Recht auf Hartz IV trotz Haus in Thailand

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Landessozialgericht urteilte: Vorerst Hartz IV Leistungen trotz Immobilienvermรถgen im Ausland

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermรถgen vorher verwerten und von dem Erlรถs leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorlรคufigen Leistungen fรผhren โ€“ dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilbeschluss aufgezeigt.

Im Grundsatz verkaufen

Hartz-IV-Bezieher mรผssen ihre von Angehรถrigen bewohnte Auslandsimmobilie in Thailand grundsรคtzlich verkaufen. Das Jobcenter muss allenfalls in einer Notlage Arbeitslosengeld II zahlen, wenn die Immobilie nicht als โ€žbereite Mittel” zur Verfรผgung steht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 16. Juli 2019, bekanntgegebenen Beschluss.

Ehefrau besitzt Haus in Thailand

Zugrunde lag das Verfahren eines deutsch-thailรคndisches Ehepaars aus dem Landkreis Wolfenbรผttel. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. In Deutschland lebte das Paar zunรคchst von Rรผcklagen, die stetig weniger wurden bis sich Mietschulden anhรคuften.

Das Jobcenter lehnte die Gewรคhrung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermรถgen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemรผht habe.

Vorlรคufige Hartz IV Leistungen

Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorlรคufig zur Hartz IV Leistung verpflichtet. Zur Begrรผndung hat das Gericht zwar betont, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht wรผrden, wenn kein Vermรถgen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie mรผsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehรถrigen bewohnt werde oder spรคter Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als โ€žbereites Mittelโ€œ verfรผgbar sei, mรผsse eine Notlage vorlรคufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermรถgen sei inzwischen verbraucht.

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Fรผr die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen ggf. spรคter erstatten mรผssen: Sie hรคtten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hรคtten sie angeblich ein Schild (โ€žsale/hireโ€œ) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten AnliegerstraรŸe liege, an der kein Durchgangverkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Mรผllabfuhr dort fahren kรถnne.

Durch solch unzureichende Verkaufsbemรผhungen hรคtten sie ihre Hilfebedรผrftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Dies kรถnne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters fรผhren. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 11 AS 209/19 B ER; Vorinstanz: SG Braunschweig)