Hartz IV Urteil: Zinsforderungen gelten nicht als Kosten der Unterkunft (KdU)

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In einem Urteil (L 2 AS 257/14) vom 25.01.2018 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass Zinsforderungen aus einem gekรผndigten Immobiliendarlehen nicht als Kosten der Unterkunft nach ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berรผcksichtigen sind.

Bank kรผndigte Darlehensvertrag

Da die betroffene Leistungsberechtigte die Forderungen ihrer Bank nicht nachkommen konnte, kรผndigte diese ihr den laufenden Darlehensvertrag, der zum Erwerb eines Eigenheimes aufgenommen wurde. Damit die bereits erworbene Immobilie gehalten werden konnte, schloss die Betroffene einen erneuten Vertrag mit ihrer Bank. Dieser beinhaltete die Rรผckzahlung der restlichen Darlehensforderungen sowie die Tilgung der aufgetretenen Zinsen.

Nach Abzahlung des Darlehens verrechnete die Bank die monatlichen Zahlungen der Betroffenen mit den รผbrigen Zinsen. Zu diesem Zeitraum beantragte die Betroffene Leistungen nach dem SGB II.

Zinstilgung wird nicht als Kosten der Unterkunft angerechnet

Das Jobcenter weigerte sich die monatlichen Zahlungen der Betroffenen an die Bank als Kosten der Unterkunft anzuerkennen. Auch wenn diese Zahlungen zum Erhalt des Eigenheimes dienten, seien Zinstilgungen keine Kosten der Unterkunft nach dem ยง 22 Abs. 1Satz 1 SGB II. Dies gelte sowohl vor der Kรผndigung des Darlehensvertrages sowie danach. Eine Unterkunftsbezogenheit der Kosten liegt rein rechtlich nicht vor.

Leistungsberechtigte dรผrfen Eigenheim besitzen

Grundsรคtzlich sind Leistungsempfรคnger dazu berechtigt ein Eigenheim zu besitzen und zu unterhalten. Allerdings liegen auch hier bestimmte Angemessenheitsgrenzen vonseiten des Jobcenters vor. Darlehenszahlungen, die dazu dienen das Eigenheim abzubezahlen, kรถnnen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen als Kosten der Unterkunft gelten. Zinszahlungen, in diesem Fall Verzugszinsen, gelten nicht als Kosten der Unterkunft. kj