In diesem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob die Klägerin, die seit ihrer Kindheit an einem Diabetes mellitus Typ 1 leidet und zudem an einer Hypoglykämiewahrnehmungsstörung, Polyneuropathie sowie Hypertonie, einen höheren GdB als bisher anerkannt bekommen sollte.
Die zuständige Behörde, setzte den Grad der Behinderung GdB auf 40 fest, während die Klägerin auf einen GdB von 50 pochte, um eine tatsächliche Anerkennung ihrer Behinderung zu erreichen.
Denn ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt die Schwerbehinderung, die wesentlich mehr Ausgleiche zubilligt.
In dem verhandelten Fall stellte sich die Frage, inwieweit die Einschränkungen durch den Diabetes und die daraus resultierenden Folgen wie starke Schwankungen des Blutzuckers und nächtliche Unterzuckerungen auf den Alltag der Klägerin eine Rolle spielten.
Bei der Klägerin führte dies zu häufigen Schlafunterbrechungen und erheblichen Konzentrations- und Leistungsbeeinträchtigungen im Berufsalltag. Eine solche Störung wird durch die sozialen und beruflichen Barrieren besonders belastend und führte zu der Forderung nach einem höheren GdB.
Behörde lehnte GdB 50 ab
Nachdem die Klägerin im Jahr 2020 eine Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Situation durch verstärkte Unterzuckerungen geltend gemacht hatte, lehnte die Behörde eine Anpassung des GdB mit dem Hinweis ab, dass keine wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand vorliegen würden.
In der Folge legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf die starke Beeinträchtigung ihres Alltags.
Ein Widerspruchsbescheid bestätigte jedoch die Entscheidung des Beklagten. Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus, mit dem Ziel, einen GdB von 50 anerkennen zu lassen, wie es die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) für schwer regulierbare Stoffwechsellagen vorsehen.
Welche Rolle spielten die medizinischen Gutachten?
Im Verlauf des Verfahrens vor dem Sozialgericht Cottbus wurden verschiedene medizinische Gutachten eingeholt, um die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin umfassend zu beleuchten.
Der Internist Dr. Christoph Stelzl stellte in seinem Gutachten fest, dass aufgrund der starken Blutzuckerschwankungen und der Hypoglykämiewahrnehmungsstörung sowie der Polyneuropathie eine Erhöhung des GdB auf 50 gerechtfertigt sei.
Auch das weitere Gutachten des Neurologen Dr. Thomas Brunner trug zur Entscheidungsfindung bei, indem es die neurologischen und psychiatrischen Einschränkungen der Klägerin untersuchte, jedoch keine zusätzliche Erkrankung wie eine Polyneuropathie bestätigte.
Die Einschätzungen der Sachverständigen betonten jedoch die schwerwiegenden Auswirkungen der Diabetes-Komplikationen auf die Lebensführung der Klägerin, was letztlich zur Erhöhung des GdB führte.
Welche gesetzlichen Bestimmungen wurden angewendet?
Der Fall wurde nach den Maßstäben des Sozialgesetzbuches (SGB X und IX) und den Regelungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG) beurteilt. § 48 SGB X besagt, dass bei wesentlichen Änderungen im Gesundheitszustand eine Anpassung des Verwaltungsaktes erfolgen muss.
Nach § 152 SGB IX wird der Grad der Behinderung nach den individuellen Beeinträchtigungen und ihrer Auswirkung auf das Leben in der Gesellschaft festgestellt. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) legen fest, dass insbesondere schwer regulierbare Stoffwechsellagen bei Diabetes mellitus Typ 1 einen höheren GdB rechtfertigen können.
Da die Klägerin nachweislich von einer solchen schwer regulierbaren Stoffwechsellage betroffen ist, sprach das Gericht ihr einen GdB von 50 zu.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Menschen mit Diabetes und ähnlichen chronischen Erkrankungen?
Das Urteil ist wegweisend, da es zeigt, dass auch schwerwiegende Diabetes-Komplikationen einen GdB von 50 rechtfertigen können.
“Durch die Berücksichtigung dieser Einschränkungen wird anerkannt, dass chronische Krankheiten oft weit über ihre Grundsymptome hinaus erhebliche Beeinträchtigungen im täglichen Leben mit sich bringen”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt kommentierend zu dem Urteil.
Besonders die Abhängigkeit von Glukosesensoren und der erhöhte Therapieaufwand sind anerkannt worden.
Ein Erfolg für die Klägerin und ein Schritt zur besseren Anerkennung von Behinderungen
Das Gericht urteilte zugunsten der Klägerin und hob die Bescheide der Vorinstanzen auf. Es verurteilte den Beklagten dazu, einen GdB von 50 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anzuerkennen. (Sozialgericht Cottbus, AZ: S 17 SB 11/2)




