Eine Aufwandsentschädigung der Mutter für ihre Tätigkeit als Mitglied der Bezirksversammlung bei gleichzeitiger Leistungsberechtigung nach dem SGB XII ist – bei Vorliegen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft – dem minderjährigen Sohn teilweise als Einkommen anzurechnen (so aktuell der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg).
Die Aufwandsentschädigung für das Amt als Mitglied der Bezirksversammlung in Hamburg ist eine ehrenamtliche Tätigkeit, deren Vergütung beim Bürgergeld keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II darstellt.
Zur Anrechnung von Einkommen innerhalb einer gemischten Bedarfsgemeinschaft
Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft, das heißt eine Gemeinschaft von Personen, die durch eine Überschneidung von SGB-II-Bedarfsgemeinschaft und SGB-XII-Einsatzgemeinschaft gekennzeichnet ist.
Bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von dem Einkommen des nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieds dessen eigener Bedarf nach dem SGB II abzuziehen (BSG, Urteil vom 15.4.2008 – B 14/7b AS 58/06 R). Der dann überschießende Einkommensteil ist anschließend – entgegen der Verteilungsregel in § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II – auf den Bedarf des nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Die Frage, ob es sich bei der Aufwandspauschale um zu berücksichtigendes Einkommen handelt, bemisst sich somit für den Antragsteller nach den §§ 11 ff. SGB II – unabhängig davon, wie die Frage der Anrechnung der Aufwandspauschale von den zuständigen Behörden im Rechtskreis des SGB XII beantwortet wurde.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusehenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die der Mutter geleistete Aufwandsentschädigung über die bereits erfolgte Berücksichtigung des Freibetrags in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II hinaus nicht zu berücksichtigen ist.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt keine zweckbestimmte Einnahme vor
Nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
Mit dieser Regelung soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, und andererseits verhindert werden, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R).
Für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift ist es erforderlich, dass es sich bei der Leistung um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt. Erforderlich ist dabei ein Zweck der Leistung, der über die vom SGB II verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht.
Eine konkrete Zweckbestimmung für die Zahlung der Aufwandsentschädigung lässt sich § 2 Abs. 3 EntschädLG nicht entnehmen.
In der Gesamtschau der Regelungen des EntschädLG geht der Senat im Rahmen des Eilverfahrens davon aus, dass kein weitergehender Zweck als die teilweise Sicherung des Lebensunterhalts wegen des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der Ausübung des Ehrenamtes nach Absetzung der notwendigen Aufwendungen verfolgt wird (vgl. entsprechend auch BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R – betreffend eine Aufwandsentschädigung an Mitglieder einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung).
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Bescheid prüfenHierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass in § 3 S. 1 EntschädLG eine Entschädigung für Dienst- und Arbeitsausfall vorgesehen ist. Diese Regelung betrifft aber allein Lohn- oder Gehaltsausfall durch Teilnahme an einer Sitzung und nicht einen Ersatz des Verdienstausfalls, der durch die Mandatsausübung im Allgemeinen entsteht, also auch sonstige Termine, Vorbereitungszeiten etc.
Gerichtlicher Hinweis: Das Jobcenter muss Aufwendungen der Mutter als Absetzbeträge berücksichtigen
Das Jobcenter muss im Rahmen des § 11b SGB II Aufwendungen der Mutter aufgrund ihrer Mandatsarbeit als Absetzbeträge berücksichtigen.
Das Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ist wie Erwerbseinkommen zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R; vgl. auch Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11–11b SGB II, Stand: 24.10.2024, Rn. 11.73).
Unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags in Höhe von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 SGB II) und der Freibeträge des § 11b Abs. 3 SGB II sind monatlich 333,43 Euro von der Aufwandspauschale abzusetzen. Es verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 720,88 Euro.
Den Grundfreibetrag übersteigende Absetzbeträge aufgrund konkreter höherer mandatsbezogener Ausgaben wären konkret nachzuweisen (BSG, Urteil vom 12.9.2018 – B 14 AS 36/17 R); dies ist hier bisher nicht geschehen.
Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Antragstellung zu bejahen
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht für den minderjährigen Antragsteller zu bejahen.
Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller minderjährig ist und an einer chronischen Erkrankung leidet, die einen ärztlich bescheinigten erheblichen ernährungsbedingten Mehrbedarf erfordert. Aus diesen Gründen ist es dem Antragsteller trotz des geringen ungedeckten Bedarfs von hier 25 Euro nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
- Die Anrechnung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Kind ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Der Bedarf des Antragstellers kann also auch durch Einkommen der Mutter gedeckt werden. Für die Ermittlung des Einkommens für einen nach dem SGB II Leistungsberechtigten sind auch bei einer gemischten Bedarfsgemeinschaft die Vorschriften des SGB II maßgeblich.
- Keine Berücksichtigung monatlicher Aufwandsentschädigungen zum Beispiel für Stadtrats- bzw. Kreistagsmitglieder hat die Rechtsprechung dann angenommen:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2022 – L 12 AS 246/22 – mit Hinweis auf:
Die gewährten Aufwandsentschädigungen als Mitglied des Stadtrats, als Fraktionsvorsitzende und als Mitglied des Kreistags des Landkreises sind als zweckbestimmte Einnahmen von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen (so zu einem Gemeinderatsmitglied Senatsurteil vom 28.04.2021 – L 12 SO 25/19; Paal in Rehn/Cronauge/Lennep/Knirsch, GO NRW (Stand Januar 2022), § 45 Rn. 44; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 07.09.2021 – L 21 AS 1289/21 B).
3. Bürgergeld-Empfänger müssen Schöffenbezüge dem Jobcenter melden. So aktuell das LSG NSB, Urteil vom 29.08.2024 – L 11 AS 75/21. Eine Verdienstausfallentschädigung aus der Schöffentätigkeit ist anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld.



