Die Pflegekasse muss einem 6-jährigen, über 20 kg wiegender, gesundheitlich stark beeinträchtigter Kläger, beidem Pflegegrad 4 bestand, einen besonderen Wickeltisch zahlen. Das entschied das Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 27. Mai 2025 – S 16 P 151/24 –, rechtskräftig – nicht veröffentlicht -.
Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes empfiehlt als Hilfsmittel ein Wickeltisch für große Kinder
Die Pflegekasse begründete ihre Ablehnung des Antrags damit, ein Wickeltisch sei ein handelsüblicher Gebrauchsgegenstand, daher bestehe keine Leistungspflicht, auch bestünden keine Verträge mit entsprechenden Leistungserbringern.
Klage vor dem Sozialgericht erfolgreich
Die 16. Kammer des Sozialgericht Mannheim verurteilte die Pflegekasse dazu, den Kläger mit einem elektrisch höhenverstellbaren Wickeltisch mit großer Auflage und Außenumrandung zu versorgen. Der begehrte höhenverstellbare große Wickeltisch mit Außenumrandung sei als Pflegehilfsmittel anzusehen und auch kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.
Geräte für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen sind keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
Denn Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden seien und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen, selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet seien.
Das gelte auch für den vom Kläger begehrten Wickeltisch, der angesichts seiner Größe speziell für kranke und behinderte Menschen konzipiert sei.
Dass die Pflegekasse keine Verträge mit Leistungserbringern über spezielle Wickeltische abgeschlossen habe, sei nicht relevant, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch sei.
Anmerkung vom Verfasser
1. Völlig richtige Entscheidung der 16. Kammer, denn es handelt sich hier um ein Hilfsmittel für Kranke und Behinderte.