Schwerbehinderung: Nur Merkzeichen aber kein höheren GdB wegen Klagefehler

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Eine Verschlechterung der Gesundheit kann erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben haben.

Für viele Betroffene bedeutet dies, dass sie auf Unterstützung und Nachteilsausgleiche angewiesen sind, die durch einen höheren Grad der Behinderung (GdB) oder spezielle Merkzeichen gewährt werden.

Doch nicht alle Anträge werden automatisch genehmigt, und der Rechtsweg wird oft beschritten, wenn die Entscheidungen der Behörden angezweifelt werden. Ein Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, genau zu wissen, was eingeklagt werden muss.

Der Fall: Ein Kläger fordert einen höheren GdB und das Merkzeichen aG

Der Kläger in diesem Fall hatte ursprünglich einen GdB von 60 aufgrund einer neurologischen Erkrankung mit Lähmungen der Beine.

Aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands beantragte er eine Erhöhung des GdB und die Anerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Das zuständige Land erhöhte daraufhin den GdB auf 80, lehnte jedoch das Merkzeichen aG ab.

Nachdem auch ein Widerspruchsverfahren ohne Erfolg blieb, klagte der Betroffene beim Sozialgericht.

In seiner Klageschrift fokussierte er sich ausschließlich auf das Merkzeichen aG, forderte später jedoch auch eine Erhöhung des GdB auf 100, da er inzwischen einen weiteren Schlaganfall erlitten hatte.

Die Entscheidung des Sozialgerichts: Unzulässigkeit und Unbegründetheit

Das Sozialgericht (SG) entschied gegen den Kläger in beiden Punkten. Das Merkzeichen aG wurde aufgrund der medizinischen Gutachten abgelehnt.

Der Kläger habe nach Auffassung des Gerichts eine restliche Gehfähigkeit, die nicht den strengen Anforderungen für das Merkzeichen aG entspreche.

Besonders bemerkenswert ist jedoch die Entscheidung des Gerichts bezüglich der Erhöhung des GdB. Diese Klage hielt das Gericht für unzulässig, da der Kläger die entsprechende Klagefrist versäumt habe.

Die Frist zur Einreichung einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid beträgt einen Monat.

Die ursprüngliche Klage des Klägers bezog sich nur auf das Merkzeichen aG. Die Forderung nach einem höheren GdB wurde erst in der Klagebegründung erwähnt, als die Frist bereits abgelaufen war.

Prozessrechtliche Fallstricke: Was muss bei einer Klage beachtet werden?

Der Fall zeigt deutlich, dass auch im Sozialrecht prozessrechtliche Fallstricke lauern. Ein Bescheid kann teilweise bestandskräftig werden, wenn nicht gegen alle Teile des Bescheids fristgerecht Klage erhoben wird.

Das Sozialgericht stellte klar, dass die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG und die Höhe des GdB zwei unterschiedliche Streitgegenstände sind.

Eine spätere Erweiterung der Klage um einen zusätzlichen Streitgegenstand stellt eine Klageänderung dar, die nur unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen zulässig ist. Dazu gehört auch die Einhaltung der Klagefrist.

Konsequenzen und Handlungsempfehlungen

Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bereits bei der Einreichung einer Klage genau prüfen müssen, welche Aspekte des Bescheids sie anfechten möchten.

Eine Beschränkung auf einen Streitgegenstand kann dazu führen, dass andere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die Klagefrist abgelaufen ist.

Falls ein neuer Antrag erforderlich wird, ist zu beachten, dass ein erneuter Verschlimmerungsantrag nur dann Erfolg hat, wenn eine tatsächliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation nachgewiesen werden kann. Andernfalls bleiben nur die Rücknahmevorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) X, die jedoch zusätzliche Bestimmungen enthalten und nicht immer leicht zum gewünschten Erfolg führen.