Urteil: Kein Hartz IV-Zuschlag wegen Maskenpflicht

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LSG Essen: Bedeckung soll aus dem Hartz IV-Regelbedarf bezahlt werden

Die zur Eindämmung der Corona-Pandemie vorgeschriebenen Mund-Nase-Bedeckungen begründet keinen Anspruch auf höhere Hartz-IV-Leistungen. Die Kosten für solche Bedeckungen wie eine Alltagsmaske, ein Schal oder ein Tuch können aus dem normalen Regelbedarf bezahlt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 6. Mai 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 7 AS 635/20). Ein unabweisbarer Bedarf, der zusätzliche Arbeitslosengeld-II-Leistungen begründen könne, liege nicht vor, so die Essener Richter.

Antrag auf Mehrbedarf wegen Masken-Pflicht

Im Streitfall hatte der Antragsteller von seinem Jobcenter im Eilverfahren die Auszahlung von 349 Euro für den Kauf von Mund-Nase-Schutzmasken verlangt. Das Tragen der Bedeckung sei wegen der Corona-Pandemie vorgeschrieben, aber im regulären Hartz-IV-Regelbedarf nicht enthalten. Es liege damit ein Mehrbedarf vor, für den das Jobcenter aufkommen müsse.

Kein unabweisbarer zusätzlicher Hartz IV-Bedarf

Doch in seinem Beschluss vom 30. April 2020 wies das LSG den Antrag des Mannes auf Finanzierung der Mund-Nase-Schutzmasken ab. Nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung sei nur das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Situationen erforderlich. Hierfür reiche eine Alltagsmaske oder auch ein Schal oder Tuch aus. Es handele sich damit um einen Bestandteil der Bekleidung, der aus dem Regelbedarf finanziert werden könne. Ein unabweisbarer zusätzlicher Bedarf liege damit nicht vor. fle/mwo/fle

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