Sozialgericht stoppt Erwerbsminderungsrente: Begehe nicht diesen EM-Renten-Fehler

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Absagen auf Rentenanträge wegen Erwerbsminderung treffen viele Menschen unerwartet. Wer Schmerzen hat, sich dauerhaft eingeschränkt fühlt und im Alltag kaum noch zurechtkommt, geht häufig davon aus, dass dies auch rentenrechtlich ausreichen müsse.

Doch die gesetzlichen Regelungen sind streng, die Beweislast liegt praktisch beim Antragsteller, und der Blick der Rentenversicherung sowie der Gerichte richtet sich auf Kriterien, die Betroffene oft unterschätzen: Wie viele Stunden Arbeit unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch möglich sind, welche Unterlagen den Verlauf der Erkrankung belegen und welches Berufsbild rechtlich überhaupt als „maßgeblicher Beruf“ gilt.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 14 R 1079/20) zeigt beispielhaft, wie diese Faktoren zusammenwirken können. Der Kläger, Jahrgang 1966, wollte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beziehungsweise später wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung erreichen.

Er verwies auf langjährige gesundheitliche Probleme, stellte wiederholt Anträge und versuchte zudem, einen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 rückwirkend als Rentenantrag anerkennen zu lassen. Am Ende blieb es bei der Ablehnung.

Der Fall: Ein langer Weg durch Verfahren, Gutachten und neue Anträge

Der Kläger hatte seit dem Jahr 2000 gesundheitliche Beschwerden, unter anderem im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter und mit chronischen Schmerzen.

Er beantragte bereits ab September 2000 Leistungen, die er als Absicherung seiner geminderten Leistungsfähigkeit verstand. In den Folgejahren kam es zu mehreren rentenrechtlichen Verfahren: Die Rentenversicherung lehnte eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ab, später erneut Anträge auf Erwerbsminderungsrente.

Diese Ablehnungen wurden nicht nur verwaltungsintern bestätigt, sondern auch gerichtlich überprüft. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab; das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung.

Was den Fall besonders macht, ist weniger ein einzelnes medizinisches Detail als die Kombination aus wiederholten Anläufen, der Hoffnung auf eine rückwirkende Antragswirkung und der Frage, ob der Kläger sich auf einen besonderen Schutz seines Berufs berufen konnte. Genau an diesen Punkten scheitern in der Praxis viele Verfahren, weil die rechtlichen Hürden hoch sind und die eigene Erwartung an das Rentenrecht häufig nicht zu dessen System passt.

Warum die subjektive Belastung nicht automatisch zur Rente führt

Bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Arbeitsplatz noch schafft oder ob eine Tätigkeit als „zumutbar“ empfunden wird.

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob und in welchem Umfang unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch gearbeitet werden kann. Entscheidend ist damit die abstrakte Leistungsfähigkeit in Stunden, nicht der konkrete Betrieb, nicht die aktuelle Stellensituation und auch nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber einen angepassten Arbeitsplatz bereitstellen würde.

Im Verfahren des Klägers spielten medizinische Gutachten eine wichtige Rolle. Nach den Feststellungen, auf die sich Rentenversicherung und Gerichte stützten, war der Mann trotz seiner Beschwerden noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Wer diese Schwelle erreicht, gilt rentenrechtlich in der Regel nicht als erwerbsgemindert.

Damit wird verständlich, weshalb sich wiederholte Anträge allein durch das Vortragen fortbestehender Schmerzen oft nicht durchsetzen lassen: Ohne eine nachvollziehbare und gut belegte Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bleibt die Rente außer Reichweite.

Hinzu kommt, dass Gerichte nicht „nach Gefühl“ entscheiden dürfen. Sie müssen sich auf objektivierbare Befunde stützen. Chronische Schmerzen sind real und belastend, aber sie sind in Gutachten nur dann rentenrechtlich durchschlagend, wenn sie funktionelle Einschränkungen begründen, die sich konsistent beschreiben, untersuchen und über einen längeren Zeitraum belegen lassen. Genau hier entsteht in vielen Fällen eine Lücke zwischen Lebensrealität und Aktenlage.

