Hartz IV: Aufwandsentschädigung für Bezirksabgeordnete wird als Einkommen berechnet

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Das Sozialgericht Berlin entschied in seinem Urteil ( S82 AS 12274/13) am 12.09.2018, dass Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Bezirksabgeordnete nicht zweckgebunden sind und somit als Einkommen berücksichtigt werden können. Das Jobcenter hatte das Einkommen der Betroffenen unter Berücksichtigung der Freibeträge an ihre Hartz IV-Leistungen angerechnet.

Betroffene fordert Zweckgebundenheit der Aufwandentschädigung

Der Betroffene klagte, dass es sich bei der Aufwandentschädigung um zweckgebundene Leistungen handele und dass eine Offenlegung ihrer Aufwendungen eine Verletzung ihrer Mandantsausübung zur Folge hätte. Als Beispiel nannte die Leistungsbezieherin hier die Offenlegung von Bewirtungsgästen.

Jobcenter berücksichtigte die Aufwandsentschädigung als Einkommen

Der zuständige Sachbearbeiter hatte das Einkommen der Betroffenen unter Berücksichtigung der Freibeträge an ihre Hartz IV-Leistungen angerechnet. Hierbei berief das Jobcenter sich auf § 11b Abs 3 SGB II und §11b Abs 2 SGB II. Nach diesen Berechnungen wurden der Leistungsberechtigten von ihren 345 Euro monatlichen Aufwandsentschädigung 200 Euro als Freibetrag gewährt.

Gericht stellt sich auf Seiten des Jobcenters

Das Sozialgericht Berlin entschied, dass das Vorgehen des Jobcenters rechtens war und der Betroffenen für den von ihr kritisierten Zeitraum keine Neuberechnung ihrer Hartz IV-Leistungen und somit keine höheren Auszahlungen zustehen.

Es begründete sein Urteil damit, dass Aufwandsentschädigungen nur als zweckgebunden gewertet werden können, wenn entsprechende Nachweise über Aufwendungen geliefert werden. Ein Eingriff in die Mandantsausübung der Betroffenen wird in diesem Fall nicht gesehen, da eine Offenlegung der Aufwendungen unter dem geltenden Datenschutz den Grenzen ihrer Mandatsausübung erfolgt wäre.