Sozialhilfe-Anspruch für Deutsche im Ausland wenn das Kind pflegebedürftig ist

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Sozialhilfe für Deutsche die im Ausland leben, wenn das Kind eine schwere Pflegebedürftigkeit hat.

1. Die Schwere der Pflegebedürftigkeit der Kindes kann einen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII Grund darstellen, warum die Antragsteller daran gehindert waren, nach Deutschland zurück zu kehren.

2. Das Gleiche gilt für die Mutter und den Vater die aufgrund von Art. 6 GG ebenfalls an der Rückkehr gehindernt würden (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, 04/20, § 24 SGB XII, Rn. 34).

Bei der Prüfung, ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit iS des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII an einer Rückkehr hindert.

Kommt es nicht auf die Zumutbarkeit der Rückkehr, sondern ausschließlich auf die Unmöglichkeit einer Rückkehr aus objektivierbaren (medizinischen) Gründen an.

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit stellt nur dann ein Rückkehrhindernis iS des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII dar

Wenn Art und Ausmaß der erforderlichen Pflege einen Rücktransport nicht zulassen.

Darüber hinaus kann das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt.

So etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).
Nach Auffassung des Gerichts, war nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in das Inland aus medizinischen Gründen unmöglich ist.

Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an, denn ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland scheitert schon aus anderen Gründen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Offen gelassen hat das Gericht, wie Bedarf der Tochter zu bemessen ist

Selbst wenn man den Bedarf eines Erwachsenen zugrunde legen würde, der durch die Höhe der beitragsunabhängigen Renten definiert wird, wäre er mit dem Kindergeld und dem überschießenden Renteneinkommen der Mutter gedeckt.

Auf die Frage, ob auch das Pflegegeld der Tochter zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist (bejahend BSG Beschluss vom 04.02.2015 – B 8 SO 1/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2014 – L 20 SO 484/11), kommt es daher nicht mehr an.

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nur bei außergewöhnlicher Notlage

Gemeint sind besondere Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die im Inland einen sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben. Bezogen auf die Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Gesundheit) müssen besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen, die das physische Existenzminimum konkret und unmittelbar gefährden.

Da die um Sozialhilfe nachsuchende Person im Fall des § 24 Abs. 2 SGB XII ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, ist die außergewöhnliche Notlage nicht allein und in erster Linie durch das vom Gesetzgeber für das Inland bestimmte Existenzminimum geprägt, das an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen in Deutschland ausgerichtet ist.

Schon die Frage nach der außergewöhnlichen Notlage bestimmt sich vielmehr auch nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland.

Nur im Ausnahmefall (etwa bei Gefährdung von Leib und Leben durch die im Aufenthaltsland allgemein herrschenden Lebensbedingungen) können diese von vornherein nicht Maßstab sein.

Keine Rolle spielt bei Prüfung einer außergewöhnlichen Notlage deshalb auch, wie sich nach Rückkehr im Inland die Lebensverhältnisse darstellen würden.

Und ob insbesondere auch hier Sozialhilfebedürftigkeit bestehen würde; dies wird schon daraus deutlich, dass jede Rückkehrmöglichkeit Ansprüche auf Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließt (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R).