Der Reha-Antrag als Rentenantrag: Warum die Umdeutung nicht einfach „beantragt“ werden kann

Ein weiterer Punkt war der Versuch des Klägers, seinen Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 als Rentenantrag zu behandeln. Hinter diesem Gedanken steht eine Regelung des Rentenrechts, die Laien häufig missverstehen.

Das Gesetz kann in bestimmten Situationen anordnen, dass ein Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Teilhabe als Rentenantrag gilt. Diese Wirkung tritt jedoch nicht automatisch in jedem Fall ein, sondern ist an Voraussetzungen gebunden. Vor allem kommt es darauf an, ob spätestens bei Abschluss der Reha eine (teilweise oder volle) Erwerbsminderung beziehungsweise nach altem Recht eine relevante Berufsunfähigkeit vorliegt und ob eine Reha den Erfolg überhaupt erwarten lässt.

Im konkreten Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen war der Kläger bei Entlassung aus der Reha arbeitsfähig. Damit fehlte die Grundlage, den Reha-Antrag rückwirkend als Rentenantrag wirken zu lassen.

Dieser Punkt ist praktisch bedeutsam, weil sich viele Betroffene erst Jahre später auf eine frühe Reha berufen, um Rentenbeginn und Nachzahlung weit zurückzuverlagern. Das klappt nur, wenn der medizinische Zustand zu diesem damaligen Zeitpunkt die rentenrechtlichen Kriterien bereits erfüllt hat und dies aus Unterlagen nachvollziehbar hervorgeht.

Wichtig ist außerdem eine sozialrechtliche Feinheit, die das Landessozialgericht hervorhob: Die „Umdeutung“ ist kein eigenständiger Anspruch, den man isoliert einklagen kann. Ob die gesetzliche Antragswirkung eingreift, ist im Rentenverfahren für den Rentenbeginn von Amts wegen zu prüfen.

“Für Betroffene bedeutet das: Es genügt nicht, im Nachhinein zu erklären, der Reha-Antrag „soll“ als Rentenantrag gelten. Entscheidend bleibt, ob die gesetzlichen Tatbestände damals tatsächlich vorlagen und belegbar sind”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt in einem Kommentar zum EM-Renten-Urteil.

Berufsschutz, Berufsbild und die Realität nach vielen Jobwechseln

Ein dritter Streitkomplex betraf den beruflichen Status. Der Kläger verwies auf Qualifikationen und Tätigkeiten, aus denen er einen besonderen Schutz ableiten wollte. Solche Überlegungen stammen aus dem älteren System der Berufsunfähigkeitsrenten und aus Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen weiterhin eine Rolle spielen können. Dort kann das bisherige Berufsbild bedeutsam sein, weil nicht jede Verweisung auf irgendeine andere Tätigkeit zulässig ist.

Die Gerichte haben jedoch nicht jede frühere Ausbildung oder jede Station im Lebenslauf als maßgeblichen Beruf akzeptiert. Im Verfahren wurde die Tätigkeit als Imprägnierungsarbeiter als angelernte Arbeit eingeordnet.

Eine solche Einordnung hat Folgen: Je geringer der Qualifikationsgrad des maßgeblichen Berufs, desto breiter ist der Bereich an Tätigkeiten, auf die verwiesen werden kann. Dann genügt es rentenrechtlich häufiger, wenn noch eine Vielzahl einfacher Tätigkeiten gesundheitlich möglich bleibt.

Dass auch eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder Tätigkeiten wie Staplerfahren nicht den gewünschten Schutz vermittelten, zeigt ein verbreitetes Problem: Entscheidend ist nicht, welche Qualifikation irgendwann erworben wurde, sondern welche Tätigkeit rentenrechtlich als prägend und zuletzt maßgeblich angesehen wird.

Wer über Jahre in einem anderen, oftmals niedrig qualifizierten Bereich arbeitet, kann dadurch rechtlich betrachtet den Bezug zum erlernten Beruf verlieren. Im Ergebnis wird der Fall dann eher nach der abstrakten Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt als nach einer engeren Betrachtung des bisherigen Berufs.

Warum alte Ablehnungen später kaum zu „reparieren“ sind

Der Fall war auch deshalb schwierig, weil es nicht nur um einen aktuellen Rentenantrag ging, sondern um die rückwirkende Korrektur früherer Ablehnungen. Im Sozialrecht gibt es zwar Instrumente, um bestandskräftige Bescheide überprüfen zu lassen.

