Im Falle einer Kündigung kann oft eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ausgehandelt werden. Muss der Betroffene nach Kündigung einen Bürgergeld-Antrag stellen, so besteht die Frage, ob die Abfindung an Hartz IV angerechnet wird. Im Grundsatz ja, wie das Bundessozialgericht urteilte. Aber es gibt auch Auswege.
In einem verhandelten Fall vor dem Bundessozialgericht klagte ein ehemals Beschäftigter, der vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung nach Kündigung erfolgreich erstritt. Allerdings musste der Gekündigte Hartz IV Leistungen beantragen.
Jobcenter verlangte Bürgergeld Leistungen zurück
Nach Auszahlung hob das Jobcenter den Leistungsbewilligungsbescheid teilweise auf und forderte von dem Betroffenen eine Rückzahlung der gezahlten Arbeitslosengeld-II-Leistungen.
“Abfindungsteilzahlungen seien bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen”, argumentierte das Jobcenter. Widerspruch, Klage und Berufung des Betroffenen dagegen hatten keinen Erfolg.
Das Gericht urteilte (Az.: B 14 AS 43/07), dass Zahlungen aus Abfindungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als Einkommen bei der Berechnung der ALG II-Leistungen zu werten sind.
Kein zu schützendes Vermögen
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich “bei den nach Antragstellung und im Bedarfszeitraum zugeflossenen Abfindungsteilzahlungen, um berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des § 11 SGB II”.
Es sei demnach kein zu schützendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Das Gericht geht hier nach dem Zuflussprinzip. Es sei demnach nicht entscheidend, warum “eine bestimmte Forderung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird und Zahlungen erst dann stattfinden.”
Die Folgen für Betroffene sind gravierend. Denn die Abfindung ist eine Ausgleichszahlungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und die geleistete Arbeit in dem Betrieb. Doch es gibt Möglichkeiten, wie das Jobcenter die Abfindung bei Hartz IV nicht leistungsmindernd anrechnen kann.
Wie das Jobcenter nicht die Abfindung anrechnen kann
Es gibt demnach Umwege, die ein Behalten der Abfindung ermöglichen. Wenn eine Kündigung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist, und zudem ein Bürgergeld Bezug im Anschluss erfolgen würde, ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber über eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit Freistellung in der Höhe der Abfindung zu verhandeln.
Dann kann das Jobcenter die Abfindung nicht anrechnen, da es sich um eine Lohnfortzahlung handelt, an die das Jobcenter später nicht mehr herankommt.
Es macht also Sinn mit dem Arbeitgeber in diese Richtung im Fall eines Aufhebungsvertrages zu verhandeln. Zumindest dann, wenn eine mögliche Kündigungsschutzklage zu Gunsten des Mitarbeiters erfolgen würde.
Abfindung als Altersvorsorge
Bestand eine betriebliche Altersvorsorge, kann der Abfindungsbetrag diese aufstocken. Denn Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bei Hartz IV gem. § 12 Abs. 2 SGB II nicht zu berücksichtigen!
Die Abfindung kann auch direkt in die gesetzliche Rentenkasse nach § 187 a SGB VI – zur Vermeidung von Abschlägen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente – gezahlt werden.
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