LSG Essen: Bedeckung soll aus dem Hartz IV-Regelbedarf bezahlt werden
Die zur Eindรคmmung der Corona-Pandemie vorgeschriebenen Mund-Nase-Bedeckungen begrรผndet keinen Anspruch auf hรถhere Hartz-IV-Leistungen. Die Kosten fรผr solche Bedeckungen wie eine Alltagsmaske, ein Schal oder ein Tuch kรถnnen aus dem normalen Regelbedarf bezahlt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 6. Mai 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 AS 635/20). Ein unabweisbarer Bedarf, der zusรคtzliche Arbeitslosengeld-II-Leistungen begrรผnden kรถnne, liege nicht vor, so die Essener Richter.
Antrag auf Mehrbedarf wegen Masken-Pflicht
Antrag auf Mehrbedarf wegen Masken-Pflicht
Im Streitfall hatte der Antragsteller von seinem Jobcenter im Eilverfahren die Auszahlung von 349 Euro fรผr den Kauf von Mund-Nase-Schutzmasken verlangt. Das Tragen der Bedeckung sei wegen der Corona-Pandemie vorgeschrieben, aber im regulรคren Hartz-IV-Regelbedarf nicht enthalten. Es liege damit ein Mehrbedarf vor, fรผr den das Jobcenter aufkommen mรผsse.
Kein unabweisbarer zusรคtzlicher Hartz IV-Bedarf
Doch in seinem Beschluss vom 30. April 2020 wies das LSG den Antrag des Mannes auf Finanzierung der Mund-Nase-Schutzmasken ab. Nach der nordrhein-westfรคlischen Coronaschutzverordnung sei nur das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen erforderlich. Hierfรผr reiche eine Alltagsmaske oder auch ein Schal oder Tuch aus. Es handele sich damit um einen Bestandteil der Bekleidung, der aus dem Regelbedarf finanziert werden kรถnne. Ein unabweisbarer zusรคtzlicher Bedarf liege damit nicht vor. fle/mwo/fle