Das Sozialamt zahlt bei Umzug ins Pflegeheim für bis zu 3 Monate die alte Miete (doppelte Mietaufwendungen):
1. Doppelte Mietaufwendungen sind nur zu übernehmen, wenn der Auszug aufgrund von Pflegebedürftigkeit notwendig war und nachweislich Bemühungen unternommen wurden, die Kosten so gering wie möglich zu halten ( so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2011 – L 15 SO 23/09 – ).
2. Das Sozialamt übernimmt sogenannte Überschneidungskosten bzw. doppelte Mietaufwendungen nur, wenn der Auszug aus der Wohnung notwendig war und der Hilfebedürftige alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten.
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R –
Mietkosten im Zusammenhang mit dem Umzug in eine stationäre Einrichtung
Die Überschneidungskosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung.
Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf zu übernehmen ( so ausdrücklich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.12.2010 – L 2 SO 2078/10 -)
Auch Umzugskosten sind vom Sozialamt beim Umzug ins Pflegeheim zu übernehmen
Dazu hat das BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R – wie folgt geurteilt:
Der Sozialhilfeträger ist zur Übernahme der Kosten der Räumung einer Wohnung bei Umzug in ein Pflegeheim verpflichtet
Unter Umzugskosten im Sinne sind alle Kosten zu verstehen, die durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen, unabhängig davon, ob Umzugsziel eine neue Wohnung oder ein Pflegeheim ist, so ausdrücklich das BSG.
Welche Aufwendungen fallen nach der Rechtsprechung des BSG unter Umzugskosten?
Zu den Umzugskosten zählen nicht die nur anlässlich des Umzugs anfallenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft bzw für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Kosten für Verpackungsmaterial.
Auch Entsorgungskosten für Möbel muss das Sozialamt übernehmen
Auch Kosten, die durch die Entsorgung von Möbeln und anderen Gebrauchsgütern auf einer Deponie oder einer sonstigen Anlage zählen, wenn die Möbel und andere Gebrauchsgüter nicht in die neue Unterkunft mitgenommen werden können, sind als Umzugskosten vom sozialamt zu übernehmen.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Das Sozialamt übernimmt die Umzugskosten nur, wenn sie angemessen sind und der Umzug erforderlich war ,wobei als Richtlinie ein Vergleich mit einem Nicht- Leistungsbezieher in Frage kommt, der aus seiner Wohnung in ein Heim zieht.
Hier konnte die Antragstellerin nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben.
Immer dann, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug selbst, sei es aus Altersgründen oder krankheitsbedingt, nicht vornehmen kann, kann auch die Übernahme der Kosten für einen gewerblichen Anbieter in Betracht kommen.
Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde sind jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen ( BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R – , Rz. 21 ).
Fazit:
Das Sozialamt kann bei Menschen, die krankheitsbedingt ihre Wohnung auf geben müssen verpflichtet sein, auch sogenannte doppelte Mietaufwendungen zu übernehmen sowie auch die angemessenen Umzugskosten wie Entsorgungskosten bei Umzug ins Pflegeheim.
Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde sind jedenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, für einen Leistungsberechtigten einen Umzug durchzuführen ( BSG, Urt. v. 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R – , Rz. 21 ).
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.