Hartz IV: Widerspruch gegen Elterngeld-Anrechnung

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Musterwiderspruch und Musterklage gegen die Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV

03.02.2011

Die Initiative „TuWas“ der Fachhochschule Frankfurt am Main hat für Bezieher von Hartz IV Leistungen einen Musterwiderspruch sowie eine Musterklage vorbereitet. Denn beim Elterngeld werden Familien im Hartz IV-Bezug stark benachteiligt, da das Elterngeld voll auf die Regelleistungen angerechnet wird. Nach Ansicht der Initiative ist dies ein sozialpolitischer Skandal. Ein kürzlich juristisches Gutachten kam ebenfalls zu dem Schluss, dass das Elterngeld wohl möglich gegen die bundesdeutsche Verfassung verstößt, da der Gleichheitsgrundsatz missachtet wird. Denn vor allem Besserverdiener profitieren von der Sozialleistung Elterngeld, während diejenigen, die tatsächlich auf unterstützende Leistungen per Elterngeld angewiesen sind, nur wenig oder überhaupt nichts bekommen.

Allerdings will die Arbeitsloseninitiative keine falschen Hoffnungen bei den Betroffenen wecken. So sagte Ulrich Stascheit: "Wie stets gibt es keine Garantie, dass ein Sozialrichter die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegt; und erst recht keine, dass das BVerfG die Anrechnung des Elterngeldes auf das Alg II kippt. Aber einen Versuch, diese Ungerechtigkeit aus der Welt zu schaffen, jedenfalls sie nicht mit dem Mantel des Schweigens zuzudecken, ist es allemal wert."

Musterwiderspruch und Musterklage
Einen entsprechenden Musterwiderspruch findet sich hier und eine Musterklage gegen die Anrechnung des Elterngeldes bei Hartz IV findet sich hier. Beide Muster- Schreiben liegen im Word-Format vor. Um die Datei zu speichern, verwenden Sie die rechte Maustatste und klicken "Speichern unter". Danach öffnet sich ein Fenster und Sie können die Datei in einem Verzeichnis ihrer Wahl abspeichern.

Hinweis: Der Widerspruch ist kurz gehalten; denn die Jobceter müssen dem Gesetz befolgen und können dem Widerspruch nicht statt geben. Leistungsträger können auch nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen. Deshalb lohnt es nicht, den Widerspruch ausführlich verfassungsrechtlich zu begründen. Der Widerspruch ist nur aus verfahrensrechtlichen Gründen notwendig, um eine zulässige Klage erheben zu können. (sb)

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