Urteil: Mehr Geld für Bürgergeld-Aufstocker

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Auch Rechtsanwälte, Ärzte und andere Menschen aus Berufen mit einem Versorgungswerk sind vor Schicksalsschlägen und einem Scheitern nicht gefeit.

Ist ihr Monatseinkommen nicht höher als 400 Euro und erhalten sie deshalb aufstockendes Bürgergeld, dann haben sie künftig mehr Geld zur Verfügung, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 14. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 7 AS 16/22 R).

Bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung können sie danach ihren Beitrag zum Versorgungswerk von ihrem anrechenbaren Einkommen abziehen.

Anwältin klagt auf mehr Jobcenter-Leistungen

Geklagt hatte eine Rechtsanwältin aus Berlin. 2011 verdiente sie teils weniger als 400 Euro monatlich und erhielt daher vorübergehend aufstockende Hartz-IV-Leistungen (heute Bürgergeld). Dennoch musste sie weiterhin ihren Beitrag in Höhe von monatlich 109,45 zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin bezahlen.

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Von ihrem Einkommen beließ ihr das Jobcenter die für Versicherungen und weitere Vorsorgeausgaben vorgesehene Pauschale in Höhe von 100 Euro. Mit ihrer Klage verlangte sie unter anderem, dass das Jobcenter ihr zusätzlich auch den Versorgungswerks-Beitrag nicht als Einkommen anrechnet.

Mehr Geld für Bürgergeld-Aufstocker aus Berufen mit Versorgungswerk

Dem gab das BSG nun teilweise statt. Laut Gesetz sei zwar nur der zusätzliche Abzug von „Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung“ vorgesehen. Damit seien aber die Pflichtbeiträge zu einem Versorgungswerk vergleichbar.

Denn auch hier könnten die Mitglieder „ihrer Beitragslast nicht ausweichen“. Gleichzeitig müsse aber auch bei ihnen das Existenzminimum gewahrt bleiben.

BSG: Beiträge sind begrenzt nicht als Einkommen anrechenbar

Das Gesetz habe insoweit eine „planwidrige Lücke“, urteilten die Kasseler Richter. Jobcenter müssten daher auch den Mitgliedern eines Versorgungswerks Geld für ihre Beiträge belassen – dies allerdings im „Gleichklang“ mit den Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Daher deckelte das BSG den Abzug vom anrechenbaren Einkommen auf den in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Mindestbeitrag. Dies waren im Streitfall 79,60 Euro, heute sind es 96,72 Euro pro Monat. mwo