Hartz IV trotz fehlendem Rentenantrag

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Anspruch auf Hartz IV bleibt trotz Verweigerung eines Rentenantrags bestehen

31.03.2014

Der Hartz IV Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn sich Leistungsberechtigte weigern, einen Rentenantrag zu stellen. Das entschied das Sozialgericht Dresden (SG) in seinem Beschluss vom 25. März 2014 im Fall von Spätaussiedlern. Der Ehemann eines Paares mit russischer und deutscher Staatsbürgerschaft war der Aufforderung des Jobcenters Sächsische Schweiz – Osterzgebirg, Rente in Russland zu beantragen, nicht nachgekommen. Darauf verweigerte ihm das Amt die Regelleistung. Das SG entschied jedoch zu Gunsten des Mannes (Aktenzeichen: S 40 AS 1666/14 ER).

Existenzsicherung muss gewährleistet sein
Ein Ehepaar mit deutschem und russischem Pass kam 1997 nach Deutschland. Wegen Erwerbslosigkeit beantragten die 62-jährige Frau und der 63-jährige Mann Hartz IV. Das zuständige Jobcenter gewährte jedoch nur teilweise Leistungen und forderte beide auf, Rente in Russland zu beantragen. Die Frau kam der Aufforderung nach, der Mann weigerte sich, da die Rentenbeantragung nach seinen Angaben kostenintensiv und sehr aufwendig sei. Zudem hätten beide die Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft beantragt. Daraufhin gewährte das Amt lediglich Leistungen für die Unterkunft, nicht aber den Regelsatz. Der 63-Jährige sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so die Begründung des Jobcenters.

Der Mann zog daraufhin vor das SG, das dem Spätaussiedler Recht gab. Das Gericht verpflichtete die Behörde zur weiteren Zahlung von 700 Euro pro Monat. Die Begründung des Jobcenters konnten die Richter nur eingeschränkt nachvollziehen. Zwar seien Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, es sei jedoch keinesfalls rechtmäßig bei einer Weigerung die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen. Der Gesetzgeber habe dem Jobcenter Mittel an die Hand gegeben, selbst tätig zu werden. So hätte die Behörde eigenständig Rente für den Mann in Russland beantragen können. Auch seien Erstattungsansprüche gegebenenfalls durchsetzbar gewesen. Stattdessen habe das Jobcenter aber die Regelleistung einbehalten, so dass dem Ehepaar dadurch die Existenzsicherung vorenthalten worden sei, urteilt das Gericht. Zudem sei die Ehefrau aufgrund der Bedarfsgemeinschaft, die sie mit ihrem Mann bilde, ebenfalls von der Leistungseinschränkung betroffen, obwohl sie der Aufforderung des Jobcenters nachgekommen sei, monierte das SG weiter. (ag)

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

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