Teures Altersvorsorgekonzept für Familienbetriebe

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BSG zu Tücken beim Wechsel in die freiwillige Sozialversicherung

In die freiwillige Sozialversicherung gewechselt und mit einem privaten Altersvorsorgekonzept abgesichert – das kann für Familienbetriebe mit mitarbeitenden Angehörigen auch in die Hose gehen. Denn hat eine Krankenkasse in diesem Zusammenhang rechtswidrig die Sozialversicherungsfreiheit für die Angehörigen festgestellt, kann die eigentlich zuständige Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund diese Entscheidung zum Sozialversicherungsstatus des Familienangehörigen anfechten, urteilte am Dienstag, 16. Juli 2019, das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) (Az.: B 12 KR 6/18 R). Wird dann von der DRV die Sozialversicherungspflicht des Angehörigen nachträglich festgestellt, muss der Unternehmer sämtliche Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge nachzahlen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein privates Altersvorsorgekonzept der inzwischen aufgelösten Stuttgarter avens AG, eine Beratungsagentur. Das Unternehmen hatte bundesweit bei GmbHs und Familienbetrieben mit vertraglich verbundenen Versicherungsvermittlern für ihr Konzept geworben. Die Agentur war auch für gesetzliche Krankenkassen tätig, wie der BKK24.

Avens riet Unternehmern, dass ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen sich nach Möglichkeit in der Gesetzlichen Sozialversicherung nur noch freiwillig versichern lassen sollten. In solch einem Fall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – anders als bei Pflichtversicherten – keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen. Das so freigewordene Geld sollte dann in „eine weiterführende und ertragreichere Vorsorge” für das Alter platziert werden, so die avens-Werbung.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Baubegutachtungsunternehmens für seinen im Betrieb mitarbeitenden Sohn mit der avens AG solch ein Altersvorsorgekonzept vereinbart.

Zur avens-Vermittlung gehörte auch, dass der bislang pflichtversicherte Sohn zur BKK24 als gesetzliche Krankenversicherung wechselte. Als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge war die Krankenkasse normalerweise auch für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht zuständig. Neben dem Antrag auf Übernahme in die Krankenkasse wurde auch ein Antrag auf Überprüfung der Versicherungspflicht gestellt. Ein neuer „Arbeitsvertrag” des Firmeninhabers – hier des Vaters – sollte belegen, dass der Sohn im Familienbetrieb nun selbstständig tätig ist. Nur so war der Wechsel von der Sozialversicherungspflicht zur freiwilligen Sozialversicherung möglich.

Die BKK24 profitierte mit der avens-Vermittlung von neuen Versicherten und Beiträgen. Avens strich für die Erstellung des Konzeptes ein Honorar von 6.890 Euro ein. Das Honorar wurde nicht fällig, wenn das vorgeschlagene private Rentenversicherungsangebot von dem Familienmitarbeiter angenommen wird und gleichzeitig drei weitere Empfehlungen ausspricht, für die das avens-Konzept ebenfalls infrage kommt.

Als die DRV Bund von zahlreichen Wechseln zur BKK24 und der dort festgestellten freiwilligen Versicherung erfuhr, wollte sie gegen den Bescheid der BKK24, dass bei dem Sohn keine Versicherungspflicht besteht, klagen.

Die BKK24 meinte, dass der Rentenversicherungsträger gar nicht klagebefugt sei. Allein sie dürfe als Einzugsstelle die Versicherungspflicht festlegen.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg gab dem Rentenversicherungsträger recht. Laut LSG sind bundesweit rund 300 weitere Verfahren anhängig, bei denen auch andere Krankenkassen involviert sind.

Das BSG urteilte, dass nicht die Einzugsstelle, also die Krankenkasse, sondern die Clearingstelle der Deutsche Rentenversicherung Bund berechtigt ist, die Sozialversicherungspflicht von im Familienbetrieb arbeitenden Eheleuten, Eltern und Kindern festzustellen.

„Weder Beschäftigte noch Arbeitgeber oder die im Wettbewerb untereinander stehenden Krankenkassen mit ihren Einzugsstellen dürfen über die Versicherungspflicht frei disponieren”, betonte das BSG. Sobald die Krankenkassen Kenntnis davon erlangt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sei, sei allein die DRV für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht zuständig.

„Es darf nicht der Anschein entstehen, dass die Einzugsstelle bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht im eigenen Interesse handelt”, sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel.

Hier habe die BKK24 die Alleinzuständigkeit der DRV verletzt. Die Bescheide über die nicht bestehende Sozialversicherungspflicht sind damit rechtswidrig erstellt worden.

Als Folge des Urteils prüft die DRV die Sozialversicherungspflicht des Familienangehörigen erneut. Wird diese festgestellt, muss der Familienbetrieb sämtliche „eingesparten” Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nachzahlen. fle