Schwerbehinderung: Merkzeichen und GdB im Eilverfahren durchsetzen?

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Kรถnnen schwerbehinderte Menschen im Eilverfahren ihren Anspruch auf Erhรถhung des Grades der Behinderung durchsetzen?

Schwerbehinderte Menschen haben oft mit langwierigen und komplizierten Verfahren bei den Sozialgerichten zu kรคmpfen, wenn es um die Anerkennung oder Erhรถhung des Grades der Behinderung (GdB) und die Erteilung von Merkzeichen geht.

Die Frage, ob solche Ansprรผche im einstweiligen Rechtsschutz, also in einem gerichtlichen Eilverfahren, durchgesetzt werden kรถnnen, wurde in einem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Mรผnchen geprรผft und abschlieรŸend entschieden.

Welche Ansprรผche sind Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes?

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kรถnnen bestimmte dringliche Ansprรผche vorlรคufig geregelt werden. Diese Art von Verfahren wird eingesetzt, um vorรผbergehende Lรถsungen zu schaffen, bis eine endgรผltige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Erhรถhung des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen unter diese Regelung fallen kรถnnen.

Der Fall eines schwerbehinderten Mannes, der einen hรถheren GdB und ein Merkzeichen im Eilverfahren beantragte, zeigt die Grenzen dieses rechtlichen Instruments auf.

Der Fall: Antrag auf Erhรถhung des GdB und Merkzeichen im Eilverfahren

Ein schwerbehinderter Mann mit einem anerkannten GdB von 80 strebte an, seinen GdB auf 100 erhรถhen zu lassen und das Merkzeichen G zu erhalten, um unter anderem einen zuzahlungsfreien Parkausweis zu erhalten.

Nachdem sein Antrag beim Versorgungsamt abgelehnt worden war, stellte er beim Sozialgericht Regensburg und anschlieรŸend beim LSG Mรผnchen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Mรผnchen

Das LSG Mรผnchen wies den Antrag des Mannes zurรผck. Es betonte, dass die begehrten Feststellungen im einstweiligen Rechtsschutz nicht geregelt werden kรถnnten, da diese Verfahren fรผr vorรผbergehende Regelungen vorgesehen seien.

Selbst wenn eine solche Regelung mรถglich wรคre, sah das Gericht in diesem Fall keine Dringlichkeit.

Der Klรคger konnte nicht glaubhaft machen, dass das Abwarten auf eine Entscheidung im regulรคren Verfahren eine unzumutbare Hรคrte darstellen wรผrde. Das Gericht fรผhrte aus, dass Eilbedรผrftigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefรคllen vorliege, die hier nicht gegeben seien.

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Warum scheitern Antrรคge auf Merkzeichen im einstweiligen Rechtsschutz?

Die Entscheidung des LSG Mรผnchen verdeutlicht, dass die Anerkennung eines hรถheren GdB oder eines Merkzeichens im einstweiligen Rechtsschutz grundsรคtzlich problematisch ist.

Ein wesentliches Merkmal des einstweiligen Rechtsschutzes ist die vorlรคufige Regelung eines Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Eine endgรผltige Entscheidung รผber den GdB oder ein Merkzeichen wรผrde jedoch den Zweck des Eilverfahrens รผberschreiten, da dies bereits eine abschlieรŸende Lรถsung darstellen wรผrde.

Welche Alternativen haben schwerbehinderte Menschen?

Fรผr schwerbehinderte Menschen, die auf eine schnelle Entscheidung angewiesen sind, kann das langwierige Verfahren vor den Sozialgerichten eine groรŸe Belastung darstellen.

Der Weg รผber den regulรคren Rechtsweg ist jedoch unumgรคnglich, wenn es um die Erhรถhung des GdB oder die Zuerkennung von Merkzeichen geht.

Betroffene sollten sich darauf einstellen, dass diese Verfahren Zeit in Anspruch nehmen und eine Geduld gefordert ist, die durch den einstweiligen Rechtsschutz nicht verkรผrzt werden kann.

Fazit: Geduld ist also gefragt

Der Fall vor dem LSG Mรผnchen zeigt, dass schwerbehinderte Menschen ihren Anspruch auf Erhรถhung des Grades der Behinderung oder auf Erteilung eines Merkzeichens nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzen kรถnnen.

Auch wenn die Mรถglichkeit eines Eilrechtsschutzes verlockend erscheint, bleibt fรผr Betroffene nur der regulรคre Rechtsweg.

Das Urteil des LSG Mรผnchen zeigte, dass die Feststellung eines hรถheren GdB und die Zuerkennung von Merkzeichen in der Hauptsache entschieden werden mรผssen und im Eilverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben. (Az: L 15 SB 97/16 B ER)