Sozialamt darf Bestattungskosten nicht über Monate aufteilen

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BSG: Hinterbliebenen ist aber Darlehen zuzumuten

Die Übernahme der Kosten einer Sozialbestattung kann grundsätzlich auch nicht im Sozialhilfebezug stehenden Hinterbliebenen gewährt werden. Ist Hinterbliebenen wegen geringer Einkünfte und Vermögen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar, darf das Sozialamt nicht pauschal darauf verweisen, die Hinterbliebenen könnten die Kosten über einen Zeitraum von mehreren Monaten aufbringen, urteilte am Donnerstag, 5. April 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 10/18 R). Von Angehörigen könne aber verlangt werden, dass sie ein Darlehen aufnehmen, um die Bestattung bezahlen zu können – vorausgesetzt, die Bank spielt mit.

Der klagende Rentner, ein früherer Chefarzt eines Krankenhauses, hatte beim Kreis Minden-Lübbecke beantragt, dass dieser die Bestattungskosten in Höhe von 2.765 Euro für seine im Januar 2014 verstorbene Mutter übernimmt. Er selbst sei zwar nicht sozialhilfebedürftig, er verfüge aber über kein ausreichendes Vermögen, um die Kosten aufbringen zu können. Er sei hoch verschuldet. Seine Nebeneinkünfte aus einer Gutachtertätigkeit reichten nicht aus, um die Bestattung seiner Mutter im maßgeblichen Monat Februar 2014 begleichen zu können.

Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag jedoch ab. Als naher Angehöriger sei er zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Da die hier maßgebliche Einkommensgrenze von 1.800 Euro um 693 Euro überschritten werde, sei dieses Geld auch für die Bestattung einzusetzen. Der Sohn könne acuh die restlichen Bestattungskosten in einem Zeitraum von vier Monaten aufbringen, verlangte das Sozialamt.

Dem folgte das BSG jedoch nicht. Eine Aufteilung der Kosten über vier Monate könne das Sozialamt nicht ohne Weiteres verlangen. Könne jemand die Bestattungsrechnungen mit ihrer Fälligkeit wegen fehlender Einkünfte oder Vermögens nicht bezahlen, komme die Kostenübernahme für eine Sozialbestattung durch das Sozialamt infrage.

Doch nach dem Kasseler Urteil sind auch die Hinterbliebenen nicht automatisch entlastet. Grundsätzlich seien sie zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Führen Hinterbliebene an, diese nicht bezahlen zu können, müssten sie dies belegen, forderte der 8. BSG-Senat.

So müsse etwa das Erbe für die Bestattung eingesetzt werden – im konkreten Fall waren dies rund 360 Euro. Auch das Einkommen des Ehepartners des Hinterbliebenen sei grundsätzlich zur Begleichung der Bestattungskosten heranzuziehen. Zumutbar sei zudem, dass der Hinterbliebene ein Darlehen aufnimmt, mit den Gläubigern der Bestattungskosten eine Ratenzahlung vereinbart oder bei bestehenden Schulden eine Stundung vereinbart, um so die Bestattung bezahlen zu können.

Die hierzu entsprechenden Feststellungen hatte das Hessische Landessozialgericht aber nicht getroffen. Das BSG verwies den Fall daher zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte in einem Urteil vom 20. August 2012 entschieden, dass mittellose Hinterbliebene zuerst den Nachlass für die Bestattung des verstorbenen Angehörigen einsetzen müssen, bevor das Sozialamt einspringen muss (Az.: L 20 SO 302/11; JurAgentur-Meldung vom 5. Oktober 2012). Dies gelte auch für Gelder, die nachträglich auf das Konto des Verstorbenen eingehen.

Das Hessische Landessozialgericht stellte mit Urteil vom 6. Oktober 2011 klar, dass Angehörige selbst bei einem zerrütteten Familienverhältnis die Bestattungskosten für einen nahen Verwandten übernehmen müssen (Az.: L 9 SO 226/10; JurAgentur-Meldung vom 20. Oktober 2011). Es spiele keine Rolle, wenn seit Jahren kein Kontakt zu dem Verstorbenen bestand. Anders sehe dies nur aus, wenn der Verstorbene sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, etwa Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder eine grobe Verletzung seiner Unterhaltspflichten. In solch einem Fall könne die Übernahme der Bestattungskosten unzumutbar sein.

Kommt die Sozialhilfe wegen Mittellosigkeit der Hinterbliebenen doch für die Bestattungskosten auf, kann allerdings kein großes Begräbnis erwartet werden, urteilte das Sozialgericht Karlsruhe am 15. November 2012 (Az.: S 1 SO 2641/12; JurAgentur-Meldung vom 14. Dezember 2012). Die Bestattung dürfe zwar „nicht ärmlich” aussehen. Eine Traueranzeige, Todesanzeigen, kirchliche oder bürgerliche Trauerfeierlichkeiten oder eine Schmuckurne für den verbrannten Leichnam müssten Hinterbliebene aber aus eigener Tasche bezahlen. Die steuerfinanzierte Sozialhilfe müsse nur die üblichen Kosten übernehmen, die untrennbar mit der Bestattung verbunden sind, so das Sozialgericht.
fle/mwo

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