Zurückgezahltes Gehalt wird dennoch beim Bürgergeld angerechnet

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Beim Bürgergeld gilt das Zuflussprinzip. Es wird also Einkommen angerechnet, das Leistungsberechtigten in den Monaten zufließt, in denen sie Bürgergeld erhalten. Überschreitet dieses Einkommen eine bestimmte Grenze, dann ist kein Anspruch auf Bürgergeld vorhanden.

Auch unrechtmäßig gezahltes Gehalt wird angerechnet

Für Betroffene kann diese Berechnungsmethode fatale Auswirkungen haben, denn es ist für das Anrechnen beim Bürgergeld egal, ob diese Einzahlungen im Nachhinein als unrechtmäßig einkassiert werden.

Auch in diesem Fall verfällt nämlich der Anspruch auf Bürgergeld, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg jetzt bestätigte.

Der Fall

Eine Betroffene musste nach der Entscheidung in der zweiten Instanz einer Kündigungsschutzklage bereits erhaltenes Gehalt zurückbezahlen, da dieses, laut Gericht, unrechtmäßig ausgezahlt worden war.

Obwohl sie dieses Geld zurückzahlen musste, es ihr also nicht mehr zur Verfügung stand, hob das Jobcenter für den Zeitraum des zu Unrecht überwiesenen Gehalts die Bewilligung des Bürgergeldes auf und forderte von der Betrofffenen eine Rückzahlung von 3.182,73 Euro.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied im März 2024 gegen die Betroffene, nachdem schon das Sozialgericht Potsdam dem Jobcenter Recht gegeben hatten. (LSG Berlin-Brandenburg – Az. L 18 AS 1178/23 vom 20.03.2024; SG Potsdam (BRB) – Az. S 25 AS 553/20 vom 08.11.2023)

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Kündigungsschutzklage und Grundsicherung

Die Betroffene hatte seit 27 Jahren bei einer Gewerkschaft gearbeitet. Im September 2018 wurde sie gekündigt und erhob Kündigungsschutzklage for dem Arbeitsgericht Berlin. Zugleich bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, damals Hartz IV.

Das Arbeitsgericht entschied für die Hilfebedürftige, und die Gewerkschaft musste Gehalt nachzahlen – im Januar 2019 waren das 9,457,14 Euro und im Februar wie März 2019 jeweils 2.366,11 Euro.

Landesarbeitsgericht weist Klage ab

In zweiter Instanz hob das Landesarbeitsgericht Berlin das Urteil jedoch auf. Die Gewerkschaft forderte jetzt die Rückzahlung der 14.189,39 Euro, die sie als Gehalt überwiesen hatte.

Das Jobcenter verlangte eine Erstattung der von Januar bis März gezahlten Leistungen in Höhe von 3.182,73 Euro. Für die Rückzahlung sollten ihr monatlich zehn Prozent vom Regelsatz abgezogen werden.

Betroffene steht mit leeren Händen da

Die Hilfebedürftige hatte jetzt nichts mehr: Das nachträglich gezahlte Gehalt war weg, und ebenso das Bürgergeld, auf die das zurückzuzahlende Gehalt angerechnet worden war.

Sie erhob Klage vor dem Sozialgericht Potsdam. Dieses stimmte allerdings dem Jobcenter zu.

Im Zeitraum war das Einkommen bedarfsdeckend

Die Begründung des Gerichts lautete, das Einkommen der Klägerin hätte im streitbefangenen Zeitraum den Bedarf gedeckt, und darum habe es keinen Anspruch auf Leistungen des Sozialgesetzbuchs II gegeben.

Laut dem Sozialgesetz sei “ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn nach dessen Erlass Einkommen erzielt wird, das zum Wegfall des Leistungsanspruchs führt.”

Bestand eine Rückzahlungsverpflichtung?

Die Betroffene ging in Berufung und erläuterte vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass das Einkommen ihr nicht zugestanden habe und somit bereits bei dessen Eingang eine Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte.

Eine nachträgliche Pflicht zur Rückversicherung zählt nicht beim Sozialgesetzbuch II

Das Landessozialgericht wies diese Argumentation zurück. Es gelte das Einkommen im Monat des Zuflusses und nicht eine nachträgliche (!) Pflicht zur Rückzahlung.

Entscheidend sei, dass im Zuflussmonat diese Rückzahlungspflicht nicht bestanden hätte, und damit hätte in dieser Zeit keine Hilfebedürftigkeit bestanden und somit auch kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Die Erstattunsgsforderung des Jobcenters entsprächen den gesetzlichen Vorgaben.