Schwerbehinderung: Keine rückwirkende GdB Anerkennung ohne präzise Beweisführung

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Der verhandelte Fall, der vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde, behandelt die Klage eines Schwerbehinderten, der die rückwirkende Feststellung eines Grades des Behinderung (GdB ) von 50 ab dem Jahr 1991 verlangt,

Welche Anforderungen bestehen an die rückwirkende Feststellung eines GdB?

Der Kläger beantragte  die rückwirkende Feststellung eines GdB von 50 ab dem 18. September 1991 bis zur Zuerkennung desselben ab dem 1. August 2006.

Das Landessozialgericht (LSG) lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Rückwirkung auf Zeiträume vor dem 14. April 1992 nicht möglich sei, da es an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung fehlte. Im deutschen Sozialrecht kann ein Anspruch auf Anerkennung eines GdB nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn hierfür eine behördliche Grundlage existiert.

Zudem stellte das LSG fest, dass der Kläger im relevanten Prüfungszeitraum lediglich Anspruch auf einen GdB von 40 hatte, da die bestehenden Gesundheitsstörungen (u.a. Taubheit auf einem Ohr und Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas) nicht ausreichend schwerwiegend waren, um einen höheren GdB zu rechtfertigen.

Warum wurde der Antrag abgelehnt?

Wichtig im Verfahren war der Antrag des Klägers auf zusätzliche Beweiserhebung, um seinen Gesundheitszustand rückwirkend als schwerwiegender darzustellen.

Doch das LSG lehnte diesen Antrag ab, da er als “unsubstantiiert” bewertet wurde. Um in einem solchen Verfahren einen Beweisantrag erfolgreich zu stellen, müssen Tatsachen klar formuliert und Beweismittel präzise bezeichnet werden.

Da der Kläger es versäumte, diese Anforderungen zu erfüllen und keine spezifischen Anknüpfungspunkte für die Beweisführung nannte, sah das Gericht keinen Anlass, weitere Ermittlungen durchzuführen.

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Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos

Nach der Entscheidung des LSG legte der Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.

Er argumentierte, dass Verfahrensfehler vorliegen und dass das Urteil des LSG von anderen Entscheidungen abweicht. Doch auch diese Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen.

Das BSG betonte, dass die vorgebrachten Gründe des Klägers “weder konkret noch ausreichend substantiiert” waren. Beispielsweise war der Beweisantrag des Klägers nicht ausreichend detailliert, und die beanstandeten Verfahrensmängel waren nicht schlüssig dargelegt.

Deshalb sind präzise Beweisanträge im Sozialgerichtsverfahren so wichtig

In sozialgerichtlichen Verfahren wie diesem spielt die Genauigkeit bei der Antragstellung eine sehr wichtige Rolle.

Laut § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Sozialgerichtsgesetz) muss ein Beweisantrag präzise formuliert sein, damit das Gericht die Entscheidungserheblichkeit prüfen kann.

Der Kläger hätte konkret darlegen müssen, welche Tatsachen bewiesen werden sollten und wie die Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Der allgemeine Verweis auf vorhandene medizinische Gutachten reichte dem Gericht nicht aus. Dies zeigt, dass im Sozialrecht jede Tatsachenbehauptung gut begründet sein muss, um eine Chance auf Erfolg zu haben.

Welche Hürden bestehen bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln und Divergenz?

Der Kläger machte zudem geltend, dass Verfahrensmängel vorlägen und dass das Urteil des LSG in seiner Rechtsauslegung von anderen Entscheidungen abweiche. Das BSG führte jedoch aus, dass es nicht genügt, Verfahrensfehler allgemein zu behaupten.

Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen angegeben werden, auf deren Grundlage das Gericht den behaupteten Mangel erkennen kann.

Im Hinblick auf die behauptete Divergenz erklärte das BSG, dass für “eine erfolgreiche Rüge klar dargelegt werden muss, welcher abstrakte Rechtssatz im Widerspruch zu einer höchstrichterlichen Entscheidung steht.”

Der Kläger konnte diese Anforderungen nicht erfüllen, was zur Abweisung der Beschwerde führte.

Bedeutung formaler Anforderungen bei der Anerkennung von GdB-Ansprüchen

Der Fall zeigt, dass das deutsche Sozialgerichtssystem strenge Anforderungen an die Form und Substantiierung von Anträgen stellt. Besonders in Fällen, die eine rückwirkende Anerkennung eines Grades der Behinderung betreffen, ist eine präzise Beweisführung unerlässlich.

Der Kläger scheiterte letztlich an der ungenügenden Substantiierung seiner Anträge sowie an der formalen Darlegung seiner Beschwerdepunkte. (Az: B 9 SB 31/20 B)