Recht auf Hartz IV trotz Haus in Thailand

Lesedauer 2 Minuten

Landessozialgericht urteilte: Vorerst Hartz IV Leistungen trotz Immobilienvermögen im Ausland

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobilienvermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen – dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilbeschluss aufgezeigt.

Im Grundsatz verkaufen

Hartz-IV-Bezieher müssen ihre von Angehörigen bewohnte Auslandsimmobilie in Thailand grundsätzlich verkaufen. Das Jobcenter muss allenfalls in einer Notlage Arbeitslosengeld II zahlen, wenn die Immobilie nicht als „bereite Mittel” zur Verfügung steht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 16. Juli 2019, bekanntgegebenen Beschluss.

Ehefrau besitzt Haus in Thailand

Zugrunde lag das Verfahren eines deutsch-thailändisches Ehepaars aus dem Landkreis Wolfenbüttel. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die stetig weniger wurden bis sich Mietschulden anhäuften.

Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe.

Vorläufige Hartz IV Leistungen

Das LSG hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Hartz IV Leistung verpflichtet. Zur Begründung hat das Gericht zwar betont, dass Grundsicherungsleistungen nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Auslandsimmobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungsbeziehers von Familienangehörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Wenn die Immobilie jedoch nicht als „bereites Mittel“ verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermögen sei inzwischen verbraucht.

Lesen Sie auch:
Hartz IV Bescheid online und kostenlos überprüfen
Wenn die Hartz IV-Behörde sich zu viel Zeit lässt: Untätigkeitsklage und einstweilige Anordnung!

Für die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen ggf. später erstatten müssen: Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild („sale/hire“) aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolgversprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, an der kein Durchgangverkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr dort fahren könne.

Durch solch unzureichende Verkaufsbemühungen hätten sie ihre Hilfebedürftigkeit vorwerfbar aufrechterhalten. Dies könne zu einem Erstattungsanspruch des Jobcenters führen. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 11 AS 209/19 B ER; Vorinstanz: SG Braunschweig)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...