Witwenrente: Muss die Rentenversicherung negatives Einkommen berücksichtigen?

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Eine wichtige Frage rund um die Witwenrente kommt vor das Bundessozialgericht. Dabei geht es am 22. Februar diesen Jahres, laut dem Rentenexperten Peter Knöppel, um folgendes:

„Muss der Rentenversicherungsträger, wenn er das Einkommen einer Witwe auf die Witwenrente anrechnet, einen vom Finanzamt akzeptierten Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit in den Vorjahren vom anzurechnenden Einkommen abziehen?“

Wurde zuviel Witwenrente bezahlt oder nicht?

Muss die Rentenversicherung einen steuerlichen Verlustvortrag als Negativeinkommen berücksichtigen, wenn sie die Höhe des anrechenbaren Einkommens bestimmt – oder nicht? Im konkreten Fall geht es um mehr als 12.000 Euro, die die Rentenversicherung von einer Witwe zurückfordert, so Knöppel.

Rentenversicherung berücksichtigt keinen Verlustvortrag

Die Rentenversicherung berücksichtigt in diesem Fall einen steuerlichen Verlustvortrag aus selbstständiger Tätigkeit nicht als Negativeinkommen. Die Betroffene legte Revision ein, und die Angelegenheit wird am B 5 R3/23R beim 5. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel verhandelt.

Worum geht es?

Die Betroffene ist Schaustellerin und betreibt ein Gewerbe, Seit 1992 erhält sie eine Witwenrente. Zwischen 2007 und 2016 erwirtschaftete sie positives Einkommen, so Knöppel. Sie gab in ihrer Steuererklärunmg auch einen Verlustvortrag an, und das zuständige Finanzamt berücksichtigte diesen.

Das Finanzamt zog den Verlustvortrag aus den negativen Einkünften jeweils ab.

Keine Einkommenssteuer

Zwischen 2007 und 2016 musste die Betroffene keine Einkommenssteuer zahlen, nachdem das Finanzamt positive und negative Einkünfte verrechnet hatte.

Rentenversicherung im Widerspruch zum Finanzamt

Das Finanzamt rechnete beim Einkommen also durchgehend das negative Einkommen an. Die Rentenversicherung berechnete rückwirkend die Einkünfte zwischen 2007 und 2016 für die Witwenrente.

Die nahm dabei keine Rücksicht auf den Verlustvortrag und kam so auf eine Forderung von 12. 6000 Euro an die Betroffene.

Das Einkommen bei der Witwenrente

Die Witwen- oder Witwerrente dient als Unterhaltsersatz. Diesen Unterhalt stellte zu Lebzeiten der verstorbene Ehe- oder Lebenspartner. Witwen und Witwer dürfen frei nur ein bestimmtes Einkommen erwirtschaften. Verdienen sie mehr, dann wird dies auf die Rente angerechnet.

Widerspruch, Klage, Berufung, Revision

Die Betroffene legte Widerspruch ein gegen den Rentenbescheid mit der Forderung, 12.600 Euro zu erstatten. Nachdem dieser erfolglos war, legte sie Klage ein. Auch diese wurde abgewiesen. Ein Berufungsverfahren entschied ebenfalls gegen die Witwe. Jetzt geht die Revision an das Bundesgericht.

“Arbeitseinkommen ist die positive Summe”

Die Betroffene bezieht sich auf das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens.

Hier heißt es unter 2 a: “Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten.”

Nach Ansicht der Klägerin geht es hier ausdrücklich um die “positive Summe”, in der Gewinne und Verluste verrechnet werden. Die Rentenversicherung bezieht hingegen die Verluste nicht ein.