Die Bundesagentur fรผr Arbeit muss Empfรคnger von Arbeitslosengeld I darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten mit einer Sperrzeit geahndet werden kann. Ohne eine solche Belehrung darf die Agentur keine Sperrzeit verhรคngen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 26. Juli 2021, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 11 AL 95/19).
Danach muss insbesondere auch der Beginn der Sperrzeit angekรผndigt werden. Ein pauschaler Hinweis auf ein Merkblatt reiche nicht aus.
Die Arbeitsagentur hatte einem arbeitslosen Maschinenbauer aus Wolfsburg einen Vermittlungsvorschlag gemacht, der Mann hatte sich aber nicht beworben. Daraufhin verhรคngte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von drei Wochen und verlangte 1.400 Euro bereits ausgezahltes Arbeitslosengeld zurรผck.
Arbeitsplatz passte dem Leistungsbezieher nicht
Dagegen klagte der Maschinenbauer. Er habe sich nicht beworben, weil die Stelle nicht zu ihm gepasst habe. รber die dann drohende Sperrzeit sei er nicht belehrt worden; sonst hรคtte er sich natรผrlich trotzdem beworben.
Die Bundesagentur erklรคrte, eine Rechtsfolgenbelehrung befinde sich stets auf der Rรผckseite eines Vermittlungsvorschlags. Nรคheres sei zudem dem einschlรคgigen Merkblatt zu entnehmen.
LSG Celle: Auch Beginn der Sperrzeit muss angekรผndigt sein
Wie nun das LSG Celle entschied, reicht beides nicht aus. Zur Begrรผndung verwies es auf die โWarnfunktion” der Belehrung. Diese mรผsse dafรผr โkonkret, richtig, vollstรคndig und verstรคndlich sein” sein.
Auch dem Merkblatt sei aber insbesondere der Beginn der Sperrzeit nicht zu entnehmen, so das LSG in seinem auch bereits schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 23. Juni 2021. mwo