Steuernachzahlung mindert nicht Bürgergeld

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Beziehen Selbstständige ergänzend Bürgergeld, können sie ihr Einkommen nicht wegen einer Einkommensteuernachzahlung für Zeiten vor dem Hilfebezug mindern und dadurch höhere Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Denn bei Einkommensteuernachzahlungen handelt es sich um „nicht berücksichtigte Steuerschulden, die im Bewilligungszeitraum nicht einkommensmindernd abzusetzen sind“, entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Dienstag, 9. Mai 2023, bekanntgegebenen Urteil. (Az.: L 7 AS 629/20). Die Chemnitzer Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

Familie bezog ergänzende Hartz IV Leistungen

Im konkreten Fall ging es um eine Familie aus dem Raum Leipzig, der von April 2012 bis zum 30. September 2012 zunächst vorläufig Hartz-IV-Leistungen bewilligt worden waren. Die Mutter war arbeitslos, die drei Kinder gingen noch zur Schule. Der in der Bedarfsgemeinschaft lebende Partner der Frau war selbstständig im IT-Dienstleistungsbereich tätig. Er erzielte im streitigen Zeitraum ein durchschnittliches Einkommen von 1.853 Euro monatlich.

Als die Einkünfte des Mannes 2015 endgültig vorlagen, lehnte das Jobcenter die zunächst vorläufig bewilligten Hartz-IV-Leistungen endgültig ab. Das Einkommen sei höher gewesen als zunächst angenommen. Die Behörde forderte insgesamt 5.423 Euro von der Familie zurück.

Diese zog daraufhin vor Gericht. Der selbstständige Kläger verwies darauf, dass das Jobcenter eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2010, die er im April 2012 geleistet hatte, nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt habe. Gleiches gelte für die private Altersvorsorge in Höhe von 100 Euro monatlich sowie für die im Juni und September 2012 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von jeweils 422 Euro.

Das Sozialgericht Leipzig gab dem Selbstständigen noch Recht und urteilte unter anderem, dass sich der Gewinn durch den Abzug der Einkommensteuernachzahlung auf 7.431 Euro verringere, was einem monatlichen Einkommen von 1.238 Euro entspreche.

LSG Chemnitz lehnt Absetzbetrag für selbstständigen Aufstocker ab

Das LSG stellte jedoch in seinem Urteil vom 6. April 2023 fest, dass die Kläger von April bis 31. August 2012 nicht hilfebedürftig gewesen seien. Der selbstständige Kläger habe mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft decken können. Lediglich für den Monat September habe ein Anspruch auf Harz IV bestanden.

Zwar seien die Beiträge zur privaten Altersvorsorge, die freiwillige Arbeitslosenversicherung, die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Einkommensteuervorauszahlungen einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Einkommenssteuernachzahlung mindert nicht Bürgergeld

Dies gelte aber nicht für die Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 3.687 Euro, die der Kläger für zurückliegende Zeiträume habe leisten müssen. Diese sei weder als Werbungskosten noch als aus dem laufenden Einkommen gezahlte Steuer als Abzugsposten einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Bei der Einkommensteuernachzahlung handele es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und damit nicht um eine betriebsbedingte, sondern um eine persönliche Ausgabe, die nach den geltenden Bestimmungen nicht vom Einkommen des Hilfebedürftigen abgezogen werden könne. Abzugsfähig seien nur Steuerzahlungen, die sich auf das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen beziehen. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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