Urteil: Darf das Pflegegeld bei Schulden gepfändet werden?

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Der Bundesgerichtshof hat in einer wegweisenden Entscheidung festgelegt, dass Pflegegeld nicht gepfändet werden darf, selbst wenn die pflegende Person verschuldet ist. Das Urteil (Aktenzeichen: IX ZB 12/22) stellt klar, dass Pflegegeld kein Entgelt für erbrachte Leistungen ist, sondern eine materielle Anerkennung und somit vor Pfändung geschützt ist.

Pflegegeld sollte gepfändet werden

Der Rechtsstreit, der zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs führte, betraf eine Mutter aus dem Raum Oldenburg, die ihren autistischen Sohn pflegte und dafür Pflegegeld erhielt. Die Frau befand sich in einer finanziell schwierigen Situation und ihr Insolvenzverwalter versuchte, auf das Pflegegeld zuzugreifen, indem er argumentierte, es solle als pfändbares Arbeitseinkommen behandelt werden. Doch die Richter wiesen dieses Ansinnen vehement zurück.

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Pflegegeld unpfändbar

Das Gericht urteilte, dass das Pflegegeld, das vom Pflegebedürftigen an die pflegende Person weitergeleitet wird, unpfändbar ist. Vielmehr dient es als Anreiz für Angehörige, die häusliche Pflege zu übernehmen und stellt somit eine wichtige soziale Leistung dar. Würde das Pflegegeld der Pfändung unterliegen, wäre der eigentliche Zweck des Pflegegeldes hinfällig.

„Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaftim häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“, so der BGH. Das Pflegegeld sei ein „Anreiz zur Erhal-tung der Pflegebereitschaft“, betonten die Karlsruher.

Das Gericht betonte zudem, dass das Pflegegeld nicht als Arbeitseinkommen betrachtet werden könne. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson, die nicht durch eine Pfändung durch Schulden beeinträchtigt werden sollte.