Keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2
Studierende, die nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, können auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.
Mit wegweisendem Urteil gibt die 67. Kammer des Sozialgerichts Hamburg am heutigem Tage bekannt, inwieweit bei einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft Mitglieder, die von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind, für die Berechnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berücksichtigen sind.
Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mutter, die als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgeschlossen ist, Lebensgefährten und Kind, ist bei der Berechnung des Bedarfs und der Bedarfsdeckung durch das Einkommen der Bedarf der Mutter, die gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist, – nicht zu berücksichtigen.
Kurzbegründung Gericht
Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Bezug des Kinderzuschlags – gemischte Bedarfsgemeinschaft
Die Klägerin hat für ihr Kind, das in ihrem Haushalt lebt, unverheiratet und unverpartnert ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld. Auch verfügt sie über das erforderliche Mindesteinkommen. Der Kinderzuschlag würde auch die Hilfebedürftigkeit des Kindes und des Lebensgefährten der Klägerin nach § 9 SGB II vermeiden, § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG.
Der Anspruch scheitert jedoch daran
Dass das anzurechnende Einkommen den Gesamtkinderzuschlag übersteigt und sich daher kein Zahlbetrag für den Kinderzuschlag ergibt, § 6a Abs. 6 BKGG.
Die Klägerin, ihr Lebensgefährte und das Kind leben in einer sogenannten – gemischten Bedarfsgemeinschaft. Der Lebensgefährte und damit auch das Kind sind grundsätzlich Leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 SGB II.
Die Klägerin war jedoch als Vollzeit-Studentin von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen
Denn gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Studium der Klägerin ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Zwar wurde ihr Antrag auf Ausbildungsförderung abgelehnt, da die Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde. Dies hindert jedoch nicht den Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.
§ 7 Abs. 5 SGB II ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2014 – BvR 886/11).
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Der Bedarf der Mutter und Vollzeitstudentin, welche vom Bürgergeld ausgeschlossen ist, ist bei der Bedarfsrechnung – nicht zu berücksichtigen
Hierbei schließt sich die Kammer den Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 07.08.2023 – L 12 BK 775/22 -) an:
Randnummer 30 – Zitat
„Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsätzlichen Bezugsberechtigung nach dem SGB XII oder wie hier nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschränkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R, juris, auch zum Nachfolgenden).
Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedürftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt. Der Kern dieser Berechnungsweise lässt sich wie folgt darlegen (Silbermann in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 66):
Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Höhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.“
Die Kammer überträgt diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften, die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind
Denn dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der klaren Abgrenzung der Systeme Ausbildungsförderung und Grundsicherung. Nur auf diese Weise kann der vom Gesetzgeber gewollte vollständige Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umgesetzt werden.
Der mittelbare Ausschluss von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Personen, die nach dem SGB II nicht leistungsberechtigt wären, ist auch verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2022 – B 7/14 KG 1/2 – ).
Anmerkung vom Sozialrecht Experten Detlef Brock
1. Für die Familie traurig, aber trotzdem die richtige Vorgehensweise in diesem Fall, denn keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs 5 SGB 2.
2. Es gibt bereits Rechtsprechung von Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht. Die Rechtsfrage ist daher nicht mehr als grundsätzlich bedeutsam anzusehen.




