Sozialhilfe: Coronazuschlag auch für Pflegeheimbewohner

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Sind Pflegeheimbewohner auf Sozialleistungen zur Unterbringung in der Einrichtung angewiesen, können sie Anspruch auf die wegen der Corona-Pandemie vom Staat gewährte Einmal-zahlung haben.

Voraussetzung hierfür ist, dass sie von der Sozialhilfe ein Taschengeld und eine Bekleidungspauschale erhalten haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 5. Dezember 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 SO 1183/22).

Wegen der Mehraufwendungen im Zuge der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber Sozialhilfebeziehern im Juli 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gewährt. Für 2022 waren noch einmal 200 Euro vorgesehen.

Heimbewohner bekam keinen Zuschlag

Über die Einmalzahlung für 2021 wollte sich auch ein sozialhilfebedürftiger Pflegeheimbewohner aus Freiburg freuen. Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und mit dem Merkzeichen G eingestufte und unter Betreuung stehende Mann konnte mit seine Renten seinen Lebensunterhalt nicht decken und war wegen der stationären Heimunterbringung auf Hilfe zur Pflege angewiesen.

Die Stadt Freiburg zahlt ihm noch den gesetzlich vorgesehenen Barbetrag, hier von rund 120 Euro, wel-ches auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen wurde, sowie eine Bekleidungspauscha-le von 23 Euro.

Ohne Erfolg hatte der Betreuer des Mannes jedoch für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 auch den Corona-Zuschlag von einmalig 150 Euro beantragt.

Nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Lebensunterhalt könnten nach dem Gesetz die Einmalzahlung erhalten, begründete die Stadt ihre Ablehnung.

Dies sei hier nicht der Fall. Er habe nur Hilfe zur Pflege erhalten, die an das Heim angewiesen wurde. Pandemiebedingte Mehraufwendungen seien in der vollstationären Einrichtung auch nicht ersichtlich.

Mit seinem Urteil vom 7. November 2022 sprach das LSG dem Mann jedoch die Einmalzahlung zu. Darauf hätten auch Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner Anspruch, denen ein Barbetrag und eine Bekleidungspauschale gewährt wurde.

Taschengeld und eine Bekleidungspauschale aus Sozialhilfe ist Voraussetzung

Voraussetzung hierfür sei, dass Bewohner die Leistungen ausgezahlt bekommen haben. Hier sei zwar das Geld auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen worden. Faktisch liege aber eine Auszahlung an den Kläger vor.

Denn diesem hätten „Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden“ und er habe „einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt“, urteilte das LSG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Stuttgarter Richter die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

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