Das Bundesverwaltungsgericht hat für Klarheit gesorgt: Eine Gleichstellungsbeauftragte darf nicht ihre Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Personalfragen ausüben, wenn sie sich selbst auf eine Stelle bewirbt. (BVerwG / Aktenzeichen 5 C 14.22).
Inhaltsverzeichnis
Beteiligung am Auswahlverfahren gefordert – trotz Bewerbung
Die Gleichstellungsbeauftragte eines Jobcenters forderte vor Gericht, sie müsse an Auswahlverfahren für mehrere Stellen beteiligt werden und zur Mitwirkung berufen.
Der Leiter des Jobcenters hatte für diese Verfahren jedoch ihre Stellvertreterin einbezogen und dies damit begründet, dass sich die Gleichstellungsbeauftragte selbst auf die Stellen beworben hatte.
In den ersten beiden Instanzen des Verwaltungsgerichts hatte die Klägerin keinen Erfolg. Auch das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos und bestätigte die vorhergehenden juristischen Entscheidungen.
Selbstbetroffenheit begründet einen Ausschluss
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte ausführlich, warum es in diesem Fall richtig sei, die Betroffene von ihrem üblichen Recht, in Personalanglegenheiten und Auswahlverfahren mitzuwirken, auszuschließen.
So enthalte das Bundesgleichstellungsgesetz zwar keine ausdrückliche Regelung “über den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten von der Ausübung ihrer Rechte in Angelegenheiten, in denen ihre persönlichen Interessen berührt sind.”
Auch die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Mitwirkungsausschluss und die Besorgnis der Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG) auf die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten seien nicht direkt anzuwenden.
Doch ganz allgemein gelte in der staatlichen Verwaltung: Wer ein Amt innehätte oder anderweitig in einen staatlichen Amtsauftrag einbezogen sei, sollte nicht in Angelegenheiten mitwirken, deren Gegenstand diesen Menschen selbst betrifft.
Es geht um Verfassungsrecht
Dieser Grundsatz sei in der Verfassung verankert. Er könne zwar durch einfache Gesetze in konkrete Form gebracht werden, bleibe aber auch ohne solche ausdrücklichen einfachrechtlichen Normierungen gültig.
Es geht um das Interesse der Allgemeinheit
Das Bundesverwaltungsgericht verwies darauf, dass dieser Rechtsgrundsatz ein hohes Gut schützt, nämlich das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Vollstreckung der Gesetze durch die Verwaltung. Dies schütze Dritte vor der Gefahr willkürlicher staatlicher Entscheidungen.
Ein bindender Rechtsgrundsatz
Es handle sich um einen bindenden Rechtsgrundsatz, und dieser gelte sowohl für das nach außen wirkende Verwaltungsverfahren wie für den Innenbereich der staatlichen Verwaltung.
Wörtlich heißt es: “Danach ist ein Amtswalter von Rechts wegen von einem amtlichen Tätigwerden ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in einem formellen Sinne etwa als Antragsteller oder Bewerber selbst beteiligt ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der Amtswalter wegen ihm zustehender Entscheidungsbefugnisse zu einem “Richter in eigener Sache” werden kann.”
Der Ausschluss sei bereits erforderlich, wenn das Befassen mit der Sache ermögliche die Entscheidung der Verwaltung in diesem Fall, der die Person selbst betreffe, zu beeinflussen.
Dieser Grundsatz gelte auch für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten. Auch diese verlange, dass die Amtswalterin objektiv und neutral wahrgenommen würde, und es dürfte nicht auch nur der Anschein erweckt werden, ihre persönlichen Interessen könnten ihre Tätigkeit beeinflussen.
Ausübung zu Recht gehindert
Das Gericht schließt: “Da die Gleichstellungsbeauftragte hier als Stellenbewerberin an den Auswahlverfahren beteiligt war, war sie von Rechts wegen an der Ausübung der gesetzlichen Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten in diesen Verfahren gehindert.”
Der Geschäftsführer des Jobcenters hätte also richtig gehandelt, indem er an Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ihrer Stellvertrertreterin die Möglichkeit gegeben hätte, im Auswahlverfahren mitzuwirken.
Was ist das Fazit?
Die Dreistigkeit ist erschreckend, mit der diese Amtsinhaberin forderte, in einem Auswahlverfahren über Stellen mitzuentscheiden, obwohl sie sich selbst auf diese Stellen beworben hatte.
Das zeigt in unseren Augen eine krasse Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Insofern ist es eine Erleichterung, dass alle drei Instanzen des Verwaltungsgerichts diesem grenzwertigen Verhältnis zum Rechtsstaat einen Riegel vorgeschoben haben.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.