Schwerbehinderung: GdB 50 nur auf dem Papier – Tricks mit denen Versorgungsämter Gerichtsurteile ausbremsen

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Viele Menschen mit Behinderung erleben dasselbe Muster: Das Sozialgericht gibt ihnen recht, der Bescheid des Versorgungsamts wird aufgehoben – doch im Alltag ändert sich monatelang nichts. Der GdB bleibt zu niedrig, der Ausweis fehlt, Merkzeichen bleiben gestrichen. Offiziell ist das Verfahren gewonnen, praktisch bleibt es ein Sieg auf dem Papier.

Hinter diesem Missverhältnis stehen verfahrensrechtliche Spielräume und eine Verwaltungspraxis, die Entscheidungen strecken, minimieren oder faktisch neutralisieren kann.

GdB-Verfahren: Was eigentlich passieren müsste

Ausgangspunkt ist meist ein Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des Grades der Behinderung oder auf Merkzeichen wie G, aG, H oder RF. Rechtsgrundlage sind vor allem das SGB IX, die Versorgungsmedizin-Verordnung und das Sozialgerichtsgesetz.

Der formale Weg ist klar: Antrag, Bescheid, Widerspruch, Klage, eventuell Berufung. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Versorgungsämter zügig entscheiden und eigenständig ermitteln. In der Praxis werden Anträge jedoch häufig knapp, formalistisch und ohne gründliche Gesamtbewertung beschieden. Wer sich nicht wehrt, bleibt an dieser Einstufung gebunden.

Papier-Siege: Bescheidungsurteile statt klarer Entscheidungen

Ein entscheidender Punkt ist die Art der Urteile. Sozialgerichte verurteilen Versorgungsämter häufig nicht dazu, einen bestimmten GdB oder ein Merkzeichen anzuerkennen, sondern nur zur „Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts“.

Damit ist zwar festgestellt, dass der alte Bescheid rechtswidrig war, die Behörde bekommt aber eine zweite Chance für eine restriktive Entscheidung. Sie kann den GdB minimal erhöhen oder die bisherigen Bewertungen mit ausführlicherer Begründung bestätigen.

Die Betroffenen haben formal gewonnen, müssen jedoch erneut Widerspruch und Klage einlegen, um tatsächlich zum gewünschten Ergebnis zu kommen.

Ermittlungsdefizite: Wenn das Gericht die Arbeit der Behörde erledigt

Mehrere Gerichte haben den Versorgungsämtern vorgehalten, ihre Amtsermittlungspflicht nur halbherzig wahrzunehmen. Statt eigenständig medizinische Unterlagen beizuziehen und die Gesamtsituation zu bewerten, wird häufig auf knappe Befundberichte zurückgegriffen und „auf Aktenlage“ entschieden.

Ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 12 SB 3113/19) spricht von systematischen Ermittlungsdefiziten: Die Verwaltung hatte einen GdB von 30 angesetzt, ohne die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit ausreichend zu erfassen. Erst das Gericht ließ ein Gutachten erstellen und kam zu einer deutlich anderen Einschätzung.

Die Folge: Wer keinen Rechtsstreit führt, bleibt auf einem fehlerhaften Bescheid sitzen. Wer klagt, muss lange Verfahren in Kauf nehmen, weil das Gericht nachermittelt, was die Behörde vorher versäumt hat.

Verzögerung als Taktik: Aussitzen statt entscheiden

Während laufender Verfahren zeigt sich ein weiteres Muster: Versorgungsämter verhalten sich passiv und überlassen die aktive Sachaufklärung dem Gericht. In Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (u. a. Az.: S 12 SB 981/19 und S 12 SB 877/19) wurde kritisiert, dass die Verwaltung nur das Nötigste liefert und darauf setzt, dass das Gericht Gutachten und Befunde beschafft.

Das verlängert die Verfahrensdauer erheblich. Gutachter müssen beauftragt, Termine gefunden, Berichte geschrieben werden – Monate vergehen, in denen Betroffene ohne abschließende Entscheidung leben müssen. Die Behörde steht unter keinem echten Zeitdruck, während die gesundheitlichen und finanziellen Folgen ausschließlich bei den Klägerinnen und Klägern liegen.

