vollständige Leistungsentzug kann in eine 60-%- Kürzung umgewandelt werden, wenn sich der Bestrafte nachträglich bereit erklärt, seine Pflichten (zukünftig) erfüllen zu wollen. Diese Abmilderungen der Strafe liegen im Ermessen des Trägers nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Sachleistungen
Bei Kürzungen von mehr als 30 % kann der Träger Sachleistungen und geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine u. a.) gewähren. Das Ermessen des Trägers dürfte aber im Regelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Null schrumpfen und Leistungen gewährt werden müssen, wenn der Betreffende keine anderen Reserven hat. Leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, sollen Sachoder geldwerte Leistungen (an ab 25- Jährige) erbracht werden.

Verfahren
Sanktionen sind nur zulässig, wenn der ALG-II-Bezieher aussagekräftig über die Rechtsfolgen seines Verhaltens belehrt wurde. Außerdem muss er vor einem Kürzungsbescheid angehört werden (§ 24 SGB X). Eine versäumte Anhörung kann das Amt aber
unter Umständen (bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG) nachholen, sofern sie nicht vorsätzlich, rechtsmissbräuchlich oder durch Organisationsverschulden unterblieben ist. Widerspruch und Klage gegen den Kürzungsbescheid haben keine Aufschiebende Wirkung. Daher muss die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim Amt (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) oder beim Sozialgericht (§ 86 Abs. Satz 1 Nr. 2 SGG) beantragt werden. Im Regelfall ist ein Antrag direkt beim Gericht zweckmäßiger (da das Amt auch von sich aus die Vollziehung des Kürzungsbescheids hätte aussetzen können und dies aber nicht getan hat).

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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