Urteil: Kein Unfallschutz beim Tanken auf dem Arbeitsweg

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BSG: Tanken ist immer rein privatwirtschaftliche Tรคtigkeit

Tanken auf dem Arbeitsweg ist reine Privatsache. Auch wenn ein Arbeitnehmer nicht genug Benzin im Tank hat, um von der Arbeit nach Hause zu fahren, begrรผndet dies noch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim Tanken, urteilte am Donnerstag, 30. Januar 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 9/18 R). Von frรผherer Rechtsprechung, wonach es im Einzelfall Ausnahmen geben kann, rรผckte das BSG ab.

Vor Gericht war eine Beschรคftigte eines Speditionsunternehmens gezogen. Jeden Arbeitstag fuhr die aus Thรผringen stammende Frau 75 Kilometer zur Arbeit hin und nach Arbeitsende wieder 75 Kilometer nach Hause zurรผck. Als sie am 20. September 2016 nach Arbeitsende die Heimfahrt antreten wollte, ertรถnte beim Start des Autos ein Tank-Warngerรคusch. Laut Anzeige hรคtte sie mit dem verbliebenen Benzin noch 70 Kilometer fahren kรถnnen.

Sie fuhr daher die nรคchstgelegene Tankstelle an. Dort rutschte sie auf einem Kraftstofffleck auf dem Boden aus. Dabei erlitt sie einen Bruch des rechten Sprunggelenks.

Von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte sie den Sturz als versicherten Wegeunfall anerkannt haben. Da sie ohne das Tanken nicht nach Hause gekommen wรคre, sei die damit verbundene Unterbrechung des Arbeitsweges erforderlich gewesen. Sie habe nicht damit rechnen kรถnnen, dass der Tank schon so leer war.

Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. So รผberraschend kรถnne der Tank nicht leer gewesen sein, da die Frau jeden Tag 75 Kilometer zur Arbeit fahre. Angesichts der weiten Entfernung sei es ganz normal, dass Arbeitnehmer den Tankfรผllstand im Blick haben. Die Frau hรคtte auch am Abend zuvor in ihrer Freizeit oder in ihrer Mittagspause tanken kรถnnen. Allenfalls in absoluten Ausnahmefall kรถnne Versicherungsschutz bestehen, etwa wenn der Arbeitgeber plรถtzlich den Beschรคftigten von der Spรคt- zur Frรผhschicht bestellt und dann nicht ausreichend Benzin im Tank ist.

Doch das BSG urteilte hier strenger und rรผckte damit auch von solchen frรผheren Ausnahmen ab. Das Tanken des eigenen Pkws sei generell eine privatwirtschaftliche Tรคtigkeit, fรผr die der Unfallversicherungstrรคger keinen Unfallschutz gewรคhren mรผsse. Das Tanken habe hier nicht in Zusammenhang mit der Arbeitstรคtigkeit gestanden, sondern diente allein dem Betrieb des Autos.

Zwar kรถnnten auch fรผr die Arbeit notwendige Vorbereitungshandlungen versichert sein. Das Tanken gehรถre hierzu aber nicht. Auch stelle das Tanken keine nur geringfรผgige Unterbrechung des Arbeitsweges dar, bei der ebenfalls Unfallschutz bestehen kรถnne. Denn es kรถnne nicht im โ€žVorbeigehen” erledigt werden, betonte das BSG. Die Handlungstendenz, zur Arbeit zu fahren, werde mit dem Tanken unterbrochen. fle/mwo