In der Praxis ist das jedoch anspruchsvoll, weil Bestandskraft rechtlich ein hohes Gewicht hat und weil Jahre später häufig genau das fehlt, worauf es ankommt: zeitnahe Befunde, konsistente Arztberichte, nachvollziehbare Funktionsprüfungen und belastbare Einschätzungen zum Leistungsvermögen im damaligen Zeitraum.

Gerichte fragen bei rückwirkenden Ansprüchen besonders streng nach, ob der Gesundheitszustand schon damals die rentenrechtlichen Schwellen unterschritten hat.

Ein späteres Fortschreiten einer Erkrankung oder eine neue Diagnose hilft für die Vergangenheit oft nur begrenzt, wenn sich daraus kein tragfähiger Rückschluss auf die Situation vor vielen Jahren ableiten lässt. Genau diese zeitliche Beweisproblematik ist ein Grund dafür, warum lange Verfahren mit dem Ziel einer Rentenbewilligung „ab dem Jahr 2000“ häufig scheitern, selbst wenn heute ernsthafte Einschränkungen bestehen.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können – ohne falsche Hoffnungen

Das Urteil wirkt auf den ersten Blick hart, weil es den subjektiven Leidensdruck nicht zum Maßstab macht. Es zeigt aber sehr klar, woran Verfahren in der Erwerbsminderungsrente typischerweise hängen. Wer eine Rente anstrebt, sollte sich bewusst sein, dass das Verfahren weniger über die bloße Existenz von Diagnosen entschieden wird als über die belastbare Beschreibung der funktionellen Folgen.

Wer sich auf frühere Reha-Anträge beruft, braucht Unterlagen, die den damaligen Zustand überzeugend abbilden, insbesondere Entlassungsberichte und ärztliche Einschätzungen, die eine relevante Einschränkung des Leistungsvermögens belegen.

Wer auf einen besonderen Schutz des bisherigen Berufs setzt, muss damit rechnen, dass Gerichte sehr genau hinschauen, welche Tätigkeit tatsächlich als maßgebliche Erwerbsarbeit gilt und welchen Qualifikationsgrad sie rechtlich hat.

Das ist keine Einladung zur Resignation. Es ist eine Aufforderung zu Realismus und Sorgfalt. Viele Ablehnungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern aus Lücken in der Dokumentation, aus unklaren Verläufen oder aus dem Missverständnis, dass eine Reha automatisch den Weg in die Rente öffnet. Das Rentenrecht arbeitet jedoch mit klaren Schwellen und mit formalen Anknüpfungspunkten. Wer diese kennt, kann seine Situation besser einschätzen und gegebenenfalls gezielter beraten lassen.

Ein Urteil als Warnsignal

Der Fall vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist vor allem deshalb lehrreich, weil er ein verbreitetes Muster abbildet: langjährige Beschwerden, mehrere Anträge, Hoffnung auf eine rückwirkende Lösung über frühe Anträge, dazu der Versuch, den eigenen Berufsweg rentenrechtlich aufzuwerten.

Am Ende blieb die Ablehnung, weil die medizinischen Feststellungen eine Arbeitsfähigkeit von mindestens sechs Stunden annahmen, weil der Reha-Antrag aus dem Jahr 2000 mangels damaliger rentenrechtlicher Voraussetzungen keine Rentenantragswirkung auslöste und weil ein beruflicher Schutz in der konkreten Erwerbsbiografie nicht durchdrang.

Für Betroffene ist das bitter. Für das Verständnis des Systems ist es aufschlussreich. Es macht deutlich, dass der Erfolg eines Rentenantrags nicht allein davon abhängt, ob jemand krank ist, sondern davon, ob die Krankheit zu einer nachweisbaren, rechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und ob die Aktenlage diesen Zusammenhang zu einem bestimmten Zeitpunkt trägt.

Quellen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil Az. L 14 R 1079/20 (Leitsatzdarstellung und Verfahrensangaben).
Sozialgesetzbuch VI: § 43 SGB VI (Rente wegen Erwerbsminderung), insbesondere zur Sechs-Stunden-Grenze.