Ab dem 01. Oktober 2025 tritt die dritte Zahlungsdienstrichtlinie der EU in Kraft. Die Abkürzung lautet PSD3. Sie soll die Regelungen für Zahlungsdienste in der Europäischen Union modernisieren und Geldtransfers auf diese Art beschleunigen.
Zugleich aber tritt die Payment Services Regulation (PSR) in Kraft als Struktur, um die Umsetzung der Vorschriften in der gesamten EU zu gewährleisten. Das könnte künftig bei Rentenzahlung zum Problem werden.
Die IBAN-Prüfung wird ausgeweitet
PSD3 bedeutet auch, dass die IBAN-Prüfung auf alle SEPA-Überweisungen ausgedehnt wird. Derzeit ist dies nur bei SEPA-Echtüberweisungen der Fall. Was bedeutet das in der Praxis?
Die empfangende Bank muss dem sendenden Finanzinstitut die Anfrage zur Zahlungsempfängerbestätigung beantworten, bevor der Absender die eigentliche Zahlung auslöst.
Der Empfänger muss diese Anfrage dann prüfen, ob es sich um eine vollständige, teilweise oder keine Übereinstimmung handelt. Bei einer teilweisen Übereinstimmung muss der Zahlungsdienst des Empfängers außerdem den Namen des Kontoinhabers liefern. Das kann zu Problemen führen, die es bisher nicht gab, da es reichte, die IBAN-Nummer anzugeben.
Bei falschem Namen bleibt die Zahlung aus
Hier gibt es viele Fehlerquellen, die dazu führen können, dass der von Ihnen erwartete Betrag nicht auf Ihrem Konto eingeht – ob Gehalt, monatliche Rente oder Arbeitslosengeld, Regelsatz beim Bürgergeld, ob Wohngeld oder eine andere Sozialleistung.
Jeder Tippfehler kann jetzt bedeuten, dass Sie vergeblich auf Ihre Rente warten. Es reicht zum Beispiel, wenn der Sender statt Nikolas den Namen Nicola notiert. Die Überweisung darf dann nicht mehr stattfinden. Sie warten also vergeblich auf Ihr Geld.
Doppel- und Vollnamen
Auch Doppel- und Vollnamen können jetzt zum Problem werden. Nehmen wir an, Ihr vollständiger Name lautet Kai Uwe Küsters. Gewöhnlich unterschrieben Sie aber mit Kai Küsters und sind auch als solcher überall bekannt. Ihre Bank hat Sie aber mit beiden Vornamen gespeichert. Eine Überweisung an Kai Küsters würde blockiert.
Probleme auch bei eigenen Überweisungen
Ebenso kann es Probleme bei Ihren eigenen Überweisungen geben. Nehmen wir an, Ihr Energieversorger heißt Ecopower Energy. So haben Sie das bisher bei Ihren Überweisungen mit IBAN auch immer angegeben.
Beim Finanzinstitut des Versorgers ist er aber unter dem rechtsverbindlichen Firmennamen eingegeben, sagen wir Ecopower Energy AG. Dann gibt es nur eine teilweise Übereinstimmung. Lässt sich die Abweichung klären, dann haben Sie Glück.
Spielraum für die Banken
Der EU-Kommission sind die skizzierten Probleme bewusst. Deshalb gibt es rechtlich die Möglichkeit, bei teilweisen Übereinstimmungen den vollen Namen des Zahlungsempfängers zurückzusenden.
Der Zahler entscheidet dann selbst, ob er seine Überweisung an Ecopower Energy auch an Ecopower Energy AG schicken würde, oder merkt, dass er sich den Namen Nikolas Lindt falsch als Nicola Lind notiert hat.
Worauf sollten Sie achten?
Bis zum ersten Oktober sind erst noch mehr als zwei Monate. Sie haben also noch ausreichend Zeit, zu prüfen, welche Schreibweisen für Namen sowohl bei Ihren regelmäßigen Überweisungen wie auch bei den Zahlungen, die auf Ihrem Konto eingehen notiert sind.
Das reicht vom monatlichen Gehalt oder der Rente bis zum Regelsatz und Extraeingängen, und bei Ihren eigenen Zahlungen von Telefon über Strom bis zu Miete oder Versicherungen. Diese können Sie jetzt abgleichen, damit die beschriebenen Probleme garnicht erst entstehen.