Sozialhilfe: Kein Zuschuss für neue Oberbekleidung aufgrund von Gewichtszunahme

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Kein Anspruch auf Zahlung einer Sozialhilfe-Beihilfe für einmalige Bedarfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII – Bekleidungsbeihilfe als Erstausstattung. Denn: Die Gewichtszunahme hatte sich über anderthalb Jahre erstreckt, so das Gericht.

Dies gilt zu mindestens dann, wenn sich die Gewichtszunahme über anderthalb Jahre erstreckt habe, dann stelle sie ein planbares bzw. vorhersehbares Ereignis dar, dessen Folge der Notwendigkeit zur Beschaffung von passender Kleidung absehbar und planbar gewesen sei.

Bei Gewichtszu- oder -abnahme ist grundsätzlich ein einmaliger Bedarf möglich

Zwar könne ein solcher Bekleidungsbedarf für Erstausstattung bei großer Gewichtszu- oder -abnahme grundsätzlich bestehen, allerdings ergebe sich eine solche Gewichtszunahme aus den vorgelegten Unterlagen für keinen Zeitpunkt.

Beschaffung von neuer Kleidung ist dem Leistungsbezieher aus dem Regelsatz möglich

Der Antragsteller war damit für die Beschaffung von neuer Kleidung auf den Regelbedarf zu verweisen. Denn die Kosten für die Beschaffung von Kleidung – diese werde bereits in § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausdrücklich bei den grundlegenden Bedarfsgegenständen als Teilelemente des „notwendigen Lebensunterhalts“ erwähnt – gehörten zu den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

1. Bedarf an Beikleidung muss aktuell bestehen und kann nicht nachträglich mehr vom Leistungsträger erfüllt werden

Keine nachträgliche Erbringung von Bekleidungserstausstattung

Selbst dann, wenn aufgrund der Gewichtszunahme ein die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erfüllender Bedarf an Bekleidung bestanden hätte, kann dieser nachträglich nicht mehr erfüllt werden und damit aktuell keinen entsprechenden Anspruch des Klägers (mehr) begründet.

Ein verschleißbedingter Bedarf ist ein fortlaufender Bedarf und rechtfertigt keine Bekleidungserstausstattung

Soweit der Kläger auch einen erhöhten Verschleiß anführt, ist dieser zum einen nicht belegt, zum anderen kann ein verschleißbedingter und damit fortlaufender Bedarf von vorneherein nicht durch eine einmalige Beihilfe gedeckt werden. Urteil des LSG BW, veröffentlicht heute am 17.07.2024 . LSG BW, Urt. v. 20.06.2024 – L 7 SO 1130/24 –

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