Anträge „parken“: Untätigkeit trotz gesetzlicher Fristen

Besonders belastend ist es, wenn Verschlimmerungsanträge oder Neufeststellungen einfach nicht bearbeitet werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz können Betroffene Untätigkeitsklage erheben, wenn ein Antrag länger als sechs Monate oder ein Widerspruch länger als drei Monate unbearbeitet bleibt.

Trotzdem werden Anträge immer wieder mit dem Hinweis auf andere Verfahren oder angeblich fehlende Unterlagen „geparkt“. In einem Fall, der letztlich vor dem Landessozialgericht Brandenburg landete, blieb ein Verschlimmerungsantrag fast zwei Jahre liegen. Erst die Untätigkeitsklage führte dazu, dass die Behörde überhaupt entschied.

Ähnliches zeigt ein Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 8 SB 2779/24): Eine Frau wartete monatelang vergeblich auf ihren Schwerbehindertenausweis, obwohl alle Unterlagen vollständig vorlagen. Erst das Gericht stellte klar, dass die Behörde nicht einfach schweigen darf.

Nach dem Verfahren: Minimale Umsetzung und neue Fehler

Auch nach gewonnenen Verfahren endet der Kampf oft nicht. Häufig werden Urteile nur minimal umgesetzt: Der GdB wird etwa von 30 auf 40 angehoben, bleibt aber unter der entscheidenden Schwelle von 50. Merkzeichen werden weiter verweigert, obwohl das Gericht die bisherige Bewertung kritisch gesehen hat.

Nicht selten erlassen Versorgungsämter nach einem Bescheidungsurteil einen neuen Bescheid, der im Kern die alten Fehler wiederholt, nur ausführlicher begründet. Damit beginnt der Rechtsweg – Widerspruch, Klage, Berufung – faktisch von vorn.

Zusätzlich wird gerne auf angebliche Mitwirkungsdefizite verwiesen: fehlende Fragebögen, nicht unterschriebene Schweigepflichtentbindungen oder verpasste Termine. Statt eine klare inhaltliche Entscheidung zu treffen, verschiebt sich der Fokus auf Formalien und Nachforderungen.

Beispiel: Drei Jahre Kampf um den GdB 50

Typisch ist der Fall einer 55-jährigen Frau mit chronischen orthopädischen und psychischen Erkrankungen: Das Versorgungsamt setzt den GdB zunächst auf 30 fest, den Widerspruch lehnt es ab. Im anschließenden Klageverfahren kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein GdB von 50 angemessen wäre. Das Gericht hebt den Bescheid auf und verpflichtet die Behörde zur Neubescheidung.

Monate später erlässt das Amt einen neuen Bescheid mit einem GdB von 40. Wieder legt die Frau Widerspruch ein, wieder kommt es zur Klage. Erst kurz vor dem zweiten Gerichtstermin erkennt die Behörde schließlich den GdB 50 an – mehr als drei Jahre nach dem ersten Antrag.

Der Fall zeigt: Ohne langen Atem und wiederholte Rechtsdurchsetzung nutzt ein einmaliges Urteil vielen Betroffenen wenig.

Wege aus dem Papier-Sieg: Rechte konsequent nutzen

Wer in diesem System bestehen will, sollte die eigenen Möglichkeiten kennen. Die Untätigkeitsklage zwingt Versorgungsämter dazu, überhaupt zu entscheiden, wenn sie Anträge oder Widersprüche über Monate liegen lassen. Wird ein Urteil nicht umgesetzt, kann beim Gericht die Vollstreckung beantragt und ein Zwangsgeld angeregt werden.

Auch ein Überprüfungsantrag kommt in Betracht, wenn ältere Bescheide offensichtlich falsch sind und weiterhin nachwirken. In vielen Fällen ist fachkundige Unterstützung sinnvoll: Sozialverbände und spezialisierte Anwältinnen und Anwälte kennen die typischen Behördenmuster und wissen, wann sich weiterer Widerstand lohnt.