Hartz IV: Kindergeld wird weiter voll angerechnet

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Beschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen: Das Kindergeld darf bei Hartz IV von den Ämtern weiterhin voll angerechnet werden!

Die Ungerechtigkeit geht weiter: Das Kindergeld wird auch in Zukunft voll an den Hartz-IV Regelsatz angerechnet. Eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wurde nicht zur Entscheidung zu gelassen. Geklagt hatte eine Familie mit einem 15jährigen Sohn und wollte eine Nachzahlung von 462 Euro geltend machen.

Laut Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 3163/09) darf auch in Zukunft das Kindergeld voll an den ALG II Regelsatz angerechnet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass das Kindergeld von den regulären Hartz-IV Bezügen abgezogen wird. In dem Beschluss der obersten Verfassungsrichter heißt es, dass die ALG II Leistungen für Kinder das Existenzminimum sichern würden, auch wenn das Kindergeld angerechnet wird. Das Grundrecht würde auch bei einer vollständigen Verrechnung des Kindergelds nicht verletzt werden. "Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht", so die Richter.

Die Kammer verwies mit ihrem Urteil auf das gefällte Urteil vom 9. Februar diesen Jahres. In dem Urteil wurde die Bemessung der Hartz IV Regelsätze für Kinder und Erwachsene als verfassungswidrig eingestuft. Allerdings wurde nicht grundsätzliche die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze in Frage gestellt. "Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahre auch den Gleichheitssatz", heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Eltern in einem regulären Beschäftigungsverhältnis könnten zwar steuerrechtliche Vergünstigungen mit Kinderfreibeträgen geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht verpflichtet, auch bei Erwerbslosen die Vergünstigungen zu gewähren.

Die Eltern klagten in Namen ihres 15 Jährigen Sohnes. Bislang wiesen alle vorigen Instanzen die Klage ab, so dass die Eltern nun Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegten. Der Sohn lebt mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft. Für den Sohn hatten die Eltern im Jahr 2008 ein halbes Jahr ALG II Bezüge erhalten. Von den 208 Euro ALG II wurden 154 Euro Kindergeld abgezogen. Die Eltern argumentierten, dass nur die Hälfte des staatlichen Kindergeldes dem Existenzminimum diene. Die zweite Hälfte diene für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf. Aus diesem Grund dürfe das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet werden, so die Position der Eltern. Aus diesem Grund wollten die Eltern eine Nachzahlung von insgesamt 462 Euro einklagen. Doch die Verfassungsrichter wiesen nun die Klage ab. (08.04.2010)

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