Kann man das Pflegegeld für sich selbst auszahlen lassen?

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Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung für Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die ihre häusliche Pflege ohne ambulanten Pflegedienst organisieren.

Es wird zwar an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann von ihr frei verwendet werden – ein Anspruch besteht aber nur, wenn die erforderliche Pflege tatsächlich durch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (etwa Angehörige, Freunde, Nachbarn) sichergestellt ist.

Reine „Eigenpflege“ ohne eine solche Pflegeperson begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Was Pflegegeld ist – und wie hoch es 2025 ausfällt

Pflegegeld ist die Alternative zu ambulanten Pflegesachleistungen: Wer seine Versorgung zu Hause vor allem durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen sicherstellt, kann anstelle professioneller Dienste Pflegegeld beziehen.

Die Leistung ist nach Pflegegraden gestaffelt und wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt.

Seit 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €.

Darf man sich „selbst“ Pflegegeld zahlen?

Der verbreitete Missverständnis-Kern liegt im Wort „selbst“: Ja, ausgezahlt wird das Pflegegeld auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Nein, beantragen kann man es nicht für reine Eigenpflege ohne Hilfe Dritter.

§ 37 SGB XI knüpft den Anspruch daran, dass der pflegebedürftige Mensch die notwendigen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen „in geeigneter Weise“ selbst sicherstellt – gemeint ist die Organisation der Hilfe, nicht ihre ausschließliche Durchführung durch die betroffene Person.

§ 19 SGB XI definiert „Pflegepersonen“ ausdrücklich als Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Ohne eine solche Pflegeperson fehlt die Anspruchsvoraussetzung. Praktisch heißt das: Wer völlig allein lebt und sich vollständig ohne Hilfe versorgt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Wer hingegen z. B. von der Tochter, dem Nachbarn oder einer befreundeten Person regelmäßig unterstützt wird, kann Pflegegeld erhalten.

Auszahlung und Verwendung: Wem gehört das Geld – und wofür?

Formal ist die pflegebedürftige Person die Zahlungsempfängerin. Sie kann über das Geld frei verfügen und gibt es in der Praxis häufig ganz oder teilweise an die tatsächlich Pflegenden weiter – eine Zweckbindung im Sinne von Quittungen oder Nachweisen gibt es nicht.

Bei Geschäftsunfähigkeit oder wenn es organisatorisch sinnvoll ist, kann eine bevollmächtigte Person bzw. ein gesetzlicher Betreuer die Mittel verwalten. Entscheidend bleibt jedoch: Die Auszahlung setzt voraus, dass die häusliche Pflege durch Pflegepersonen gesichert ist.

Regelmäßige Pflicht bei Pflegegeld

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch nehmen. Diese dienen der Qualitätssicherung und Unterstützung im Pflegealltag.

Für Pflegegrad 2 und 3 ist der Besuch halbjährlich, für Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vorgeschrieben. Wer die Einsätze wiederholt versäumt, riskiert die Kürzung oder Aussetzung des Pflegegeldes.

Kombinationen und Wechsel: Pflegegeld ist flexibel

Pflegegeld lässt sich mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Außerdem wird während einer Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr sowie während einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Jahr das zuvor bezogene Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt.

Und in der Praxis?

In der Praxis genügt es häufig, dass Angehörige oder Nachbarn bestimmte Tätigkeiten – etwa Körperpflege, Mobilisation, Medikamentengabe oder Haushaltsunterstützung – regelmäßig übernehmen, während andere Bereiche von der betroffenen Person weiterhin selbst erledigt werden.

Wichtig ist das Gesamtbild einer verlässlich organisierten häuslichen Versorgung. Das Pflegegeld honoriert diese nicht-professionelle Unterstützung und schafft einen finanziellen Spielraum, um Pflegende zu entlasten oder zusätzliche Hilfen zuzukaufen.

Wer dagegen vollständig autark ist und niemanden hat, der tatsächlich pflegerisch hilft, erfüllt die gesetzliche Vorgabe nicht – auch wenn der Auszahlungsweg über das eigene Konto auf den ersten Blick anderes suggeriert.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Wichtig ist die Unterscheidung zum Pflegeunterstützungsgeld: Diese Lohnersatzleistung richtet sich nicht an die pflegebedürftige Person, sondern an berufstätige Angehörige, die kurzfristig Pflege organisieren oder übernehmen müssen. Sie hat einen anderen Zweck und ist nicht mit dem Pflegegeld zu verwechseln.

Fazit

„Sich selbst“ Pflegegeld auszahlen lassen ist im wörtlichen Sinn möglich, weil die Zahlung auf das Konto der pflegebedürftigen Person erfolgt. Anspruchsbegründend ist das aber nicht.

Ohne reale Unterstützung durch nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen besteht in der Regel kein Anspruch auf die Leistung. Wer häusliche Hilfe durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn organisiert, kann Pflegegeld beziehen, darüber frei verfügen und es typischerweise als Anerkennung an die Pflegenden weitergeben.

Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad, seit 1. Januar 2025 betragen die monatlichen Sätze 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4) und 990 € (PG 5). Zudem gelten Beratungs- und Kombinationsregeln, die die flexible Organisation der Pflege absichern.