Sozialhilfe/Bürgergeld: Keine Absetzung von Kontoführungsgebühren von der Rente

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1. Eine höhere Leistung der Grundsicherung durch Absetzung von Kontoführungsgebühren von dem erzielten Renteneinkommen nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII kommt schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

2. Es handelt sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens (hier: Erwerbsminderungsrente) verbundene notwendige Ausgaben und die betreffenden Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 RBEG in Abt. 12 bereits in den pauschalierten Regelbedarf (§ 27a Abs. 1 bis 3 SGB XII) Eingang gefunden haben.

3. Ein individueller Anspruch auf Berücksichtigung der Kontoführungsgebühren in tatsächlicher Höhe scheidet somit aus.

4. Das Vorhalten eines Girokontos ist nicht für die Erzielung des Renteneinkommens notwendig , sondern für dessen Auszahlung.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

In Übereinstimmung mit sonstiger obergerichtliche Rechtsprechung wie etwa

LSG NRW, Beschluss v. 28.08.2019 – L 9 SO 439/18 B – ; LSG NRW, Urt. v. 22.06.2017 – L 9 SO 218/15 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.10.2017 – L 7 SO 2271/17 –

Hinweis

Genau vor 13 Jahren hat ein Gericht aber mal Anders entschieden:

SG Freiburg , Urteil vom 10. Mai 2011 – S 9 SO 406/08 –

Kontoführungsgebühren können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i. S. v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII darstellen.

Was gilt hier beim Bürgergeld?

Auch hier ist keine Absetzung möglich.

SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.10.2014 – S 13 AS 2975/12 – rechtskräftig

Bei der Kontoführungsgebühr handelt es sich nicht um eine Ausgabe, die mit der Erzielung des Renteneinkommens notwendig verbunden ist.

Die Entrichtung von Kontoführungsgebühren ist für die Auszahlung der Rente keineswegs unabdingbar, da bei zahlreichen Bankinstituten die Möglichkeit der Einrichtung eines kostenfreien Girokontos besteht .

Es handelt es also um Kosten des allgemeinen Lebensunterhalts, die mit dem Regelsatz abgegolten sind (SG Lüneburg, Urteil vom 15.10.2009, Az. S 28 AS 593/08, sodass eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um diese Positionen zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008, Az. L 8 SO 5/06).

Fazit

Weder beim Bürgergeld noch bei der Sozialhilfe ist eine Absetzung vom Einkommen möglich.

Allerdings dürfte der Hinweis einiger Gerichte nicht mehr aktuell sein, denn kostenlose Girokonten gibt es kaum noch.

Tipp für Bürgergeld – Bezieher bei selbst bewohntem Eigentum

Kontoführungsgebühren können beim Bürgergeldbezug aber zu den Kosten der Unterkunft gehören, nämlich bei den Finanzierungskosten eines selbst bewohnten Eigenheimes –

Zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehören bei selbst bewohnten Eigenheimen auch die Finanzierungskosten – wie die Schuldzinsen für ein Darlehen und sonstige Gebühren oder Auslagen, die das finanzierende Institut (Bank, Bausparkasse) erhebt und denen der SGB II-Leistungsbezieher nicht entgehen kann (bejaht bei Kontoführungsgebühren – LSG Sachsen L 4 AS 494/19)