Das Sozialamt darf bei der Kostenreduzierung von Assistenzkräften nicht auf Minijobber verweisen. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Höhe des der Berechnung des Persönlichen Budgets zugrundezulegenden Stundensatzes.
Sozialämter dürfen einer Schwerbehinderten die Kostenübernahme für persönliche Assistenz nicht mit der Begründung verweigern,ihre Kosten seien zu hoch. Die vorgenommene Bemessung des Stundensatzes auf 21,00 Euro von der Behörde ist – nicht sachgerecht, so ausdrücklich das LSG Hamburg ( L 4 SO 66/24 B ER ).
Kein Verweis auf Einstellung von Minijobbern
Die Antragstellerin ist zur Kostenreduzierung nicht auf die Einstellung von Minijobbern zu verweisen, für die sie außer Rentenversicherungsbeiträgen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müsste.
Denn es erscheint ausgeschlossen, dass der Assistenzbedarf der Antragstellerin von 24 h/Tag allein durch Minijobber, die nur in einem zeitlich sehr begrenzten Umfang erwerbstätig sein können, abgedeckt werden könnte.
Insbesondere aber dürfte ein solcher Verweis auf die Art der zu beschäftigenden Assistenzkräfte der gesetzgeberisch intendierten Privilegierung des Arbeitgebermodells im Sinne einer selbstbestimmten Leistungsgewährung und -verwendung zuwiderlaufen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin ihrer Kalkulation bereits nur die für Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung ermittelten Werte für das regional übliche Entlohnungsniveau zugrunde legt und zwar die mit Stand 31. Oktober 2023 ermittelten Werte, obwohl diese mit Stand 31. Oktober 2024 weiter gestiegen sind.
Anspruch auf Übernahme für ein Assistenzzimmer bei einer 24-Stunden-Betreuung
Die in der Kalkulation aufgeführten – Kosten für Unterkunft sind auch – berücksichtigungsfähig.
Hilfebedürftige, bei denen wie bei der Antragstellerin das Erfordernis einer 24-Stunden-Betreuung besteht, haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Kostenübernahme für das von ihnen vorgehaltene Assistenzzimmer im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Arbeitgebermodell, wenn hier die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Pflege im Vordergrund steht.
Anmerkung Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Detlef Brock
§ 64f SGB XII sieht die Übernahme der angemessenen Kosten vor, soweit die Sicherstellung der häuslichen Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 im Rahmen des Arbeitgebermodells erfolgt. Die Angemessenheit der Kosten orientiert sich an der ortsüblichen Entlohnung der jeweiligen Pflegekraft im Verhältnis zum zeitlichen Umfang ihrer Pflegetätigkeit.
Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung diejenige, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben und Berufen für entsprechende Arbeit bezahlt zu werden pflegt; maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (Sächsisches LSG, Beschluss v. 11.11.2021 – L 8 SO 39/21 B ER – ).
Praxistipp
Sozialämter dürfen einem Schwerbehinderten die Kostenübernahme für persönliche Assistenz nicht mit der Begründung verweigern, dass seine Betreuung durch osteuropäische 24-Stunden-Pflegekräfte billiger wäre ( SG Mainz, Urteil v. 21.8.2019 – S 1 SO 187/14 – ).
Persönlicher Tipp für alle Schwerbehinderten zum persönlichen Budget
Eingliederungshilfe: Auch ohne den vorherigen Abschluss einer Zielvereinbarung besteht – Anspruch auf die Ausführung einer Teilhabeleistung in der Form eines Persönlichen Budgets.
Die Frage, ob der fehlende Abschluss einer Zielvereinbarung der Bewilligung des persönlichen Budgets entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.