Kindergeldanspruch von Soloselbstständigen aus EU-Ausland

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FG Düsseldorf: Anspruch besteht auch für Monat ohne Einnahmen

Alleinunternehmer aus dem EU-Ausland können auch dann Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, wenn sie in einem Monat mal gar keine Erwerbseinkünfte hatten. Denn „naturgemäß” unterliege der Zufluss der Einkünfte hier größeren Schwankungen, betonte das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 6. Mai 2020, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 10 K 2918/18 Kg).

Es gab damit einem Mann aus Polen recht. Er hatte 2006 ein Gewerbe als Fliesenleger angemeldet. Für seine beiden Kinder stockte die Familienkasse zunächst das polnische Kindergeld auf deutsches Niveau auf; ab 2011 erhielt er deutsches Kindergeld in voller Höhe.

Als die Familienkasse feststellte, dass nicht jeden Monat Einnahmen auf das Betriebskonto des Fliesenlegers flossen, forderte die Behörde für verschiedene Monate das Kindergeld zurück, zuletzt nur noch für Februar 2014.

Der dagegen gerichteten Klage gab das FG Düsseldorf nun statt. Die Annahme, bei einem Solo-Gewerbe oder einer selbstständigen Tätigkeit müssten in jedem Monat Einkünfte fließen, gehe „an der Lebenswirklichkeit vorbei”. In solchen Fällen seien weder eine regelmäßige Tätigkeit noch regelmäßige Einkünfte garantiert. Beides unterliege „naturgemäß Risiken und Schwankungen”.

Hier gebe es keinen Zweifel, dass der polnische Fliesenleger sein deutsches Gewerbe auch im Februar 2014 aktiv betrieben habe. Von Juni 2013 bis Juni 2014 habe er unter anderem an einem Großauftrag mit einem Volumen von gut 12.000 Euro gearbeitet – Geld, das nicht bezogen auf die monatliche Tätigkeit fließe. Am 30. Januar 2014 habe er noch Baumaterial gekauft und auch im Februar 2014 Beiträge zu einer Betriebshaftpflichtversicherung und seiner Krankenversicherung bezahlt.

Anzeichen, dass er im Februar 2014 sein Gewerbe unterbrochen oder gar ganz aufgegeben haben könnte, „fehlen dagegen völlig”, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichte Urteil vom 10. März 2020. Weil er demnach in Deutschland gearbeitet habe, stehe ihm nach EU-Recht auch deutsches Kindergeld zu. mwo/fle

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