Sozialhilfe für Ausländer darf nicht erschwert werden – Urteil

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Der Bezug von Sozialhilfe zur Sicherung des Existenzminimums darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Ausländer aus einem Drittstaat mindestens zehn Jahre in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat wohnt.

Vielmehr reicht es nach EU-Recht aus, dass sich langfristig aufenthaltsberechtigte Ausländer mindestens fünf Jahre ununterbrochenen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates aufgehalten haben, urteilte am Montag, 29. Juli 2024, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: 112/22 CU und C-223/22 ND).

Mindesteinkommen zur Sicherung des Existenzminimums

Hintergrund der Rechtsstreitigkeiten ist ein italienisches Gesetz aus dem Jahr 2019, welches für Inländer ein sogenanntes Mindesteinkommen zur Sicherung des Existenzminimums vorsieht. Dieses kann auch von anderen EU-Bürgern, deren Familienangehörigen sowie langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen beansprucht werden.

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Voraussetzung für die Sozialhilfeleistung ist, dass der Antragsteller seit mindestens zehn Jahren in Italien wohnt, davon die letzten zwei Jahre ununterbrochen.

Das vorlegende Gericht Neapel hatte darüber zu entscheiden, ob zwei Ausländer aus Drittstaaten sich unrechtmäßig einen Mindesteinkommensbetrag von insgesamt 3.414,40 Euro beziehungsweise 3.186,66 Euro erschlichen haben.

Sie hatten wahrheitswidrig angegeben, als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige seit mindestens zehn Jahren in Italien zu wohnen.

Das Gericht Neapel hielt die Zehnjahresfrist nicht mit EU-Recht für vereinbar und legte die Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.

EuGH rügt mindestens zehnjähriges Wohnsitzerfordernis in Italien

Die Luxemburger Richter urteilten, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates nach EU-Recht verlangen können, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in dessen Hoheitsgebiet leben.

Italien dürfe diese Frist nicht einseitig verlängern. Dies stelle eine mittelbare Diskriminierung dar.

Auch wenn die Ausländer in den beiden Streitfällen gegenüber den italienischen Behörden eine falsche Erklärung über die Dauer ihres Wohnsitzes abgegeben haben, dürften sie dafür nicht strafrechtlich belangt werden, so der EuGH. fle