Rente: Für Behindertenwerkstätten gilt dann volle Erwerbsminderungsrente

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Volle Erwerbsminderung beinhaltet, dass die Betroffenen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können. Sie haben dann Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Ein Sonderfall sind Menschen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten.

Diese gelten als voll erwerbsgemindert, da sie auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht arbeiten können.

Die Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist dafür gedacht, dass schwerkranke Menschen und Menschen,mit Behinderungen, die noch nicht die Regelalterszeit erreicht haben, ihr Leben finanzieren können.

Menschen in Behinderungswerkstätten sind voll erwerbsgemindert

Menschen, die in einer anerkannten Behindertenwerkstatt arbeiten, gelten als voll erwerbsgemindert. Mit der Anzahl der Stunden, die sie dort tätig sind, würden sie an sich nur als teilweise erwerbsgemindert gelten.

Der Grund dafür, warum sie als voll erwerbsgemindert gelten, ist, dass sie im allgemeinen Arbeitsmarkt nicht arbeiten könnten, so der Rentenexperte Peter Knöppel.

Wirkt sich der Lohn auf die Erwerbsminderung aus?

Der Status der Betroffenen als voll Erwerbsgeminderte, informiert Knöppel, besteht unabhängig davon, wieviel sie in den Behindertenwerkstätten verdienen.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

Auch manche in Behindertenwerkstätten Tätige müssen beim Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderung innerhalb der fünf Jahre nach Eintritt des Leistungsfalls mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen.

Das kann zum Beispiel sein, so Knöppel, wenn jemand durch einen Verkehrsunfall erwerbsgemindert wurde und nach der Zeit in der Reha in einer Behindertenwerkstatt arbeitet.

Bei Behinderung besteht nicht generell ein Anspruch

Generell haben Behinderte, die als voll erwerbsgemindert gelten, erst einmal keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie die entsprechenden Pflichtbeitragszeiten nicht nachweisen können.

20 Jahre Wartezeit

Um der besonderen Situation von Menschen gerecht zu werden, die seit sehr vielen Jahren (oder sogar lebenslang) durch die Schwere ihrer Behinderungen voll erwerbsgemindert sind, gibt es jedoch einen Extraparagrafen.

Knöppel erläutert: :”Nach § 43 Abs. 6 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wenn Versicherte,

  • bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren,
  • seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind und
  • die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Keine allgemeine Wartezeit

Wer also 20 Jahre in einer Behindertenwerkstatt tätig war, für den oder die gie Mindestversicherungszeit nicht. Auch ohne diese haben sie ein Recht auf eine volle Erwerbsminderungsrente.

Gibt es eine Altersgrenze?

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entsteht durch das Alter und die Wartezeit. im Unterschied zur Altersrente muss dafür kein bestimmtes Regelalter überschritten werden. Wer seit seinem zwanzigsten Lebensjahr durchgehend in einer Behindertenwerkstätte arbeitet, der oder die könnte also mit Vierzig eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Wer zahlt die Rentenbeiträge?

Für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten zahlt der Staat den Großteil der Rentenbeiträge. Das ist anders als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wo Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge bezahlen.

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