Urteil: Kein Unfallschutz beim Tanken auf dem Arbeitsweg

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BSG: Tanken ist immer rein privatwirtschaftliche Tätigkeit

Tanken auf dem Arbeitsweg ist reine Privatsache. Auch wenn ein Arbeitnehmer nicht genug Benzin im Tank hat, um von der Arbeit nach Hause zu fahren, begrĂźndet dies noch keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz beim Tanken, urteilte am Donnerstag, 30. Januar 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 9/18 R). Von frĂźherer Rechtsprechung, wonach es im Einzelfall Ausnahmen geben kann, rĂźckte das BSG ab.

Vor Gericht war eine Beschäftigte eines Speditionsunternehmens gezogen. Jeden Arbeitstag fuhr die aus Thßringen stammende Frau 75 Kilometer zur Arbeit hin und nach Arbeitsende wieder 75 Kilometer nach Hause zurßck. Als sie am 20. September 2016 nach Arbeitsende die Heimfahrt antreten wollte, ertÜnte beim Start des Autos ein Tank-Warngeräusch. Laut Anzeige hätte sie mit dem verbliebenen Benzin noch 70 Kilometer fahren kÜnnen.

Sie fuhr daher die nächstgelegene Tankstelle an. Dort rutschte sie auf einem Kraftstofffleck auf dem Boden aus. Dabei erlitt sie einen Bruch des rechten Sprunggelenks.

Von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik wollte sie den Sturz als versicherten Wegeunfall anerkannt haben. Da sie ohne das Tanken nicht nach Hause gekommen wäre, sei die damit verbundene Unterbrechung des Arbeitsweges erforderlich gewesen. Sie habe nicht damit rechnen kÜnnen, dass der Tank schon so leer war.

Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. So ßberraschend kÜnne der Tank nicht leer gewesen sein, da die Frau jeden Tag 75 Kilometer zur Arbeit fahre. Angesichts der weiten Entfernung sei es ganz normal, dass Arbeitnehmer den Tankfßllstand im Blick haben. Die Frau hätte auch am Abend zuvor in ihrer Freizeit oder in ihrer Mittagspause tanken kÜnnen. Allenfalls in absoluten Ausnahmefall kÜnne Versicherungsschutz bestehen, etwa wenn der Arbeitgeber plÜtzlich den Beschäftigten von der Spät- zur Frßhschicht bestellt und dann nicht ausreichend Benzin im Tank ist.

Doch das BSG urteilte hier strenger und rßckte damit auch von solchen frßheren Ausnahmen ab. Das Tanken des eigenen Pkws sei generell eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, fßr die der Unfallversicherungsträger keinen Unfallschutz gewähren mßsse. Das Tanken habe hier nicht in Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit gestanden, sondern diente allein dem Betrieb des Autos.

Zwar kĂśnnten auch fĂźr die Arbeit notwendige Vorbereitungshandlungen versichert sein. Das Tanken gehĂśre hierzu aber nicht. Auch stelle das Tanken keine nur geringfĂźgige Unterbrechung des Arbeitsweges dar, bei der ebenfalls Unfallschutz bestehen kĂśnne. Denn es kĂśnne nicht im „Vorbeigehen” erledigt werden, betonte das BSG. Die Handlungstendenz, zur Arbeit zu fahren, werde mit dem Tanken unterbrochen. fle/mwo

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