EuGH verwirft Kürzung für erste drei Jahre in Österreich
Anerkannte Flüchtlinge haben von Beginn an Anspruch auf volle Sozialhilfeleistungen. Kürzungen während der ersten drei Jahre in Österreich verstoßen gegen EU-Recht, urteilte am Mittwoch, 21. November 2018, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-713/17).
Anlässlich der hohen Flüchtlingszahlen 2015 hatte Österreich sein Asylgesetz dahin geändert, dass anerkannte Asylbewerber zunächst nur eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Dies ist auch nach EU-Recht ausdrücklich erlaubt. Erst danach wird in Österreich die Aufenthaltsberechtigung unbefristet, sofern nicht bestimmte Ausschlussgründe vorliegen.
Einige Länder, wie hier Oberösterreich, nahmen dies zum Anlass, auch die Sozialhilfeleistungen während der ersten drei Monate herabzusetzen und die vollen Leistungen wie österreichischen Staatsangehörigen nur an Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht zu zahlen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fragte beim EuGH an, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist.
Wie der EuGH nun entschied, sind die Kürzungen unzulässig. Nach der europäischen Anerkennungsrichtlinie aus 1995 müssten anerkannte Asylbewerber „die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige (…) erhalten”. Auch ein befristeter Aufenthaltstitel rechtfertige eine Abweichung davon nicht.
Nach EU-Recht ist die Beschränkung auf „Kernleistungen” allerdings für Flüchtlinge mit sogenanntem subsidiären Schutz erlaubt; das betrifft Flüchtlinge, die nicht als politisch verfolgt gelten, die aber wegen der Verhältnisse in ihrem Herkunftsland, etwa einem Krieg, nicht dorthin zurückgeschickt werden. Hierzu betonte der EuGH, dass dies für anerkannte Asylbewerber ausdrücklich nicht gilt.
Verwundert reagierten die Luxemburger Richter auf das Argument Österreichs, dass sich neu zugereiste Flüchtlinge in einer schwierigeren Situation befänden und daher breitere Hilfen benötigten als Flüchtlinge mit längerem Aufenthalt oder inländische Sozialhilfeempfänger. Ausgerechnet eine Leistungskürzung sei „nicht geeignet, Abhilfe für die prekäre Lage zu schaffen”, heißt es in dem Luxemburger Urteil. Österreich habe auch nicht dargelegt, dass diese Kürzungen durch andere Hilfen, etwa den Zugang zu staatlichen Wohnungen, ausgeglichen werden. mwo/fle
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