Sozialhilfe: Mietminderung mindert Unterkunftsbedarf auch bei Schrottwohnung

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Das Bundessozialgericht hat bereits geklรคrt, dass bei einer wirksamen Mietminderung das Sozialamt die Unterkunftskosten mindert.

Der Klรคger begrรผndet seine Beschwerde damit, dass es bezรผglich der Mietminderung eine โ€žbundesweite Fragestellungโ€œ gebe, dass Gericht verneinte das aber, weil es sich nicht um eine klรคrungsbedรผrftige Rechtsfrage handeln wรผrde.

Das Sozialamt gehe eine Mietminderung nichts an, sie mรผsse den Unterkunftsbedarf in voller Hรถhe berรผcksichtigen, er verwende den mietgeminderten Betrag fรผr Reparaturen seiner โ€žSchrottwohnungโ€œ, so der Klรคger.

Die Rechtsfrage, ob eine vom Mieter gegenรผber seinem Vermieter vorgenommene Mietminderung zu einer Verringerung des vom Sozialleistungstrรคger bei der Gewรคhrung von Grundsicherungsleistungen zu berรผcksichtigenden Unterkunftsbedarfs fรผhrt, ist indes bereits durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 23.03.2021 – B 4 AS 8/21 BH – ) geklรคrt.

Mietminderung mindert den Unterkunftsbedarf beim Bรผrgergeld als auch bei der Sozialhilfe

Nach dieser Rechtsprechung fรผhren, weil bereits nach dem Wortlaut des โ€“ zu ยง 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wortgleichen โ€“ ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsรคchlich entstandene Bedarfe zu berรผcksichtigen sind, Mietminderungen โ€“ jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind โ€“ zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem spรคteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind.

Extratipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Weil schon nach dem Wortlaut des ยง 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur tatsรคchlich entstandene Bedarfe zu berรผcksichtigen sind, fรผhren Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind (vgl dazu Bayerisches LSG vom 14.5.2014 – L 11 AS 621/13 – ) – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem spรคteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind (vgl etwa SG Karlsruhe vom 17.8.2020 – S 5 AS 1414/20 -; zustimmend Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6).

Wird aber erst nachtrรคglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehรถren solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskrรคftig und damit fรคllig geworden ist (BSG Rechtsprechung mit Verweis auf weitere BSG Entscheidungen – zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsรคchlich verbrauchten Wรคrme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – ; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 14/06 R – zur Beschaffung von Heizmaterial).