Schwerbehinderung: Diese erhöhten Beträge gelten seit 1. Juli 2025 beim Blindengeld

Lesedauer 2 Minuten

Ab dem 1. Juli 2025 steigen die Leistungen für blinde Menschen spürbar. Bundesweit wurde die Blindenhilfe angehoben. In mehreren Bundesländern erhöhen sich dadurch auch die Landes-Blindengeld-Beträge bzw. das Landespflegegeld.

Blindenhilfe bundesweit: Neue Beträge ab 1. Juli 2025

Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist eine bundesrechtliche Sozialhilfeleistung. Sie steigt zum 1. Juli 2025 deutlich an. Erwachsene erhalten jetzt 913,19 Euro monatlich. Für Minderjährige gelten 457,38 Euro. Die Anhebung folgt der jährlichen Rentenanpassung.

Wichtig ist der Charakter dieser Leistung. Blindenhilfe wird nur gezahlt, wenn Einkommen und Vermögen unterhalb der Sozialhilfe-Grenzen liegen. Besteht bereits ein Anspruch auf Landesblindengeld, kann Blindenhilfe die Differenz bis zum höheren Bundeswert ausgleichen.

Landesblindengeld: Erhöhungen in mehreren Bundesländern

Blindengeld ist Landesrecht. Die Beträge unterscheiden sich je nach Bundesland. Viele Länder koppeln ihre Sätze ganz oder teilweise an die Blindenhilfe. Mit der Erhöhung zum 1. Juli 2025 ziehen mehrere Länder nach:

  • Bayern: Das Blindengeld entspricht 85 % der Blindenhilfe. Seit 1. Juli 2025 sind das 776 Euro im Monat. Für taubblinde Menschen gelten 1.552 Euro. Auch Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung wurden angepasst.
  • Hamburg: Das Blindengeld wurde auf 695,50 Euro pro Monat angehoben. Die Leistung gilt unabhängig vom Alter.
  • Berlin: Berlin zahlt ein Landespflegegeld für blinde Menschen. Es steigt außerhalb von Einrichtungen auf 730,55 Euro monatlich. In Einrichtungen gelten hälftige Werte.
  • Nordrhein-Westfalen: Das Blindengeld beträgt 913,19 Euro für Erwachsene unter 60 Jahren. Ab 60 Jahren bleiben 473,00 Euro bestehen. Bei Bedarf ergänzt die Blindenhilfe den Differenzbetrag.

Prüfen Sie die Regelungen Ihres Bundeslandes. Die Spannen reichen weiterhin von deutlich unter 500 Euro bis zu Werten nahe der Blindenhilfe.

Anspruch, Nachweise, Antrag: So gehen Sie vor

Blindengeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Entscheidend ist der Nachweis der Blindheit oder einer gleichwertigen Sehbeeinträchtigung. In der Regel genügt das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder ein augenärztliches Gutachten.

Der Antrag geht an die zuständige Landesbehörde (z. B. LVR/LWL in NRW, ZBFS in Bayern). Maßgeblich für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseingangs. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt innerhalb dieses Monats.

Die Blindenhilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Wer Landesblindengeld erhält und bedürftig ist, kann zusätzlich Blindenhilfe bis zur Höhe der Bundesbeträge bekommen. Die Prüfung erfolgt beim örtlichen Sozialamt.

Pflegeleistungen: Kürzungen richtig einordnen

Erhalten Betroffene Pflegeleistungen, kürzen viele Länder das Blindengeld. Die Idee dahinter: Ein Teil des blindheitsbedingten Mehraufwands wird bereits durch Pflege abgedeckt. Typisch sind Kürzungsbeträge von 159,62 Euro (Pflegegrad 2) sowie 197,67 Euro (Pflegegrad 3–5). Für Bewohner von Einrichtungen gilt häufig eine maximale Kürzung um die Hälfte. Prüfen Sie dazu die Regeln Ihres Bundeslandes.

Was ändert sich konkret für Sie?

Beziehen Sie Blindenhilfe? Dann steigt Ihr Monatsbetrag automatisch auf 913,19 Euro (Erwachsene) bzw. 457,38 Euro (Minderjährige), sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ein separater Antrag ist meist nicht nötig. Klären Sie Abweichungen mit dem Sozialamt.

Beziehen Sie Landesblindengeld? In Ländern mit Kopplung an die Blindenhilfe erhöht sich der Auszahlungsbetrag. Achten Sie zugleich auf mögliche Kürzungen wegen Pflegeleistungen.

Leben Sie in NRW und sind über 60? Das Blindengeld bleibt bei 473,00 Euro. Ergänzende Blindenhilfe ist möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Tipps für Bürgergeld-Beziehende Menschen mit Schwerbehinderung

Die Leistungen sollen blindheitsbedingte Mehrkosten ausgleichen. Sie mindern nicht das Bürgergeld und gelten nicht als Einkommen im klassischen Sinn. Bei parallelem Bezug von Pflegeleistungen kann es jedoch zu Kürzungen kommen.

So prüfen Sie Ihren Anspruch in drei Schritten

Erstens: Klären Sie, ob Blindengeld (Landesleistung) oder Blindenhilfe (Sozialhilfe) in Ihrem Fall vorrangig ist.

Zweitens: Sammeln Sie Nachweise, etwa das Merkzeichen „Bl“ oder das augenärztliche Attest.

Drittens: Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Stelle. Der Beginn zählt ab Monatseingang. Fordern Sie einen schriftlichen Bescheid an und prüfen Sie die Kürzungsregeln bei Pflege.