Hartz IV: 58 Regelung- früher in den Vorruhestand

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Ungeachtet der geplanten 50 + Maßnahme der Bundesregierung, kann noch immer die 58er Regelung angewandt werden. Somit bleibt man zwar an Hartz IV gebunden, muss sich aber nicht mehr dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterwerfen. Eines wird auf dem ersten Blick jedoch schon jetzt deutlich: "50+" und "58- Regelung" passen nicht zusammen. Dennoch eine Übersicht:

Arbeitslose können ab dem 58. Lebensjahr Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen beziehen. Diese Regelung gilt noch bis zum 31.Dezember 2007. Wer bis dahin mindestens 58 Jahre alt und arbeitslos geworden ist, kann Vorteile aber auch Nachteile gegenüber der Bundesagentur geltend machen. Vorteil wäre, dass keine Arbeit mehr gesucht werden muss, in Gegenzug aber zum frühst möglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Rente beantragt werden soll.

Was muss getan werden, um die 58er-Regelung zu nutzen?
Es genügt die Vorsprache beim Fallmanager. Wer erst nach seinem 58. Geburtstag arbeitslos wurde, kann diese Regelung sofort genießen, wer davor arbeitslos wurde, bekommt meist Post von der BA mit einem Erklärungsbogen. Sollte dieser nicht eintreffen, diesen bei Vorsprache verlangen.

Welche Vorteile?
Keine Verpflichtung zur Stellensuche und keine Annahmeverpflichtung von Stellenangeboten der BA. Auch Trainingsmaßnahmen oder Bildungskurse müssen nicht mehr angenommen werden. Eine Ortsabwesenheit ist bis zu 17 Wochen pro Jahr möglich, wo das Arbeitslosengeld weiter gezahlt wird.

Nachteile?
Als Nachteil, muss bei den gelockerten Bedingungen die Betroffenen Arbeitslosen zum frühst möglichen Termin, eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen. Wer die Rentenvoraussetzungen erfüllt, der kann auch vorzeitig eine “Abschlagsrente” beantragen. Dies bietet sich an, wenn die Altersrente höher ausfällt, als die Leistungen der Arbeitsagentur.

Wie steht es mit den Meldepflichten?
Ja – auch diese bestehen weiterhin. Grund: Das Gesetz möchte nicht auf alle Kontrollmittel verzichten und die Agentur möchte zu jeder Zeit überprüfen können, ob der Arbeitslose einen nicht gemeldeten Job ausübt oder ob er überhaupt noch arbeitsfähig einzustufen ist. Für Nebenbeschäftigungen gelten die allgemeinen Regelungen: Beschäftigungen unter 15 Stunden (14,9) sind zulässig – über 15 Stunden, entfällt die Leistung! Ansonsten gilt nach Abzug aller Nebenkosten wie Werbungskosten, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bis zu 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Hilfebedürftige mit Kind kommen daher auf 310 Euro je Monat Nebenverdienst.

Bei Krankheit, zahlt nach Meldung das Amt bis zu 6 Wochen weiter. Bei längerer Krankheit, besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Beim ALG II besteht kein Krankengeldanspruch. Es wird aber auch bei Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Monaten weitergezahlt. Wer erwerbsgemindert ist, der hat keinen Anspruch auf Leistungen der Agentur, trotz 58er Regelung, sondern wird auf die Erwerbsminderungsrente verwiesen. Bis zum Rentenbeginn gezahlte Leistungen, werden abschließend dann verrechnet

Tipp:
Sie dürfen auf keinem Fall selbst die 58-Regelung kündigen und sich wieder "arbeitsbereit" melden. Juristisch betrachtet müsste von Seiten der Agentur eine Kündigung der vereinbarten Regelung erfolgen. Am wahrscheinlichsten ist es, dass die Betroffenen die Fragebögen zum Arbeitslosengeld II mit der Mitteilungen zugeschickt bekommen, dass die 58-Regelung zum 31.12.2004 ausläuft und sie ab dem 01.01.2005 unter das SGB II fallen. Werden daraufhin die Fragebögen "ordnungsgemäß" ausgefüllt und zurückgeschickt, wird dies als freiwilliges Zurückmelden als Arbeitssuchende(r) gewertet.

Und die Initiative 50plus (50+)?
Die "Initiative 50plus" der Bundesregierung zielt darauf, Ältere Arbeitnehmer/innen länger im Berufsleben zu halten oder Erwerbslosen eine Chance zum Wiedereinstieg zu geben. Zur besseren Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser sollen ein Kombilohn für Ältere und neugestaltete Eingliederungszuschüsse beitragen.
Quellen: Sozialticker, sm

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