Rente im Ausland: Diese fünf Fallen kosten Sie bares Geld

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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überweist eine Erwerbsminderungsrente grundsätzlich in fast jedes Land. Je nach Zielstaat gelten jedoch unterschiedliche Regeln für Höhe, Zahlungsweg, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern. Wer diese Unterschiede kennt, vermeidet böse Überraschungen und sichert seine Einkünfte dauerhaft.

Deutsche Rente weltweit: So groß ist Ihr Spielraum

Die DRV zahlt aktuell an rund 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner in mehr als 150 Staaten. Sie können also auch nach einem Umzug ins Ausland weiter von Ihrer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente leben. Entscheidend ist, in welches von drei Länderkategorien Sie ziehen:

  1. EU/EWR und Schweiz: Freier Rentenexport ohne Kürzungen.
  2. Staaten mit Sozialversicherungs­abkommen: Rentenzahlung in regulärer Höhe, einige Vereinfachungen bei Kranken- und Pflegeleistungen.
  3. Vertragslose Staaten wie Iran oder Thailand: Rentenexport bleibt möglich, doch bestimmte Zuschläge entfallen, und Sie tragen alle Bank- und Wechselkursgebühren.

EU, EWR, Schweiz: Wohnen, wo andere Urlaub machen

Innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz erhalten Sie Ihre Erwerbsminderungsrente unverändert auf ein beliebiges Konto. Die DRV berücksichtigt alle in der EU erworbenen Versicherungszeiten, berechnet aber den deutschen Rentenanteil separat.

Wichtig: Hat der Anspruch überwiegend auf Zeiten außerhalb Deutschlands aufgebaut, können leichte Abschläge auftreten. Kranken- und Pflegeversicherte der Rentner (KVdR, PVdR) bleiben ohne Zusatzbeitrag versichert und bekommen bei Bedarf Sachleistungen wie gewohnt.

Abkommensstaaten: Gleiche Rente, weniger Papierkram

Deutschland unterhält bilaterale Sozialversicherungs­abkommen mit derzeit 21 Staaten, darunter USA, Kanada, Australien, Israel und die Türkei. Wer dauerhaft dorthin auswandert, bekommt seine Erwerbsminderungsrente weiterhin in voller Höhe.

Die DRV überweist monatlich direkt auf Ihr Konto; viele Abkommen regeln zudem Sachleistungen der Krankenversicherung oder erleichtern Gutachtertermine bei Verlängerungen einer befristeten Rente.

Vertragslose Länder: Auszahlung klappt – aber nicht alles geht mit

Beispiele wie Iran, Thailand oder die Philippinen zeigen: Auch ohne Abkommen überweist die DRV Ihre Rente. Allerdings gelten hier vier Einschränkungen:

  • Zahlungsweg: Ohne SEPA nutzt die DRV Korrespondenzbanken oder die deutsche Botschaft. Sie erhalten das Geld häufig quartalsweise, Gebühren zahlen Sie.
  • Zuschläge: Nicht beitragsgedeckte Bestandteile (künftig z. B. der Entgeltpunkt-Zuschlag ab 2025) können komplett wegfallen (§ 113 SGB VI).
  • Pflegeversicherung: Sachleistungen gibt es nicht. Die Rentenversicherung zahlt lediglich einen Zuschuss, den Sie in eine private Police investieren sollten.
  • Krankenversicherung: Ihr KVdR-Status endet oft. Sie können sich freiwillig weiterversichern, tragen aber sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil allein.

Beispiel Iran: Wie ein deutscher Doppel­staatsbürger seine Rente erhält

Ein Ingenieur mit deutscher und iranischer Staatsangehörigkeit zieht zurück in den Iran. Die DRV überweist seine volle Erwerbsminderungsrente vierteljährlich an die Botschaft in Teheran. Weil Iran kein Abkommensstaat ist, verliert er den Anspruch auf Pflegeleistungen und zahlt alle Wechselkurskosten. Bleibt er in Deutschland gemeldet und hält sich nur zeitweise im Iran auf, läuft alles wie in der EU-Kategorie; er behält KVdR und monatliche Zahlung.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was bleibt, was fällt weg?

  • EU/EWR/Schweiz: KVdR und PVdR bleiben bestehen, Sachleistungen weiterhin nutzbar.
  • Abkommensstaaten: Erhalt der KVdR hängt vom Abkommen ab. Pflegeleistungen nur, wenn ausdrücklich geregelt (z. B. Türkei).
  • Vertragslose Länder: KVdR endet. Sie zahlen freiwillige Beiträge oder schließen eine örtliche Privatversicherung ab. Die gesetzliche Pflegeversicherung ruht.

Steuern, Gebühren, Wechselkurse: Das echte Nettobetrag-Risiko

Nach dem Wegzug greift in Deutschland meist die beschränkte Steuerpflicht. Viele Länder, darunter der Iran, haben Doppelbesteuerungs­abkommen, die deutsche Steuern ausschließen. Wer in einen Staat ohne Abkommen zieht, zahlt 15 % Quellensteuer auf den deutschen Anteil. Zusätzlich mindern Bank- und Korrespondenzgebühren Ihre Rente; die DRV erstattet nichts. Fragen Sie Ihre Hausbank nach den Tarifen für eingehende Auslandszahlungen.

Arbeitsmarktrente und Hinzuverdienst: Was ändert sich im Ausland?

Erhalten Sie bisher eine Arbeitsmarktrente (eigentlich „volle“ Rente, weil der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist), fällt diese Logik im Ausland weg. Sie bekommen nur noch die teilweise Erwerbsminderungsrente. Verdienen Sie hinzu, müssen Sie dies weiterhin melden, egal wo Sie arbeiten. Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze fordert die DRV Geld zurück.

Lebensbescheinigung: Ohne Nachweis stoppt die Zahlung

Wer außerhalb von Staaten mit elektronischem Sterbedaten-Abgleich lebt, muss jährlich eine Lebensbescheinigung (Formular DRV DLN) einreichen. Einsendefrist verpassen Sie um mehr als drei Monate, stoppt die DRV die Rente. Die Wiederaufnahme dauert und erfordert oft einen persönlichen Termin bei der Botschaft.

Checkliste für den reibungslosen Umzug

  • Umzugspläne drei Monate vorher dem DRV-Rentenservice melden.
  • Zahlungsweg und Gebühren mit Bank oder Botschaft klären.
  • Kranken- und Pflegeversicherung prüfen; gegebenenfalls private Police abschließen.
  • Steuerstatus durch Steuerberater bewerten lassen.
  • Lebensbescheinigungspflicht notieren.
  • Gutachtertermine für Verlängerungen einplanen.

Gute Planung schützt Ihre Rente

Die Erwerbsminderungsrente wandert in fast jedes Land mit, doch Beträge, Fristen und ­Versicherungsschutz unterscheiden sich stark. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig bei DRV, Kranken­kasse und Finanzamt. So bleibt Ihr Einkommen auch am anderen Ende der Welt verlässlich – und Sie genießen Ihren neuen Lebensmittelpunkt statt später um Nachzahlungen zu kämpfen.