Keine Vermeidung von Hilfebedรผrftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss fรผr Auszubildende nach ยง 7 Abs 5 SGB 2
Studierende, die nach ยง 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, kรถnnen auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach ยง 6a BKGG haben.
Mit wegweisendem Urteil gibt die 67. Kammer des Sozialgerichts Hamburg am heutigem Tage bekannt, inwieweit bei einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft Mitglieder, die von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, fรผr die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berรผcksichtigen sind.
Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mutter, die als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgeschlossen ist, Lebensgefรคhrten und Kind, ist bei der Berechnung des Bedarfs und der Bedarfsdeckung durch das Einkommen der Bedarf der Mutter, die gemรคร ยง 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist, – nicht zu berรผcksichtigen.
Kurzbegrรผndung Gericht
Vermeidung von Hilfebedรผrftigkeit nach dem SGB 2 bei Bezug des Kinderzuschlags – gemischte Bedarfsgemeinschaft
Die Klรคgerin hat fรผr ihr Kind, das in ihrem Haushalt lebt, unverheiratet und unverpartnert ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld. Auch verfรผgt sie รผber das erforderliche Mindesteinkommen. Der Kinderzuschlag wรผrde auch die Hilfebedรผrftigkeit des Kindes und des Lebensgefรคhrten der Klรคgerin nach ยง 9 SGB II vermeiden, ยง 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG.
Der Anspruch scheitert jedoch daran
Dass das anzurechnende Einkommen den Gesamtkinderzuschlag รผbersteigt und sich daher kein Zahlbetrag fรผr den Kinderzuschlag ergibt, ยง 6a Abs. 6 BKGG.
Die Klรคgerin, ihr Lebensgefรคhrte und das Kind leben in einer sogenannten – gemischten Bedarfsgemeinschaft. Der Lebensgefรคhrte und damit auch das Kind sind grundsรคtzlich Leistungsberechtigt nach ยง 7 Abs. 1 SGB II.
Die Klรคgerin war jedoch als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II gemรคร ยง 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen
Denn gemรคร ยง 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsfรถrderungsgesetzes (BAfรถG) dem Grunde nach fรถrderungsfรคhig ist, รผber die Leistungen nach ยง 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der Klรคgerin ist dem Grunde nach fรถrderungsfรคhig nach dem BAfรถG. Zwar wurde ihr Antrag auf Ausbildungsfรถrderung abgelehnt, da die Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde. Dies hindert jedoch nicht den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemรคร ยง 7 Abs. 5 SGB II.
ยง 7 Abs. 5 SGB II ist dabei verfassungsrechtlich grundsรคtzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 โ BvR 886/11).
Der Bedarf der Mutter und Vollzeitstudentin, welche vom Bรผrgergeld ausgeschlossen ist, ist bei der Bedarfsrechnung – nicht zu berรผcksichtigen
Hierbei schlieรt sich die Kammer den Ausfรผhrungen des LSG Baden-Wรผrttemberg (Urteil vom 07.08.2023 โ L 12 BK 775/22 -) an:
Randnummer 30 – Zitat
โIst ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsรคtzlichen Bezugsberechtigung nach dem SGB XII oder wie hier nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist ยง 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschrรคnkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, juris, auch zum Nachfolgenden).
Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenรผberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedรผrftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Der Kern dieser Berechnungsweise lรคsst sich wie folgt darlegen (Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, ยง 9 Rn. 66):
Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Hรถhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.โ
Die Kammer รผbertrรคgt diese hรถchstrichterliche Rechtsprechung auch auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften, die nach ยง 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind
Denn dies ergibt sich zur รberzeugung des Gerichts aus der klaren Abgrenzung der Systeme Ausbildungsfรถrderung und Grundsicherung. Nur auf diese Weise kann der vom Gesetzgeber gewollte vollstรคndige Leistungsausschluss nach ยง 7 Abs. 5 SGB II umgesetzt werden.
Der mittelbare Ausschluss von Kinderzuschlag nach ยง 6a BKGG fรผr Personen, die nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt wรคren, ist auch verfassungsgemรคร (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 โ B 7/14 KG 1/2 – ).
Anmerkung vom Sozialrecht Experten Detlef Brock
1. Fรผr die Familie traurig, aber trotzdem die richtige Vorgehensweise in diesem Fall, denn keine Vermeidung von Hilfebedรผrftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss fรผr Auszubildende nach ยง 7 Abs 5 SGB 2.
2. Es gibt bereits Rechtsprechung von Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr als grundsรคtzlich bedeutsam anzusehen.