In einem Urteil (L 2 AS 257/14) vom 25.01.2018 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass Zinsforderungen aus einem gekündigten Immobiliendarlehen nicht als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind.
Bank kündigte Darlehensvertrag
Da die betroffene Leistungsberechtigte die Forderungen ihrer Bank nicht nachkommen konnte, kündigte diese ihr den laufenden Darlehensvertrag, der zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommen wurde. Damit die bereits erworbene Immobilie gehalten werden konnte, schloss die Betroffene einen erneuten Vertrag mit ihrer Bank. Dieser beinhaltete die Rückzahlung der restlichen Darlehensforderungen sowie die Tilgung der aufgetretenen Zinsen.
Nach Abzahlung des Darlehens verrechnete die Bank die monatlichen Zahlungen der Betroffenen mit den übrigen Zinsen. Zu diesem Zeitraum beantragte die Betroffene Leistungen nach dem SGB II.
Zinstilgung wird nicht als Kosten der Unterkunft angerechnet
Das Jobcenter weigerte sich die monatlichen Zahlungen der Betroffenen an die Bank als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Auch wenn diese Zahlungen zum Erhalt des Eigenheimes dienten, seien Zinstilgungen keine Kosten der Unterkunft nach dem § 22 Abs. 1Satz 1 SGB II. Dies gelte sowohl vor der Kündigung des Darlehensvertrages sowie danach. Eine Unterkunftsbezogenheit der Kosten liegt rein rechtlich nicht vor.
Leistungsberechtigte dürfen Eigenheim besitzen
Grundsätzlich sind Leistungsempfänger dazu berechtigt ein Eigenheim zu besitzen und zu unterhalten. Allerdings liegen auch hier bestimmte Angemessenheitsgrenzen vonseiten des Jobcenters vor. Darlehenszahlungen, die dazu dienen das Eigenheim abzubezahlen, können innerhalb der Angemessenheitsgrenzen als Kosten der Unterkunft gelten. Zinszahlungen, in diesem Fall Verzugszinsen, gelten nicht als Kosten der Unterkunft. kj
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