Das Merkzeichen G erhalten Personen, die erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt sind. Dies liegt vor, wenn Betroffene aufgrund von Geh- oder Stehbehinderungen eine Strecke von 2 km nicht ohne Gefahren für sich oder andere innerhalb von etwa 30 Minuten zu Fuß bewältigen können. Diese Beurteilung unterliegt einer individuellen Prüfung nach dem Schwerbehindertenrecht.
Inhaltsverzeichnis
Voraussetzungen für das Merkzeichen G
Die Vergabe des Merkzeichens G ist im Sozialgesetzbuch IX und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen geregelt. Diese Verordnungen legen die medizinischen Kriterien fest, die für die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) herangezogen werden.
Das Merkzeichen G berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im Straßenverkehr, berechtigt jedoch nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes, welcher Personen mit dem Merkzeichen aG vorbehalten ist.
Maßgebliche Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit
Eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit liegt vor, wenn Betroffene infolge von Gehvermögensbeeinträchtigungen oder inneren Leiden, Anfällen oder Orientierungsstörungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können.
Eine übliche Wegstrecke ist dabei als eine Strecke von etwa zwei Kilometern definiert, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Medizinische Kriterien für das Merkzeichen G
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule vorliegen, die sich auf die Gehfähigkeit auswirken und mindestens einen GdB von 50 bedingen. Auch bei einem GdB unter 50 können die Voraussetzungen gegeben sein, wenn die Beeinträchtigungen die Gehfähigkeit erheblich beeinflussen, z. B. durch Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenks oder eine arterielle Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40.
Innere Leiden und andere Beeinträchtigungen
Bei inneren Leiden kommt es auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Erhebliche Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit können durch schwere Herzschäden, Atembehinderungen oder andere chronische Krankheiten wie Niereninsuffizienz verursacht werden.
Auch hirnorganische Anfälle, geistige Behinderungen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit können zur Erfüllung der Voraussetzungen für das Merkzeichen G führen.
Sozialgericht entscheidet über Vergabe von Merkzeichen G
Ein Fall, der die Vergabe des Merkzeichens G betrifft, wurde vor dem Sozialgericht Berlin verhandelt. Eine Klägerin mit einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke forderte die Anerkennung des Merkzeichens G. Das Gericht entschied aufgrund eines positiven Gutachtens, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, obwohl das beklagte Land widersprach.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte bereits 2018 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine Strecke von zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zurückgelegt werden muss, um das Merkzeichen G zu erhalten.
Frühere Anhaltspunkte und deren Bedeutung
Das Bundessozialgericht hatte früher die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, um Funktionsstörungen zu bewerten, die die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
Diese AHP haben Kriterien festgelegt, die über Jahre hinweg von Verwaltung und Gerichten angewandt wurden und weiterhin als Vergleichsmaßstab dienen.
Auswirkungen auf das individuelle Gehvermögen
Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Größe, sondern wird durch verschiedene Faktoren wie Anatomie, Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse und Motivation beeinflusst.
Die AHP haben jene Faktoren herausgefiltert, die das Gesetz nicht berücksichtigt, da sie die Bewegungsfähigkeit nicht infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens beeinträchtigen.
Schlussfolgerung im Fall der Klägerin
Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer Schmerzkrankheit, die psychisch und rheumatisch bedingt war, erheblich gehbehindert sei. Das Gutachten bestätigte, dass sie keine 2 km in 30-40 Minuten zurücklegen könne. Daher wurde ihr das Merkzeichen G zuerkannt.
Kein Erfolg für das Merkzeichen B
Die Klägerin beantragte auch das Merkzeichen B (Begleitperson), welches die Notwendigkeit fremder Hilfe bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da das Gutachten keine regelmäßige Notwendigkeit für fremde Hilfe aufzeigte.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.