Das Bundessozialgericht hat bereits geklärt, dass bei einer wirksamen Mietminderung das Sozialamt die Unterkunftskosten mindert.
Der Kläger begründet seine Beschwerde damit, dass es bezüglich der Mietminderung eine „bundesweite Fragestellung“ gebe, dass Gericht verneinte das aber, weil es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln würde.
Das Sozialamt gehe eine Mietminderung nichts an, sie müsse den Unterkunftsbedarf in voller Höhe berücksichtigen, er verwende den mietgeminderten Betrag für Reparaturen seiner „Schrottwohnung“, so der Kläger.
Die Rechtsfrage, ob eine vom Mieter gegenüber seinem Vermieter vorgenommene Mietminderung zu einer Verringerung des vom Sozialleistungsträger bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigenden Unterkunftsbedarfs führt, ist indes bereits durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 23.03.2021 – B 4 AS 8/21 BH – ) geklärt.
Mietminderung mindert den Unterkunftsbedarf beim Bürgergeld als auch bei der Sozialhilfe
Nach dieser Rechtsprechung führen, weil bereits nach dem Wortlaut des – zu § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wortgleichen – § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind.
Extratipp vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Weil schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur tatsächlich entstandene Bedarfe zu berücksichtigen sind, führen Mietminderungen – jedenfalls dann, wenn sie wie hier nicht offensichtlich unwirksam sind (vgl dazu Bayerisches LSG vom 14.5.2014 – L 11 AS 621/13 – ) – zu einem entsprechend geringeren Anspruch auf Alg II in dem Monat der Minderung, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Mietnachzahlungen zu leisten sind (vgl etwa SG Karlsruhe vom 17.8.2020 – S 5 AS 1414/20 -; zustimmend Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 4/2021 Anm 6).
Wird aber erst nachträglich in einem Gerichtsverfahren festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer einmaliger Unterkunftsbedarf im Rahmen der Kostenangemessenheit (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung rechtskräftig und damit fällig geworden ist (BSG Rechtsprechung mit Verweis auf weitere BSG Entscheidungen – zu Nachforderungen bei Heizkosten nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – ; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 14/06 R – zur Beschaffung von Heizmaterial).
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