Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 nur nach klarer Belehrung

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Die Bundesagentur für Arbeit muss Empfänger von Arbeitslosengeld I darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten mit einer Sperrzeit geahndet werden kann. Ohne eine solche Belehrung darf die Agentur keine Sperrzeit verhängen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 26. Juli 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AL 95/19).

Danach muss insbesondere auch der Beginn der Sperrzeit angekündigt werden. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus.

Die Arbeitsagentur hatte einem arbeitslosen Maschinenbauer aus Wolfsburg einen Vermittlungsvorschlag gemacht, der Mann hatte sich aber nicht beworben. Daraufhin verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von drei Wochen und verlangte 1.400 Euro bereits ausgezahltes Arbeitslosengeld zurück.

Arbeitsplatz passte dem Leistungsbezieher nicht

Dagegen klagte der Maschinenbauer. Er habe sich nicht beworben, weil die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. Über die dann drohende Sperrzeit sei er nicht belehrt worden; sonst hätte er sich natürlich trotzdem beworben.

Die Bundesagentur erklärte, eine Rechtsfolgenbelehrung befinde sich stets auf der Rückseite eines Vermittlungsvorschlags. Näheres sei zudem dem einschlägigen Merkblatt zu entnehmen.

LSG Celle: Auch Beginn der Sperrzeit muss angekündigt sein

Wie nun das LSG Celle entschied, reicht beides nicht aus. Zur Begründung verwies es auf die „Warnfunktion” der Belehrung. Diese müsse dafür „konkret, richtig, vollständig und verständlich sein” sein.

Auch dem Merkblatt sei aber insbesondere der Beginn der Sperrzeit nicht zu entnehmen, so das LSG in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juni 2021. mwo

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