Die Beurteilung eines Grades der Behinderung aufgrund einer psychischen Erkrankung gestaltet sich oft schwierig. Ein Verfahren, in dem das Landessozialgericht Baden-Württemberg letztlich den GdB von 50 auf 30 senkte, zeigt, wie differenziert die für Laien oft kaum verständlichen Kriterien sind. (L 6 SB 2671/23)
Erwerbsminderung und psychotische Störung
Der Betroffene wuchs in Russland auf und lebt seit 1993 in Deutschland. Er arbeitete nach einem Studium als Betriebswirt bei Bosch, ist verheiratet und Vater zweier Töchter. Seit 2019 bezieht er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Antrag auf Grad der Behinderung
Er beantragte die Feststellung eines Grades der Behinderung. Als Grundlage schickte er der zuständigen Behörde den Entlassungsbericht einer stationären Behandlung mit der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie.
Stress und Schlafmangel
Als Auslöser der Symptome galten erheblicher beruflicher und privater Stress sowie mehrere Tage anhaltender Schlafmangel. Er selbst gab an, sich komisch zu fühlen und den Eindruck zu haben, beobachtet und verfolgt zu werden.
Wahnvorstellungen verbessern sich schnell
Bei der Einlieferung wurden Symptome einer Psychose mit Wahnvorstellungen erkannt. Medikamente hätten den Zustand schnell verbessert. Er sei ruhiger und kooperativer geworden, hätte in den offenen Bereich verlegt werden können, und in der zweiten Woche hätte er keine psychotischen Symptome mehr gezeigt.
Bei der Entlassung ohne Störungen
Er sei nach wenigen Wochen entlassen worden mit der Empfehlung einer regelmäßigen psychiatrischen Anbindung und einer stationären Reha. Bei der Entlassung sei er wach, voll orientiert und freundlich gewesen. Es hätte keine Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration oder Gedächtnis gegeben. Der Affekt sei ausgeglichen, das formale und inhaltliche Denken unauffällig gewesen. Ich-Störungen hätten nicht bestanden.
Manische und depressive Phase
Im Rückblick sei der erste Aufenthalt in stationärer Behandlung als manische Phase zu bewerten. Erst im Nachhinein sei der Betroffene in der Lage gewesen, ausführlich über die Dynamik seiner damaligen Symptome zu reden. Während einer folgenden Behandlung mit Sertralin hätte er innerhalb einer depressiven Phase Suizidgedanken entwickelt. Er selbst gab an, vor 2019 nie psychische Probleme dieser Form gehabt zu haben.
Behörde stellt Grad der Behinderung von 30 fest
Eine ambulante Untersuchung einige Monate später diagnostizierte eine bipolare affektive Störung mit dem Verdacht auf eine REM-Schlaf-Verhaltensstörung. Vier Monate später kam ein weiterer Befundbericht, dass die akute Symptomatik der bipolaren Störung derzeit remittiert sei.
Der Betroffene habe seit Beginn seiner Erkrankung sein altes Leistungsniveau nicht wieder erreicht, sei weniger belastbar und weniger stresstolerant als zuvor. Die Schlafstörung führe zu vermehrter Tagesmüdigkeit. Das psychosoziale Leistungsniveau sei reduziert. Die zuständige Behörde bewertete den Grad der Behinderung auf Grundlage dieser Befunde mit 30.
Bipolare Störung und Schlafwandeln
Er legte Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass eine bipolare Störung vorliege. Zwar seien die akuten Symptome derzeit remittiert, doch bestehe verminderte Belastbarkeit und Stresstoleranz. Zusätzlich habe er eine Parasomnie in Form von Schlafwandeln, was ihn zusätzlich psychisch beeinträchtige. Die Störungen führten zu erheblichen psychosozialen Auswirkungen, und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 sei angemessen.
Die versorgungsärztliche Beurteilung der Behörde erkannte keine schwerwiegenden sozialen Anpassungsstörungen. Die stärker behindernde Störung sei mit 30 korrekt bewertet.
Mittlere psychische Störung ist gegeben
Der Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Freiburg, um einen höheren Grad der Behinderung durchzusetzen. Als Zeugen traten die ihn behandelnden Ärzte auf. Ein Ergebnis lautete: „Zwar sei es unter medikamentöser Therapie zu einer Stabilisierung in dem Sinne gekommen, dass keine manischen oder depressiven Phasen mehr aufträten, es bestehe aber ein Residualzustand, also interepisodisch eine verminderte Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit und Stresstoleranz. Es lägen soziale Anpassungsschwierigkeiten vor.“
Arbeitszeit reduziert
“Der Kläger habe seine Stundenzahl auf 30 % reduziert, sich bei weiterbestehendem Gefühl von Überforderung auf eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit umsetzen lassen und seine Stundenzahl auf 20 pro Woche begrenzt.“ Eine mittlere psychische Störung sei gegeben.
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten
Das Sozialgericht erkannte keine schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten wie sehr stark gefährdete berufliche Tätigkeiten oder schwerwiegende Probleme in der Familie. Beides sei bei ihm nicht gegeben. Bei ihm seien es verminderte Einsatzfähigkeit und psychische Veränderung mit beruflicher Gefährdung, Kontaktverlust und erheblichen familiären Problemen. Er hätte also mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten.
Sozialgericht sieht Grad der Behinderung von 50 als angemessen an
Das Sozialgericht verpflichtete die Behörde, einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Die Begründung lautete, dass „bei einem schizophrenen Residualzustand ein von 10 bis 20 bei Vorliegen geringer und einzelner Restsymptome ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten vorgesehen sei. Bei leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten betrage der Beurteilungsrahmen 30 bis 40, bei mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten 50 bis 70 und bei schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten 80 bis 100.“
Grad der Behinderung von 30 ist korrekt
Die zuständige Behörde legte Berufung vor dem Landessozialgericht ein und begründete dies damit, dass der Betroffene die Kinder zur Schule bringe, sie abhole, koche und den Haushalt versorge. Insofern werde die Grenze zu mittelgradigen Anpassungsschwierigkeiten nicht überschritten. Es sei eine Stabilisierung festgestellt worden und eine engmaschige Betreuung nicht mehr nötig.
Das Landessozialgericht hob das Urteil des Sozialgerichts auf. Zu Recht sei ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden.
Die psychischen Grundfunktionen sind intakt
Die Richter begründeten diese Entscheidung wie folgt: „Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten. Der beträgt in dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische oder depressive Phasen vorausgegangen sind 50, sonst 30. Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.“
Beim Betroffenen gebe es keine objektiv diagnostizierte Schizophrenie. Vielmehr hätte ein Sachverständiger die psychischen Grundfunktionen als intakt, den Betroffenen als allseits orientiert und bewusstseinsklar beschrieben.
Weder Wahn noch Halluzination
Es hätte gar keine typisch psychotischen Symptome wie Wahn oder Halluzinationen gegeben stattdessen eine ausgeglichene Stimmung. Ein florides Stadium einer Psychose, welches länger als ein halbes Jahr angehalten hätte, bestehe weder noch hätte es bestanden.
Ohne langdauernde Psychose kein Grad der Behinderung von 50
Die Richter führten aus, dass „ein Grad von 50 einer langdauernden Psychose im floriden Stadium entspricht, ein vergleichbarer Zustand beim Kläger aber nicht vorliegt. Ein solcher Vergleich mit anderen schwerwiegenden Erkrankungsbildern ist bei der Gesamtwürdigung anzustellen.“




