Statt Bürgergeld: Kinderzuschlag auch rückwirkend? – Urteil

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Das Landessozialgericht Hamburg hat eine Klage zurückgewiesen, in der die Klägerin Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für ihren Sohn beantragte, der aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war.

Die Begründung lautete, der Sohn lebe nicht mehr im Haushalt, und der Kinderzuschlag gelte nicht rückwirkend. Ein Berufungsverfahren bestätigte die Entscheidung und schloss eine Revision aus (Aktenzeichen L 4 BK 1/23 D vom 22.6.2023).

Wie lauten die Orientierungssätze?

Das LSG ging von folgenden Orientierungssätzen aus: Erstens könnten nach § 6a Abs. 1 S. 1 BKGG Personen nur für ihre im Haushalt lebenden Kinder Kinderzuschlag erhalten. Im Übrigen sei für Zeiten vor der Antragstellung gemäß § 6 Abs. 7 BKGG die Gewährung von Kinderzuschlag ausgeschlossen.

Zweitens sei eine Bewilligung des Kinderzuschlags im Wege des sozialgerichtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen, wenn diese nicht vom Leistungsträger zu verantworten sei.

Worum ging es bei der Klage?

Die Klägerin stellte im Mai 2022 beim Leistungsträger einen Antrag auf Kinderzuschlag für ihren 2004 geborenen Sohn. Der Leistungsträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Sohn nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag zumindest für die Zeit bestünde, in der der Sohn noch in ihrem Haushalt gelebt habe. Der Leistungsträger lehnte diesen Widerspruch ab.

Die Begründung lautete, ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestünde frühestens ab dem Monat des Antrags, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Einen rückwirkenden Kinderzuschlag für die Zeit vor dem Stellen des Antrags gebe es nicht.

Sozialgericht bestätigt den Leistungsträger

Die Klägerin klagte in der Folge vor dem Sozialgericht Hamburg und begründete dies im Kern damit, dass sie auf Kulanz hoffe, stellte allerdings keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte (der Leistungsträger) beantragte, die Klage abzuweisen und verwies auf den vorherigen Widerspruchsbescheid.

Das Sozialgericht wies die Klage ab und begründete dies ebenfalls damit, dass der Sohn nicht mehr im Haushalt der Betroffenen gelebt habe, als diese den Antrag gestellt hätte.

Kein rückwirkender Kinderzuschlag

Zudem bestätigte das Gericht den Leistungsträger, dass ein Anspruch auf die Zeit, als der Sohn noch im Haushalt gelebt hatte, ausscheide, da Kinderzuschlag gemäß § 5 Abs 3 BKKG nicht für die Zeit vor dem Stellen eines Antrags gezahlt würde.

Der Bewilligungszeitraum beginne also per se erst mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Im Berufungsverfahren wird Klage abgelehnt

Die Klägerin legte Berufung ein und begehrte darin Kinderzuschlag vor dem Auszug ihres Sohnes am 16. Juli 2016. Sie ergänzte, das Jugendamt hätte ihr den Sohn entzogen, ohne dass sie eine Möglichkeit gehabt hätte, dagegen juristisch vorzugehen.

Sie hätte ein hartes Leben gehabt und hoffe auf Kulanz. Die Beklagte (der Leistungsträger) beantragte, die Berufung zurückzuweisen.

Keine Pflichtverletzung ersichtlich

Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Ergänzend wurde erläutert, dass die Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht so zu stellen sei, als habe sie den Kinderzuschlag früher beantragt.

Das sei nur der Fall, wenn der Sozialleistungsträger eine Pflichtverletzung begangen habe, die zum entsprechenden Zustand beigetragen hätte. Anhaltspunkte für eine solche Pflichtverletzung der Beklagten seien aber nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden.